Krummennaab – Ein Heimatbuch - familienforschung-kunz-weiden.de
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iflen, zu brechen, zu hächeln. Das Kraut zu stoßen, zu hacken und abzuhauen,<br />
die Rüben ausgraben zu helfen, mit auf die Jagd zu gehen; wann man sie noch<br />
weiters zu allerhand Arbeit bedarf, als Halm schnei<strong>de</strong>n, Holz sägen und klieben,<br />
Dung la<strong>de</strong>n, auf <strong>de</strong>m Feld braitten, <strong>de</strong>n Hof zusammen räumen, Wiese<br />
gräbnen und im Teuche arbeiten, seind sie schuldig, solches wie auch das<br />
Handlangen bey <strong>de</strong>m Bau am Schloß und <strong>de</strong>ssen Nebengebäu<strong>de</strong>n, item zu<br />
bräuen und das Bier in und aus <strong>de</strong>m Keller schrotten zu helfen, alles ohne<br />
Lohn und nur bey <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Frohnkost zu verrichten.<br />
Item, so man sie, Köbler, über die ausgesetzten Täge weiters zum mähen vomnöthen<br />
hat, verrichten sie solches Tags um achtzehnen Pfenig Lohn nebst <strong>de</strong>r<br />
Frohnkost. Ferners ist je<strong>de</strong>r Köbler <strong>de</strong>r Herrschaft jährlich 6 Pfd. Werg zu spinnen<br />
schuldig, dagegen er von je<strong>de</strong>r Eln 1 kr Lohn bekommt.<br />
Noch müssen sie laut Saalbuchs gegen Verreichung 7 Pfennig von <strong>de</strong>r Meile<br />
Bothen gehen, wohin und wann es die Herrschaft verlanget, beträgt es aber<br />
keine Meile, bekommen sie allein ein Stück Brod.<br />
Ferners sind sowohl die ganze Hofbauern als samentliche Köbler, alles, was<br />
sie zu verkaufen haben, <strong>de</strong>r Herrschaft zuvor anzufeilen schuldig.<br />
Noch müssen alle Höfe und Köbler die zehen<strong>de</strong> Garb als Zehend auf <strong>de</strong>m Feld<br />
liegen lassen, wohin zwey Theil <strong>de</strong>r Hofmarksherrschaft zu <strong>Krummennaab</strong>, <strong>de</strong>r<br />
dritte Teil aber <strong>de</strong>m Pfarrer daselbst gebühret; item sind diejenigen, so Gänse<br />
halten, schuldig eine Weydganß zu geben, ob sie <strong>de</strong>ren nun schon 3, 4 o<strong>de</strong>r 5<br />
halten. Noch müssen sowohl Hofbauern als Köbler <strong>de</strong>r Hofmarksherrschaft<br />
von je<strong>de</strong>n Stück Pferd wie auch die Fohlen jährlich 20 Kreuzer, von 1 Ochsen<br />
aber 15 Kreuzer Weydgeld entrichten, wie nicht weniger geben dieselben von<br />
je<strong>de</strong>r Küh zum Herdrind, welches <strong>de</strong>r Pfarrer zu halten schuldig, jährlich 7<br />
Pfennig, von welchen die Hofmarksherrschaft 1/3, <strong>de</strong>r Pfarrer aber 2/3 bekommt.<br />
Zu vorbeschriebenen ungemessenen Frohndiensten bekennen sich zwar<br />
samentliche vorstehen<strong>de</strong> Hintersassen nebst mit angezogenen sonstigen<br />
Schuldigkeiten, außer, daß sie wegen <strong>de</strong>s Waydgeld erinnern, daß je<strong>de</strong>r Köbler<br />
von 2 Stück Ochsen, und je<strong>de</strong>r Bauer von 4 Ochsen frey ist, überhaupt aber<br />
keine Herdrindgeld niemahlen mehr angeben wor<strong>de</strong>n.<br />
Ferners erinnern die Köbler, daß das Bothengehen um 7 Pfennig Bothenlohn<br />
sich über 6 o<strong>de</strong>r 7 Meilen weit nicht erstrecken sollen, son<strong>de</strong>rn alsdann das<br />
or<strong>de</strong>ntlilche Bothenlohn zu bezahlen sey.“