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der-Bergische-Unternehmer_05-23

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

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lig. Am <strong>23</strong>. Februar 2016 vereinbarten<br />

die Parteien, dass <strong>der</strong> Kaufpreis in Höhe<br />

von 1 Million Euro am <strong>23</strong>. Februar und<br />

in Höhe <strong>der</strong> restlichen 5,7 Millionen Euro<br />

am 18. März 2016 fällig sein sollte; gezahlt<br />

wurde nur die erste Rate. Vom Unternehmenskauf<br />

ausgenommen war bei<br />

<strong>der</strong> W gelagerte Fertigware. Diese sollte<br />

(und wurde später ab dem <strong>23</strong>.02.2016)<br />

von <strong>der</strong> Schuldnerin abverkauft. Als Gegenleistung<br />

war die Zahlung einer<br />

„Handling Fee“ von € 170.000,00 netto<br />

vereinbart. Auf den Antrag <strong>der</strong> Schuldnerin<br />

vom 15.03.2016 wurde das Insolvenzverfahren<br />

am <strong>23</strong>.<strong>05</strong>.2016 eröffnet.<br />

Der Beklagte meldete den fehlenden<br />

Kaufpreis zur Insolvenztabelle an. Mit<br />

einer vom Kläger festgestellten Teilfor<strong>der</strong>ung<br />

von € 500.000,00 hat <strong>der</strong> Beklagte<br />

die Aufrechnung gegen die streitgegenständliche<br />

„Handling Fee“ erklärt.<br />

Der Kläger verlangt mit <strong>der</strong> Klage die<br />

Zahlung <strong>der</strong> „Handling Fee“. Das Landgericht<br />

hat die Klage aufgrund <strong>der</strong> Aufrechnung<br />

abgewiesen. Das Berufungsgericht<br />

hat die Aufrechnung für<br />

insolvenzrechtlich unwirksam gehalten<br />

und <strong>der</strong> Klage stattgegeben. Der Senat<br />

hebt das Berufungsurteil auf und verweist<br />

an das OLG zurück.<br />

2. Ausführungen des BGH<br />

Der BGH hält die Aufrechnung des Beklagten<br />

mit einem (erstrangigen) Teilbetrag<br />

<strong>der</strong> zur Tabelle festgestellten Kaufpreisfor<strong>der</strong>ung<br />

für die immateriellen<br />

Vermögensgegenstände in Höhe von<br />

500.000 € für zulässig. Sie scheitere<br />

nicht an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1<br />

Nr. 1 InsO. Es fehle an einer inkongruenten<br />

Sicherung o<strong>der</strong> Befriedigung.<br />

Eine die Aufrechnungsbefugnis begründende<br />

Verknüpfung zwischen Hauptund<br />

Gegenfor<strong>der</strong>ung setzte nicht voraus,<br />

dass die Aufrechnung ausdrücklich vereinbart<br />

werde. Ausreichend sei eine vor<br />

<strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Aufrechnungslage<br />

vorgenommene Verknüpfung, welche<br />

die Annahme einer Aufrechnungsbefugnis<br />

nach dem zuerst entstandenen<br />

Rechtsverhältnis rechtfertigt. Würden in<br />

einem Vertrag wechselseitige Ansprüche<br />

begründet und ergebe sich aus den<br />

getroffenen Vereinbarungen nicht, dass<br />

eine Erfüllung durch Aufrechnung ausgeschlossen<br />

sein solle, bestehe die zur<br />

Annahme <strong>der</strong> Kongruenz notwendige<br />

Aufrechnungsbefugnis. Sowohl <strong>der</strong><br />

streitgegenständliche Anspruch auf die<br />

“Handling Fee” als auch die zur Aufrechnung<br />

gestellte Teilkaufpreisfor<strong>der</strong>ung<br />

aus dem geschlossenen Unternehmenskaufvertrag<br />

seien aus einem<br />

einheitlichen Vertragsverhältnis erwachsen.<br />

Dass die Aufrechnungsbefugnis<br />

in den letzten drei Monaten vor dem<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

begründet worden sei, führe<br />

nicht allein zu einer Inkongruenz <strong>der</strong><br />

Herstellung einer Aufrechnungslage.<br />

3. Analyse und praktische Konsequenzen:<br />

Die Entscheidung schützt das Vertrauen<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien darin, sich grund<strong>der</strong><br />

<strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> <strong>05</strong> |<strong>23</strong> 37

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