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der-Bergische-Unternehmer_05-23

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Mitglie<strong>der</strong>n einer Organschaft – an<strong>der</strong>s<br />

als nach deutschem Umsatzsteuerrecht –<br />

nach EU-Recht <strong>der</strong> Umsatzsteuer unterliegen<br />

o<strong>der</strong> eventuell nur dann, wenn<br />

<strong>der</strong> Leistungsempfänger nicht (o<strong>der</strong><br />

nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist.<br />

(1) Die Voraussetzungen für eine Organschaft<br />

im Umsatzsteuerrecht sind nicht identisch mit<br />

denen des Körperschaftsteuer- o<strong>der</strong> des Gewerbesteuerrechts.(2)<br />

Siehe hierzu Abschn.<br />

2.8 f. UStAE.(3) Vgl. BFH-Urteil vom<br />

18.01.20<strong>23</strong> XI R 29/22.(4) Vgl. BFH-Beschluss<br />

vom 26.01.20<strong>23</strong> V R 20/22.<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Restrukturierung und<br />

Insolvenz in Europa und neuer<br />

Richtlinienvorschlag <strong>der</strong> EU-<br />

Kommission zur Harmonisierung<br />

des Insolvenzrechts<br />

Insolvenzsysteme StaRUG, Vergleichsfeststellungsverfahren<br />

und WHOA im<br />

europäischen Kontext o<strong>der</strong> Wettbewerb?<br />

Ende 2016 hatte die Europäische Kommission<br />

ihren Richtlinienvorschlag über<br />

präventive Restrukturierungsrahmen<br />

veröffentlicht. Die Kommission war bestrebt,<br />

präventive Sanierungsmaßnahmen<br />

in Europa einzuführen.<br />

Die EU-Richtlinie 2019/10<strong>23</strong> über „…<br />

Maßnahmen zur Steigerung <strong>der</strong> Effizienz<br />

von Restrukturierungs-, Insolvenzund<br />

Entschuldungsverfahren…“ (Richtlinie<br />

über Restrukturierung und<br />

Insolvenz) führte in Deutschland zum<br />

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz<br />

(SanInsFoG). Das SanInsFoG<br />

gilt seit dem 01.01.2021 und<br />

beinhaltet vor allem das „Unternehmensstabilisierungs-<br />

und –restrukturierungsgesetz“<br />

(StaRUG) mit den Möglichkeiten<br />

eines Restrukturierungsplans.<br />

Eingangsvoraussetzung eines StaRUG-<br />

Verfahrens ist bekanntlich die (nur) drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit <strong>der</strong>/des<br />

Schuldners/in im Sinne des § 18 Abs. 2<br />

InsO.<br />

Polen kennt bereits seit 2016 mit dem<br />

„postçpowanie o zatwierdzenie układu“<br />

ein Verfahren zur Feststellung eines<br />

Vergleiches. Es bietet eine interessante<br />

Alternative für <strong>Unternehmer</strong> in Krise.<br />

Die Restrukturierungsmaßnahmen nach<br />

dem dt. „Schutzschirm“ gemäß § 270d<br />

InsO und <strong>der</strong> präventive Restrukturierungsrahmen<br />

nach StaRUG sind inzwischen<br />

im offensiven Wettbewerb mit<br />

dem besagten polnischen Vergleichsfeststellungsverfahren,<br />

dem englischen<br />

„Scheme-of-Arrangement“ und dem<br />

„Wet Homologatie On<strong>der</strong>hands Akkoord“<br />

(WHOA) in den Nie<strong>der</strong>landen.<br />

Das mo<strong>der</strong>ne Sanierungsrecht und dessen<br />

Anwendung auf internationaler Ebene<br />

waren Thema am 04.04.20<strong>23</strong> beim<br />

Arbeitskreis für Insolvenzwesen in<br />

Köln. Unter <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>ation des ehem.<br />

Insolvenzrichters Prof. Dr. Heinz Vallen<strong>der</strong><br />

diskutierten Rechtsanwalt Krijn<br />

Hoogenboezem, Amsterdam, Rechtsanwalt<br />

Pawel Kuglarz, Krakau, Rechtsanwalt<br />

Dr. Rolf Leithaus, Köln, und Richter<br />

am Amtsgericht Dr. Peter Laroche,<br />

Köln, über ihre Erfahrungen mit <strong>der</strong><br />

Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie über Restrukturierung<br />

und Insolvenz (Richtlinie<br />

(EU) 2019/10<strong>23</strong>) in Deutschland, Polen<br />

und den Nie<strong>der</strong>landen. Das Publikum<br />

wurde eingebunden und diskutierte mit.<br />

(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu<br />

Rechtsanwälte)<br />

Geldwerter Vorteil: Nutzungsrechte<br />

an Grundstück ohne<br />

angemessene Vergütung<br />

Wenn ein Grundstückskäufer dem Verkäufer<br />

ohne angemessene Vergütung<br />

Nutzungsrechte an dem Grundstück<br />

(Nießbrauchs- und Wohnungsrechte)<br />

überlässt, liegt darin ein geldwerter Vorteil,<br />

den <strong>der</strong> Käufer hingibt. Deshalb ist<br />

dieser Vorteil in die grun<strong>der</strong>werbsteuerliche<br />

Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />

Der Fall: Im Rahmen eines Hauskaufs<br />

für 133.000 Euro (inklusive<br />

Inventar) wurden Wohnungsrechte im<br />

Gesamtwert von fast 150.000 Euro übernommen.<br />

Die letztgenannte Summe bezog<br />

das Finanzamt in die Berechnung <strong>der</strong><br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer ein. Der Steuerzahler<br />

legte dagegen Einspruch ein. Das Urteil:<br />

Das Finanzgericht stimmte <strong>der</strong> Auffassung<br />

des Fiskus zu und ging von einer<br />

höheren Grun<strong>der</strong>werbsteuer aus. Ob sich<br />

<strong>der</strong> Verkäufer eine Nutzung ohne angemessenes<br />

Entgelt vorbehalten habe, müsse<br />

in jedem Einzelfall durch Auslegung<br />

des Kaufvertrages ermittelt werden.(Finanzgericht<br />

Baden-Württemberg, Aktenzeichen<br />

5 K 2500/21; beim Bun-desgerichtshof<br />

unter II R 32/22 anhängig)<br />

(Quelle: Infodienst Recht und Steuern<br />

<strong>der</strong> LBS)<br />

Aufrechnungslage trotz<br />

Begründung im Dreimonatszeitraum<br />

nicht zwingend<br />

inkongruent<br />

Die Herstellung einer Aufrechnungslage<br />

ist nicht allein deshalb inkongruent, weil<br />

die Aufrechnungsbefugnis in den letzten<br />

drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens begründet<br />

worden ist. RA Dr. d’Avoine kommentiert<br />

das BGH, Urteil vom 8.12.2022 – IX<br />

ZR 175/21 im Heft 6 <strong>der</strong> EWiR 20<strong>23</strong>, S.<br />

179 f.<br />

1. Sachverhalt<br />

Der Kläger ist (Son<strong>der</strong>-) Insolvenzverwalter<br />

über das Vermögen <strong>der</strong> P<br />

(=Schuldnerin). Die Schuldnerin erwarb<br />

von dem Beklagten als Insolvenzverwalter<br />

<strong>der</strong> „W“ <strong>der</strong>en Geschäftsbetrieb. Der<br />

Kaufpreis war urspr. am 19.02.2016 fäl-<br />

36 www.bvg-menzel.de

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