Monitoringbericht "Flüchten - Ankommen - Bleiben!?"
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Resettlement / Neuansiedlung:
Der Begriff “Resettlement” bezeichnet die dauerhafte Neuansiedlung
besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge in einem
zur Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser Staat gewährt
den Betroffenen eine direkte und sichere Einreise und vollen
Flüchtlingsschutz, sowie die Möglichkeit, sich im Land
zu integrieren. Die Personen werden in einem komplexen
Verfahren unter Beteiligung von UNHCR ausgewählt. Viele
der Flüchtlinge leben zum Zeitpunkt ihres Resettlements bereits
lange in Erstzufluchtsländern. Aktuell decken die verfügbaren
Resettlement-Plätze nicht einmal ein Zehntel des
Bedarfes ab. Die meisten Resettlement-Flüchtlinge werden
von den USA und Kanada aufgenommen. 307
Relocation / Umverteilung:
Umverteilung ist ein Inner-EU-Solidaritätsmechanismus, der
die Überstellung von Personen ermöglicht, die bereits internationalen
Schutz haben und solchen, die internationalen
Schutz benötigen, von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen
EU-Mitgliedstaat (inkl. Schweiz und Norwegen). 2015
bis 2017 hat die EU aufgrund der hohen Zahl an Schutzsuchenden
ein Notumverteilungsprogramm beschlossen, welches
Griechenland und Italien entlasten sollte.
Schengen-Übereinkommen:
Ein Übereinkommen zwischen einigen EU-Mitgliedstaaten
und einigen benachbarten Nicht-EU-Mitgliedstaaten zum
Abbau der Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen und
der Einführung der Freizügigkeit für alle Staatsbürger*innen
der Vertragsparteien.
Schutzsuchende*r:
wird oft äquivalent zu Asylwerber*in oder Flüchtling benutzt,
kann aber auch Menschen umfassen, die noch nicht
in einem Land angekommen sind, in dem sie einen Asylantrag
stellen können oder wollen. Da dies ein Begriff ist, der
nicht an ein rechtliches Verfahren gebunden ist und daher
mehr Menschen umfasst, wird in diesem Bericht, häufig der
Begriff „Schutzsuchende*r“ verwendet.
Subsidiär Schutzberechtigte*r:
Menschen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird,
nachdem im Asylverfahren festgestellt wurde, dass die Person
„stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass bei einer
Rückkehr in das Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen
ernsthaften Schaden im Sinne des Art.15 der Richtlinie
2011/95/EU zu erleiden.“ 308 Dies ist zum Beispiel dann der Fall,
wenn im Herkunftsland ein Bürgerkrieg oder andere gewaltvolle
Konflikte vorherrschen.
UMF:
Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF) gilt, „wer
von beiden Elternteilen getrennt ist und für dessen Betreuung
niemand gefunden werden kann, dem durch Gesetz
oder Gewohnheit diese Verantwortung zufällt.“ 309
307
resettlement.de, Resettlement – Aufnahmen in Deutschland, <https://
resettlement.de/resettlement/>; UNHCR Österreich, Resettlement und
Aufnahmeprogramme, UNHCR.
308
Europäisches Migrationsnetzwerk, Glossar zu Asyl und Migration, Version
5.0, 01.2018.
309
UNHCR Deutschland, FAQ Flüchtlinge.
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