02.07.2019 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 04 / 2019

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sonderthema Recht & Steuern | Geld & Geschäft |<br />

Das LG Münster hat klargestellt, dass die Erben grundsätzlich<br />

einen Anspruch auf die Daten des Erblassers haben.<br />

Bestätigung durch<br />

Landgericht Münster<br />

Dass diese Rechte dem Erben zustehen,<br />

wurde im April noch einmal<br />

durch ein Urteil LG Münster vom<br />

16.<strong>04</strong>.<strong>2019</strong> (Az.: 014 O 565/18) bestätigt:<br />

Zum Nachlass gehört auch das<br />

Recht auf Zugang zu den iCloud-Daten.<br />

<strong>Die</strong> Erben eines Familienvaters wollten<br />

auf die Inhalte des Verstorbenen in<br />

iCloud zugreifen. Außergerichtlich verweigerte<br />

die Apple-Tochtergesellschaft<br />

„Apple Distribution International UCL“<br />

jedoch den Zugriff. Daraufhin klagten<br />

die Erben – und hatten Erfolg. Nach Auffassung<br />

des LG Münster muss Apple den<br />

Erben den Zugang gewähren. Bei der Entscheidung<br />

handle es sich jedoch um ein<br />

Versäumnisurteil, Apple habe sich bisher<br />

nicht anwaltlich vertreten lassen.<br />

<strong>Die</strong> außergerichtliche Verweigerung<br />

von Apple vermag zu verwundern: Bereits<br />

im vergangenen Jahr entschied<br />

der BGH, dass digitale Inhalte ebenso<br />

wie analoge Inhalte an die Erben fallen.<br />

Es gebe keinen Grund, die digitalen<br />

Inhalte anders zu behandeln als Briefe<br />

oder Tagebücher. In dem BGH-Fall<br />

war ein 15-jähriges Mädchen durch ein<br />

U-Bahn-Unglück verstorben. <strong>Die</strong> Eltern<br />

erhofften sich durch den Zugang zum<br />

Facebook-Account ihrer Tochter Antworten<br />

darauf, ob es sich bei dem Tod ihrer<br />

Tochter um einen Suizid gehandelt hat.<br />

Durch das aktuelle Urteil des LG Münster<br />

wurde also noch mal klargestellt, dass die<br />

Erben nicht nur ausnahmsweise, sondern<br />

grundsätzlich einen Anspruch haben,<br />

auf die Daten des Erblassers zuzugreifen.<br />

Digitaler Nachlass im<br />

geschäftlichen Bereich<br />

Im betrieblichen Bereich kommt dem digitalen<br />

Nachlass eine weitreichende Bedeutung<br />

zu: Nimmt der Betriebsinhaber<br />

oder z. B. der IT-Verantwortliche betriebsinterne<br />

Informationen über Projekte, Geschäftspartner<br />

oder den Geschäftsablauf<br />

mit ins Grab, kann die Existenz des Betriebs<br />

bedroht sein. Wie sorgt man für den<br />

Fall der Fälle ideal vor? Zunächst sollte im<br />

Sinne eines Know-how-Schutzes eine Liste<br />

erstellt und regelmäßig aktualisiert werden,<br />

auf der alles aufgeführt ist, was zum<br />

digitalen Erbe des Betriebsinhabers gehört.<br />

Auf ihr sollten auch, natürlich entsprechend<br />

geschützt, Benutzernamen und<br />

Passwörter gesammelt werden. <strong>Die</strong> Liste<br />

sollte an einem sicheren Ort wie einem<br />

Safe oder einem virtuellen Schließfach<br />

aufbewahrt werden, wozu nur eine Kontrollperson<br />

Zugang hat.<br />

Unternehmen sollten außerdem dafür<br />

sorgen, dass bestimmte Informationen<br />

und Handlungsanweisungen hinsichtlich<br />

ihrer IT- und Onlineaktivitäten nicht nur<br />

an eine Person gekoppelt sind. Dafür sollte<br />

mindestens ein Stellvertreter benannt<br />

werden, um im Todesfall die Handlungsfähigkeit<br />

des Betriebs sicherzustellen.<br />

Ratsam ist, dass die digitale Schlüsselfigur<br />

im Betrieb entsprechende Vollmachten<br />

schriftlich ausstellt. <strong>Die</strong>se Vollmacht<br />

sollte festlegen, wer Zugang zu Onlinedaten<br />

und Daten auf Speichermedien bekommt,<br />

ob Accounts gelöscht oder deaktiviert<br />

werden oder was mit Bildern, Texten<br />

und Videos geschieht. Je mehr Regelungen<br />

dem Bevollmächtigten an die Hand<br />

Foto: © alexsl – istockphoto.com<br />

gegeben werden, umso leichter hat es dieser,<br />

auch Zugang bei Anbietern wie Xing,<br />

Facebook und Co. zu erhalten.<br />

Das sollten Sie im<br />

Privatleben beachten<br />

Auch im privaten Bereich empfiehlt es<br />

sich, eine solche Liste mit allen Daten<br />

über den digitalen Nachlass zu erstellen<br />

und aktuell zu halten. Des Weiteren sollten<br />

Sie eine Person auswählen, die sich<br />

um den digitalen Nachlass kümmern<br />

soll. Dafür sollte eine entsprechende Vollmacht,<br />

die die Berechtigung regelt, handschriftlich<br />

und datiert erstellt und der<br />

Vertrauensperson ausgehändigt werden.<br />

Dadurch stellen Sie sicher, dass im Erbfall<br />

die Vertrauensperson Zugang zu Ihren<br />

Daten erhält und diese Ihrem Willen<br />

entsprechend verwalten kann. Zusätzlich<br />

können die Zugangsdaten für einzelne<br />

Onlinekonten bei einem Notar hinterlegt<br />

werden.<br />

Außerdem ist es sinnvoll, bei den entsprechenden<br />

<strong>Die</strong>nsteanbietern online<br />

auszuwählen, wer Zugriff auf Ihre Daten<br />

bekommen und was nach dem Tod damit<br />

geschehen soll. Vor allem bei sozialen<br />

Netzwerken sollten entsprechende<br />

Einstellungen vorgenommen werden. Bei<br />

Facebook zum Beispiel kann der User bestimmen,<br />

ob sein Profil nach dem Tod gelöscht<br />

werden soll.<br />

Fazit<br />

Zwar mag der eigene Tod für viele Menschen<br />

ein Tabuthema sein, über das sie<br />

nicht nachdenken wollen, jedoch gilt:<br />

Um den Erben eine aufwendige Spurensuche<br />

zu ersparen, sollte man den digitalen<br />

Nachlass per Vollmacht oder testamentarisch<br />

regeln. Nur so lässt sich genau festlegen,<br />

wer Zugang zu den eigenen Daten<br />

haben soll. W<br />

Foto: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Gastautor: Dr. Michael Rath,<br />

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

www.diewirtschaft-koeln.de 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!