Krummennaab – Ein Heimatbuch - familienforschung-kunz-weiden.de
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2. Vor und nach 1848<br />
<strong>Krummennaab</strong> bil<strong>de</strong>te vor seiner Entstehung an kein freies, von freien Ansiedlern<br />
gegrün<strong>de</strong>tes, son<strong>de</strong>rn ein grundherrliches Dorf, wie sie im nordgauischen<br />
Kolonialland die Regel waren. Freie Bauern gab es hier nicht, von Leibeigenen<br />
hören wir zwar in Urkun<strong>de</strong>n nichts, doch mögen <strong>–</strong> wie in an<strong>de</strong>ren oberpfälzischen<br />
Orten <strong>–</strong> im Mittelalter auch hier einzelne Bewohner auf dieser tiefsten<br />
sozialen Stufe gestan<strong>de</strong>n haben.<br />
Die Gutsakten seit <strong>de</strong>m Mittelalter weisen aus, dass sämtliche Bewohner Hörige,<br />
Grundhol<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Hintersassen <strong>de</strong>s Grundherren waren; sie hatten nur<br />
ein Nutzeigentum an <strong>de</strong>m ihnen zur Bebauung zugewiesenen Grund und Bo<strong>de</strong>n;<br />
sämtliche (hiesige) Hofstätten waren sogenannte Erblehen, d.h. auf Erbrecht<br />
überlassen; <strong>de</strong>r Inhaber (erbliche Pächter) musste das Gut in baulichen<br />
Zustand erhalten und jährlich die festgesetzte Abgabe an <strong>de</strong>n Grundherrn entrichten,<br />
im übrigen aber konnte er über <strong>de</strong>n Besitz frei verfügen, ihn vererben<br />
o<strong>de</strong>r verkaufen, freilich nur gegen bestimmte Besitzverän<strong>de</strong>rungsabgaben,<br />
nämlich unter Leben<strong>de</strong>n das sogenannte Handlohn und bei Besitzwechsel<br />
infolge To<strong>de</strong>sfall das sogenannte Besthaupt, d. h. <strong>de</strong>r Grundherr hatte Anspruch<br />
auf das beste Stück Vieh im Stalle.<br />
Das Handlohn brachte zum Ausdruck, dass das Nutzeigentum <strong>de</strong>s Grundhol<strong>de</strong>n<br />
eigentlich nur ein persönliches war; je<strong>de</strong>r Besitznachfolger hatte es durch<br />
diese Abgabe neu zu erwerben. <strong>Ein</strong>e weitere Anerkenntnis <strong>de</strong>r Grundherrschaft,<br />
eine Art Pachtschilling, waren außer<strong>de</strong>m die verschie<strong>de</strong>nen Natural <strong>–</strong><br />
und Geld-Reichnisse, z.B. Fastnachtshenne, Eier, Käse, sowie Michaelis- und<br />
Walburgiszins in bar; ebenso <strong>de</strong>r Zehent, <strong>de</strong>r ursprünglich eine freiwillige Leistung<br />
an die Kirche war, dann mehr und mehr von <strong>de</strong>n a<strong>de</strong>ligen Grundherren<br />
an sich gerissen wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Großzehent war <strong>de</strong>r 10. Teil <strong>de</strong>s Ernteertrages an<br />
Getrei<strong>de</strong> und Wein, <strong>de</strong>r Kleinzehent die Abgabe von sonstigen Feldfrüchten,<br />
Flachs, Kraut, Rüben, Erbsen u.a.<br />
Der Grundherr war aber zugleich Gerichtsherr seiner Untertanen, übte die sogenannte<br />
nie<strong>de</strong>re Gerichtsbarkeit aus, während die hohe Gerichtsbarkeit, das<br />
Halsgericht über <strong>Krummennaab</strong> die Stadt Erbendorf hatte. <strong>Ein</strong>e Anerkennung<br />
dieser Gerichtsbarkeit, eine Erinnerung an die Leibeigenschaft bil<strong>de</strong>te das<br />
Besthaupt, ebenso <strong>de</strong>r Frondienst o<strong>de</strong>r das Scharwerk.<br />
Die Untertanen <strong>de</strong>r Hofmark <strong>Krummennaab</strong> schie<strong>de</strong>n sich im Mittelalter und<br />
später in 4 Hofbauern (Haus-Nr. 4, 8, 9, (35); dann in die Söldner (seld-Herberge<br />
<strong>–</strong> das sind die Handwerker o<strong>de</strong>r Taglöhner mit keinem o<strong>de</strong>r geringen Feldbau),<br />
auch Köbler o<strong>de</strong>r Gütler, auch Handfröhner genannt; es ware 8, dazu kamen<br />
die Trüpfhäusler, <strong>de</strong>ren Besitztum nicht über die Dachtraufe hinausreichte; ihre<br />
Zahl war nach Zeiten verschie<strong>de</strong>n.<br />
Wie die nachfolgen<strong>de</strong>n Angaben über ihre schuldigen Abgaben ersehen lassen,<br />
waren auch die Höfe sowie die Söl<strong>de</strong>n an Umfang verschie<strong>de</strong>n.<br />
An Scharwerk hatten die Hofbauern zu leisten: „4 Tage ackern, 1 Tag dungen, 1<br />
Klafter Holz hauen, 2 Klafter Holz aus <strong>de</strong>m Weißensteiner Wald führen, 2 Tage<br />
mähen, 1 Tag Heu einführen o<strong>de</strong>r dafür 6 Fu<strong>de</strong>r zuführen. Ferners müssen sie