Ausgabe 04-2010
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Recht so?<br />
Leistung (die Dichtheitsprüfung) ist daher (jedenfalls) nach Gemeinschaftsrecht<br />
umsatzsteuerbar.<br />
III. Möglichkeit einer Konkurrentenklage oder Drittwiderspruchsklage<br />
Sofern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts seine<br />
Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterwirft, obwohl dies<br />
nach Gemeinschaftsrecht und/oder nationalem Recht geboten<br />
wäre, ist fraglich, wie sich ein Konkurrent hiergegen wehren<br />
kann.<br />
In Betracht kommt eine Konkurrentenklage oder ein Drittwiderspruch,<br />
deren Ziel es ist, dass das Finanzamt, die wirtschaftliche<br />
Tätigkeit der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer<br />
unterwirft. Zu Vorbereitung einer solchen Klage wird dem<br />
Konkurrenten ein Anspruch auf Auskunft vom Finanzamt dahingehend<br />
zugebilligt, ob der Hoheitsträger umsatzsteuerlich<br />
geführt ist. Dabei müssen vom Finanzamt auch durch das<br />
Steuergeheimnis geschützte Daten offenbart werden, wenn<br />
dies der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient.<br />
Das für die Umsatzsteuerfestsetzung von V zuständige Finanzamt<br />
muss Konkurrenten daher mitteilen, ob V in Bezug auf die<br />
Dichtheitsprüfungen als Unternehmer behandelt wird. Dazu<br />
müsste es der Konkurrenz jedoch gelingen darzulegen, dass<br />
zu ihren Lasten größere Wettbewerbsverzerrungen entstehen.<br />
Im Anschluss daran könnte U dann eine Konkurrentenklage<br />
erheben oder Drittwiderspruch gegen die Versagung der Unternehmereigenschaft<br />
der juristischen Person einlegen.<br />
IV. Zusammenfassung<br />
Nach nationalem Recht ist eine juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts grundsätzlich nur Unternehmer, wenn sie im<br />
Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig ist. Nach dem<br />
weitergehenden Unternehmerbegriff des Gemeinschaftsrechts<br />
ist jede in privatrechtlicher Form ausgebüte wirtschaftliche Tätigkeit<br />
als umsatzsteuerbar zu behandeln.<br />
19. Januar 2011<br />
Ausbildungsoffensive<br />
in Kassel<br />
Ein Konkurrent kann von dem Finanzamt, das für die Besteuerung<br />
des Hoheitsträgers zuständig ist, Auskunft darüber verlangen,<br />
ob der Hoheitsträger umsatzsteuerlich geführt wird.<br />
Wird die Gebietskörperschaft mit eigentlich steuerpflichtigen<br />
Umsätzen wegen vermeintlich fehlender Unternehmereigenschaft<br />
steuerlich nicht geführt und kommt es deswegen zu<br />
größeren Wettbewerbsverzerrungen, kann der Dritte die ihm<br />
dadurch verursachten Wettbewerbsnachteile im Rahmen einer<br />
Konkurrentenklage oder durch Drittwiderspruch geltend machen.<br />
JÄGER RECHTSANWÄLTE<br />
RA Dr. Michael Arlt<br />
Kantstraße 2<br />
D-97074 Würzburg<br />
Telefon: +49 (0) 931/3 22 84-30<br />
Telefax: +49 (0) 931/3 22 84-35<br />
jaeger@jaeger-rae.com<br />
www.jaeger-rae.com<br />
Die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
– Konsequenzen des neuen § 55 Abs. 2 WHG<br />
Am 01.03.<strong>2010</strong> ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
in Kraft getreten. Kontrovers wird dabei insbesondere die Frage<br />
diskutiert, welche Konsequenzen sich aus dem neuen §<br />
55 Abs. 2 WHG ergeben. § 55 Abs. 2 WHG regelt einen<br />
nunmehr zu Bundesrecht erhobenen Grundsatz, wonach Niederschlagswasser<br />
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über<br />
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein<br />
Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche<br />
noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch<br />
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.<br />
Aus der Vorschrift des § 55 Abs. 2 WHG wird vielfach das<br />
Ende der Mischwasserentwässerung abgeleitet. Umstritten ist<br />
zudem, welche Folgen die neue Vorschrift für die Planung und<br />
Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen hat.<br />
§ 55 Abs. 2 findet sich in Kapitel 3 des neuen WHG und<br />
regelt nach dem Wortlaut seiner Überschrift die Grundsätze<br />
der Abwasserbeseitigung. Die Vorschrift intendiert ihrem<br />
Sinn und Zweck die Sicherstellung einer nachhaltigen Niederschlagsbeseitigung.<br />
Inhaltlich ist der nunmehr bundesweit<br />
gültige Grundsatz keineswegs ein Novum, fand er sich doch<br />
beispielsweise bereits in § 51 a Abs. 1 LWG NRW oder in § 45<br />
b Abs. 3 WG Baden-Württemberg.<br />
Durch § 55 Abs. 2 WHG wird für das gesamte Bundesgebiet<br />
klargestellt, dass über die kommunale Abwasserbeseitigung<br />
hinaus weitere Formen der Niederschlagswasserbeseitigung<br />
zulässig sind. Die Gemeinden waren vor dem Inkrafttreten der<br />
jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen berechtigt, den Anschluss<br />
an die kommunale Abwasseranlage zu fordern.<br />
Es handelt sich bei der Vorschrift lediglich um eine „Soll“-Vorschrift,<br />
die ihrer Fassung nach bewusst offen gehalten wurde,<br />
um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort Rechnung zu<br />
tragen. „Soll“ bedeutet dabei, dass Niederschlagswasser grundsätzlich<br />
so zu behandeln ist, wie § 55 Abs. 2 WHG vorgibt.<br />
58 | RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2010</strong>