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Berliner Zeitung 15.06.2019

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STEUERTIPPS BEI ANLAGE V<br />

Viele Eigentümer verdienen mit der eigenen Immobilie Geld, indem sie vermieten.<br />

Das Finanzamt kassiert fast immer mit. Doch es gibt auch legale Tipps. Ein Einblick.<br />

Bild:Gettyimages/Tinnakorn Jorruang<br />

Wer Einkünfte erzielt, zahlt Steuern.<br />

Oder muss zumindest eine Steuererklärung<br />

abgeben. Das gilt auch<br />

für private Vermieter, unabhängig davon, ob<br />

sie Wohnungen vermieten oder dort regelmäßig<br />

Gäste unterbringen. Einnahmen und<br />

Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung<br />

werden in das Formular Anlage Vder Steuererklärung<br />

eingetragen. Für jede Immobilie<br />

ist ein eigenes Formular auszufüllen. Vermietern<br />

wird es in der Steuererklärung vor allem<br />

darum gehen, rund um die Immobilie entstandene<br />

Ausgaben abzusetzen, um Steuern<br />

zu sparen.<br />

Miete nicht zu niedrig ansetzen. Das funktioniert,<br />

wenn Eigentümer auf Dauer mit<br />

ihrer vermieteten Wohnung Geld verdienen<br />

wollen. Es muss eine sogenannte „Überschusserzielungsabsicht“<br />

bestehen, wie<br />

Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer<br />

erläutert. Kassieren Vermieter<br />

nur gelegentlich Miete oder setzen sie diese<br />

sehr niedrig an, erkennt der Fiskus Aufwendungen,<br />

etwa für Kreditzinsen aus dem<br />

Immobilienkauf und Reparaturen, nicht als<br />

Werbungskosten an.<br />

Das sollten Vermieter bedenken, die Freunden<br />

und Verwandten ein vergünstigtes Dach<br />

über den Kopf bieten: Wohnen Angehörige<br />

kostenlos, kann der Vermieter keine Ausgaben<br />

in Abzug bringen. Bei reduzierter Miete<br />

kommt es auf Prozente an.<br />

Werbungskosten können vollständig geltend<br />

gemacht werden,wenn Bekannte mindestens<br />

zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

zahlen. Bei niedrigeren Sätzen wird anteilig<br />

gekürzt. Bei „50 Prozent der ortsüblichen<br />

Miete kann auch nur die Hälfte der<br />

Werbungskosten vom Vermieter abgesetzt<br />

werden“, rechnet Fischer vor.<br />

Einbußen durch Leerstand tragen Vermieter.<br />

Leerstand ist tückisch. Um daraus entstehende<br />

Verluste vom Fiskus anerkannt zu bekommen,<br />

ist Vermietungsabsicht nachzuweisen.<br />

„Etwa durch Inserate“, sagt Anja Hardenberg<br />

von der Stiftung Warentest. Fahrten zur<br />

Immobilie, zu Besichtigungsterminen oder<br />

zur Wohnungsübergabe, seien als Fahrkosten<br />

absetzbar -entweder in tatsächlicher Höhe<br />

oder als Kilometergeld.<br />

Gabriele Waldau-Cheema, Beratungsstellenleiterin<br />

beim Aktuell Lohnsteuerhilfeverein,<br />

macht darauf aufmerksam, dass Vermieter<br />

finanzielle Einbußen durch Leerstand auf die<br />

eigene Kappe nehmen müssen, wenn ihnen<br />

Zeit und Lust für eine Neuvermietung fehlen.<br />

Das gleiche gilt, wenn das Geld für eine<br />

Renovierung fehlt und die Wohnung deshalb<br />

leer bleibt. Mietausfall sei nicht absetzbar,<br />

wenn die Vermietungsabsicht fehle.<br />

Das Finanzamt fordert meistens keine Belege<br />

an. Dennoch hilft das Sammeln, den Überblick<br />

zu bewahren. Denn in die Anlage Vsind<br />

Beträge und Daten einzutragen. Vorsicht bei<br />

Einbauküchen! Sie sind nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs nicht mehr auf<br />

einen Schlag abzuschreiben, sondern verteilt<br />

auf zehn Jahre (Az.: IX R14/15).<br />

Untervermietungen angeben. Posten wie Maklerprovision<br />

können genauso geltend gemacht<br />

werden wie Kontogebühren. Wichtig ist, solche<br />

Werbungskosten „grundsätzlich in dem<br />

Jahr steuerlich geltend zu machen, indem die<br />

Rechnung bezahlt wurde“, sagt Fischer. Größere<br />

Aufwendungen dürften gleichmäßig auf<br />

zwei bis fünf Jahre verteilt werden.<br />

Achtung: Verbessern Erhaltungsmaßnahmen<br />

den Standard der Immobilie deutlich, kann<br />

die Finanzverwaltung die Ausgaben als Herstellungskosten<br />

betrachten. Diese werden<br />

dann auf die Nutzungsdauer des Gebäudes –<br />

normalerweise 40 bis 50 Jahre –verteilt und<br />

nicht sofort komplett abgezogen.<br />

Bei dauerhafter oder gelegentlicher Untervermietung<br />

verdient der Fiskus mit. „Die<br />

Einkünfte sind zu versteuerndes Brutto-Einkommen<br />

und in der Anlage VZeile 31 einzutragen“,<br />

sagt Waldau-Cheema. Vermittlungsprovision<br />

für Portale, Anzeigen und sogar<br />

Geräte, die für die Untervermietung gekauft<br />

wurden, werden als Werbungskosten gegengerechnet.<br />

Einnahmen bis 520 Euro im Jahr<br />

bleiben steuerfrei. Dafür können Vermieter<br />

allerdings dann keine Kosten absetzen. (dpa)

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