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STEUERTIPPS BEI ANLAGE V<br />
Viele Eigentümer verdienen mit der eigenen Immobilie Geld, indem sie vermieten.<br />
Das Finanzamt kassiert fast immer mit. Doch es gibt auch legale Tipps. Ein Einblick.<br />
Bild:Gettyimages/Tinnakorn Jorruang<br />
Wer Einkünfte erzielt, zahlt Steuern.<br />
Oder muss zumindest eine Steuererklärung<br />
abgeben. Das gilt auch<br />
für private Vermieter, unabhängig davon, ob<br />
sie Wohnungen vermieten oder dort regelmäßig<br />
Gäste unterbringen. Einnahmen und<br />
Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung<br />
werden in das Formular Anlage Vder Steuererklärung<br />
eingetragen. Für jede Immobilie<br />
ist ein eigenes Formular auszufüllen. Vermietern<br />
wird es in der Steuererklärung vor allem<br />
darum gehen, rund um die Immobilie entstandene<br />
Ausgaben abzusetzen, um Steuern<br />
zu sparen.<br />
Miete nicht zu niedrig ansetzen. Das funktioniert,<br />
wenn Eigentümer auf Dauer mit<br />
ihrer vermieteten Wohnung Geld verdienen<br />
wollen. Es muss eine sogenannte „Überschusserzielungsabsicht“<br />
bestehen, wie<br />
Carola Fischer von der Bundessteuerberaterkammer<br />
erläutert. Kassieren Vermieter<br />
nur gelegentlich Miete oder setzen sie diese<br />
sehr niedrig an, erkennt der Fiskus Aufwendungen,<br />
etwa für Kreditzinsen aus dem<br />
Immobilienkauf und Reparaturen, nicht als<br />
Werbungskosten an.<br />
Das sollten Vermieter bedenken, die Freunden<br />
und Verwandten ein vergünstigtes Dach<br />
über den Kopf bieten: Wohnen Angehörige<br />
kostenlos, kann der Vermieter keine Ausgaben<br />
in Abzug bringen. Bei reduzierter Miete<br />
kommt es auf Prozente an.<br />
Werbungskosten können vollständig geltend<br />
gemacht werden,wenn Bekannte mindestens<br />
zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
zahlen. Bei niedrigeren Sätzen wird anteilig<br />
gekürzt. Bei „50 Prozent der ortsüblichen<br />
Miete kann auch nur die Hälfte der<br />
Werbungskosten vom Vermieter abgesetzt<br />
werden“, rechnet Fischer vor.<br />
Einbußen durch Leerstand tragen Vermieter.<br />
Leerstand ist tückisch. Um daraus entstehende<br />
Verluste vom Fiskus anerkannt zu bekommen,<br />
ist Vermietungsabsicht nachzuweisen.<br />
„Etwa durch Inserate“, sagt Anja Hardenberg<br />
von der Stiftung Warentest. Fahrten zur<br />
Immobilie, zu Besichtigungsterminen oder<br />
zur Wohnungsübergabe, seien als Fahrkosten<br />
absetzbar -entweder in tatsächlicher Höhe<br />
oder als Kilometergeld.<br />
Gabriele Waldau-Cheema, Beratungsstellenleiterin<br />
beim Aktuell Lohnsteuerhilfeverein,<br />
macht darauf aufmerksam, dass Vermieter<br />
finanzielle Einbußen durch Leerstand auf die<br />
eigene Kappe nehmen müssen, wenn ihnen<br />
Zeit und Lust für eine Neuvermietung fehlen.<br />
Das gleiche gilt, wenn das Geld für eine<br />
Renovierung fehlt und die Wohnung deshalb<br />
leer bleibt. Mietausfall sei nicht absetzbar,<br />
wenn die Vermietungsabsicht fehle.<br />
Das Finanzamt fordert meistens keine Belege<br />
an. Dennoch hilft das Sammeln, den Überblick<br />
zu bewahren. Denn in die Anlage Vsind<br />
Beträge und Daten einzutragen. Vorsicht bei<br />
Einbauküchen! Sie sind nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs nicht mehr auf<br />
einen Schlag abzuschreiben, sondern verteilt<br />
auf zehn Jahre (Az.: IX R14/15).<br />
Untervermietungen angeben. Posten wie Maklerprovision<br />
können genauso geltend gemacht<br />
werden wie Kontogebühren. Wichtig ist, solche<br />
Werbungskosten „grundsätzlich in dem<br />
Jahr steuerlich geltend zu machen, indem die<br />
Rechnung bezahlt wurde“, sagt Fischer. Größere<br />
Aufwendungen dürften gleichmäßig auf<br />
zwei bis fünf Jahre verteilt werden.<br />
Achtung: Verbessern Erhaltungsmaßnahmen<br />
den Standard der Immobilie deutlich, kann<br />
die Finanzverwaltung die Ausgaben als Herstellungskosten<br />
betrachten. Diese werden<br />
dann auf die Nutzungsdauer des Gebäudes –<br />
normalerweise 40 bis 50 Jahre –verteilt und<br />
nicht sofort komplett abgezogen.<br />
Bei dauerhafter oder gelegentlicher Untervermietung<br />
verdient der Fiskus mit. „Die<br />
Einkünfte sind zu versteuerndes Brutto-Einkommen<br />
und in der Anlage VZeile 31 einzutragen“,<br />
sagt Waldau-Cheema. Vermittlungsprovision<br />
für Portale, Anzeigen und sogar<br />
Geräte, die für die Untervermietung gekauft<br />
wurden, werden als Werbungskosten gegengerechnet.<br />
Einnahmen bis 520 Euro im Jahr<br />
bleiben steuerfrei. Dafür können Vermieter<br />
allerdings dann keine Kosten absetzen. (dpa)