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Ausgabe 04-2010

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Recht so?<br />

Leistung (die Dichtheitsprüfung) ist daher (jedenfalls) nach Gemeinschaftsrecht<br />

umsatzsteuerbar.<br />

III. Möglichkeit einer Konkurrentenklage oder Drittwiderspruchsklage<br />

Sofern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts seine<br />

Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterwirft, obwohl dies<br />

nach Gemeinschaftsrecht und/oder nationalem Recht geboten<br />

wäre, ist fraglich, wie sich ein Konkurrent hiergegen wehren<br />

kann.<br />

In Betracht kommt eine Konkurrentenklage oder ein Drittwiderspruch,<br />

deren Ziel es ist, dass das Finanzamt, die wirtschaftliche<br />

Tätigkeit der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer<br />

unterwirft. Zu Vorbereitung einer solchen Klage wird dem<br />

Konkurrenten ein Anspruch auf Auskunft vom Finanzamt dahingehend<br />

zugebilligt, ob der Hoheitsträger umsatzsteuerlich<br />

geführt ist. Dabei müssen vom Finanzamt auch durch das<br />

Steuergeheimnis geschützte Daten offenbart werden, wenn<br />

dies der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient.<br />

Das für die Umsatzsteuerfestsetzung von V zuständige Finanzamt<br />

muss Konkurrenten daher mitteilen, ob V in Bezug auf die<br />

Dichtheitsprüfungen als Unternehmer behandelt wird. Dazu<br />

müsste es der Konkurrenz jedoch gelingen darzulegen, dass<br />

zu ihren Lasten größere Wettbewerbsverzerrungen entstehen.<br />

Im Anschluss daran könnte U dann eine Konkurrentenklage<br />

erheben oder Drittwiderspruch gegen die Versagung der Unternehmereigenschaft<br />

der juristischen Person einlegen.<br />

IV. Zusammenfassung<br />

Nach nationalem Recht ist eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts grundsätzlich nur Unternehmer, wenn sie im<br />

Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig ist. Nach dem<br />

weitergehenden Unternehmerbegriff des Gemeinschaftsrechts<br />

ist jede in privatrechtlicher Form ausgebüte wirtschaftliche Tätigkeit<br />

als umsatzsteuerbar zu behandeln.<br />

19. Januar 2011<br />

Ausbildungsoffensive<br />

in Kassel<br />

Ein Konkurrent kann von dem Finanzamt, das für die Besteuerung<br />

des Hoheitsträgers zuständig ist, Auskunft darüber verlangen,<br />

ob der Hoheitsträger umsatzsteuerlich geführt wird.<br />

Wird die Gebietskörperschaft mit eigentlich steuerpflichtigen<br />

Umsätzen wegen vermeintlich fehlender Unternehmereigenschaft<br />

steuerlich nicht geführt und kommt es deswegen zu<br />

größeren Wettbewerbsverzerrungen, kann der Dritte die ihm<br />

dadurch verursachten Wettbewerbsnachteile im Rahmen einer<br />

Konkurrentenklage oder durch Drittwiderspruch geltend machen.<br />

JÄGER RECHTSANWÄLTE<br />

RA Dr. Michael Arlt<br />

Kantstraße 2<br />

D-97074 Würzburg<br />

Telefon: +49 (0) 931/3 22 84-30<br />

Telefax: +49 (0) 931/3 22 84-35<br />

jaeger@jaeger-rae.com<br />

www.jaeger-rae.com<br />

Die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

– Konsequenzen des neuen § 55 Abs. 2 WHG<br />

Am 01.03.<strong>2010</strong> ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

in Kraft getreten. Kontrovers wird dabei insbesondere die Frage<br />

diskutiert, welche Konsequenzen sich aus dem neuen §<br />

55 Abs. 2 WHG ergeben. § 55 Abs. 2 WHG regelt einen<br />

nunmehr zu Bundesrecht erhobenen Grundsatz, wonach Niederschlagswasser<br />

ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über<br />

eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein<br />

Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche<br />

noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch<br />

wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.<br />

Aus der Vorschrift des § 55 Abs. 2 WHG wird vielfach das<br />

Ende der Mischwasserentwässerung abgeleitet. Umstritten ist<br />

zudem, welche Folgen die neue Vorschrift für die Planung und<br />

Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen hat.<br />

§ 55 Abs. 2 findet sich in Kapitel 3 des neuen WHG und<br />

regelt nach dem Wortlaut seiner Überschrift die Grundsätze<br />

der Abwasserbeseitigung. Die Vorschrift intendiert ihrem<br />

Sinn und Zweck die Sicherstellung einer nachhaltigen Niederschlagsbeseitigung.<br />

Inhaltlich ist der nunmehr bundesweit<br />

gültige Grundsatz keineswegs ein Novum, fand er sich doch<br />

beispielsweise bereits in § 51 a Abs. 1 LWG NRW oder in § 45<br />

b Abs. 3 WG Baden-Württemberg.<br />

Durch § 55 Abs. 2 WHG wird für das gesamte Bundesgebiet<br />

klargestellt, dass über die kommunale Abwasserbeseitigung<br />

hinaus weitere Formen der Niederschlagswasserbeseitigung<br />

zulässig sind. Die Gemeinden waren vor dem Inkrafttreten der<br />

jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen berechtigt, den Anschluss<br />

an die kommunale Abwasseranlage zu fordern.<br />

Es handelt sich bei der Vorschrift lediglich um eine „Soll“-Vorschrift,<br />

die ihrer Fassung nach bewusst offen gehalten wurde,<br />

um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort Rechnung zu<br />

tragen. „Soll“ bedeutet dabei, dass Niederschlagswasser grundsätzlich<br />

so zu behandeln ist, wie § 55 Abs. 2 WHG vorgibt.<br />

58 | RO-KA-TECH Journal <strong>04</strong> / <strong>2010</strong>

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