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Monitoringbericht "Flüchten - Ankommen - Bleiben!?"

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Resettlement / Neuansiedlung:

Der Begriff “Resettlement” bezeichnet die dauerhafte Neuansiedlung

besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge in einem

zur Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser Staat gewährt

den Betroffenen eine direkte und sichere Einreise und vollen

Flüchtlingsschutz, sowie die Möglichkeit, sich im Land

zu integrieren. Die Personen werden in einem komplexen

Verfahren unter Beteiligung von UNHCR ausgewählt. Viele

der Flüchtlinge leben zum Zeitpunkt ihres Resettlements bereits

lange in Erstzufluchtsländern. Aktuell decken die verfügbaren

Resettlement-Plätze nicht einmal ein Zehntel des

Bedarfes ab. Die meisten Resettlement-Flüchtlinge werden

von den USA und Kanada aufgenommen. 307

Relocation / Umverteilung:

Umverteilung ist ein Inner-EU-Solidaritätsmechanismus, der

die Überstellung von Personen ermöglicht, die bereits internationalen

Schutz haben und solchen, die internationalen

Schutz benötigen, von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen

EU-Mitgliedstaat (inkl. Schweiz und Norwegen). 2015

bis 2017 hat die EU aufgrund der hohen Zahl an Schutzsuchenden

ein Notumverteilungsprogramm beschlossen, welches

Griechenland und Italien entlasten sollte.

Schengen-Übereinkommen:

Ein Übereinkommen zwischen einigen EU-Mitgliedstaaten

und einigen benachbarten Nicht-EU-Mitgliedstaaten zum

Abbau der Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen und

der Einführung der Freizügigkeit für alle Staatsbürger*innen

der Vertragsparteien.

Schutzsuchende*r:

wird oft äquivalent zu Asylwerber*in oder Flüchtling benutzt,

kann aber auch Menschen umfassen, die noch nicht

in einem Land angekommen sind, in dem sie einen Asylantrag

stellen können oder wollen. Da dies ein Begriff ist, der

nicht an ein rechtliches Verfahren gebunden ist und daher

mehr Menschen umfasst, wird in diesem Bericht, häufig der

Begriff „Schutzsuchende*r“ verwendet.

Subsidiär Schutzberechtigte*r:

Menschen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird,

nachdem im Asylverfahren festgestellt wurde, dass die Person

„stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass bei einer

Rückkehr in das Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen

ernsthaften Schaden im Sinne des Art.15 der Richtlinie

2011/95/EU zu erleiden.“ 308 Dies ist zum Beispiel dann der Fall,

wenn im Herkunftsland ein Bürgerkrieg oder andere gewaltvolle

Konflikte vorherrschen.

UMF:

Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF) gilt, „wer

von beiden Elternteilen getrennt ist und für dessen Betreuung

niemand gefunden werden kann, dem durch Gesetz

oder Gewohnheit diese Verantwortung zufällt.“ 309

307

resettlement.de, Resettlement – Aufnahmen in Deutschland, <https://

resettlement.de/resettlement/>; UNHCR Österreich, Resettlement und

Aufnahmeprogramme, UNHCR.

308

Europäisches Migrationsnetzwerk, Glossar zu Asyl und Migration, Version

5.0, 01.2018.

309

UNHCR Deutschland, FAQ Flüchtlinge.

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