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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

sätzlich wegen <strong>der</strong> gegenseitigen For<strong>der</strong>ungen<br />

aus einem einheitlichen Vertrag<br />

durch Aufrechnung befriedigen zu können.<br />

Hier bestätigt <strong>der</strong> BGH seine Rechtsprechung<br />

zur Anfechtbarkeit <strong>der</strong> Aufrechnung<br />

im Dreimonatszeitraum<br />

zugunsten einer grundsätzlich anzunehmenden<br />

Kongruenz. Die in <strong>der</strong> Literatur<br />

teilweise vertretene Ansicht, dies sei nur<br />

zulässig, wenn <strong>der</strong> Aufrechnende einen<br />

Anspruch gerade auf den Abschluss <strong>der</strong><br />

Vereinbarung habe, welche die Aufrechnungslage<br />

entstehen ließ, (so: MüKoInsO/Kayser/Freudenberg,<br />

4. Aufl. 2019,<br />

InsO § 131 Rn. 17), lehnt <strong>der</strong> Senat ab.<br />

Dies ist zutreffend, da die Aufrechnung<br />

ein Erfüllungssurogat i.S.d. § 364 Abs. 1<br />

BGB darstellt. Die von §§ 94 ff. InsO<br />

vorgesehene Möglichkeit, durch Aufrechnung<br />

zu erfüllen, macht die Aufrechnung<br />

nicht inkongruent, nur weil diese<br />

Möglichkeit nicht vertraglich bestimmt<br />

wurde.<br />

Die Erlangung einer kongruenten Aufrechnungslage<br />

hängt nicht davon ab, ob<br />

<strong>der</strong> Aufrechnende einen Anspruch gerade<br />

auf den Abschluss <strong>der</strong> die Aufrechnungslage<br />

entstehenden Vereinbarung<br />

hat. Bei <strong>der</strong> Differenzierung zwischen<br />

vertragstreuer Kongruenz und vom Gläubiger<br />

nicht zu beanspruchen<strong>der</strong> und damit<br />

inkongruenter Deckung ist die<br />

Verknüpfung zwischen den beiden<br />

Rechtsverhältnissen (dem aufrechnenden<br />

und dem aufgerechneten) ausschlaggebend.<br />

Entstehen Haupt- und Gegenfor<strong>der</strong>ung<br />

aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis<br />

ist grundsätzlich von <strong>der</strong><br />

Entstehung einer vertragstreuen -und damit<br />

unverdächtigen- Aufrechnungslage<br />

auszugehen<br />

Die Aufrechnung in <strong>der</strong> kritischen Zeit<br />

<strong>der</strong> §§ 130, 131 InsO verstößt auch nicht<br />

gegen den Schutz <strong>der</strong> Gläubigergesamtheit.<br />

Zwar nutzt <strong>der</strong> Aufrechnende einen<br />

Vorteil, <strong>der</strong> den übrigen Gläubigern<br />

nicht zusteht und befreit sich (ggf. nur<br />

teilweise) von einer For<strong>der</strong>ung, doch bestimmt<br />

bereits § 94 InsO, dass eine zur<br />

Zeit <strong>der</strong> Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

bestehende Aufrechnungslage<br />

durch das Verfahren im Grundsatz nicht<br />

berührt wird (so auch BGH a.a.O. Ziffer<br />

12). Der Gesetzeszweck <strong>der</strong> §§ 94 ff.<br />

InsO würde nicht beachtet, wenn bereits<br />

das Entstehen <strong>der</strong> Aufrechnungslage<br />

eine Inkongruenz begründen und damit<br />

im Monat 1 vor dem Insolvenzantrag<br />

ohne weitere Voraussetzungen <strong>der</strong> Anfechtung<br />

unterliegen würde (§ 131 Abs.<br />

1 Nr. 1 InsO). Das führt <strong>der</strong> BGH aus<br />

und schützt letztlich das Vertrauen <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien in Aufrechnungspotentiale.<br />

BGH, Urteil vom 8.12.2022 – IX<br />

ZR 175/21.<br />

(Quelle: Kommentar zu BGH, Urteil<br />

vom 8.12.2022 – IX ZR 175/21 im Heft<br />

6 <strong>der</strong> EWiR 20<strong>23</strong>, S. 179 f.<br />

Steuerermäßigung bei<br />

Vergütungen für mehrjährige<br />

Tätigkeiten<br />

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten<br />

können als außerordentliche Einkünfte<br />

begünstigt sein, wenn diese Einkünfte<br />

in einem Veranlagungszeitraum<br />

zu erfassen sind und sich durch die Zusammenballung<br />

von Einkünften erhöhte<br />

steuerliche Belastungen ergeben können.<br />

(1) Die Rechtsprechung hat von<br />

diesem Grundsatz z. B. folgende Ausnahmen<br />

zugelassen:– bei Auszahlung<br />

einer nur geringfügigen Teilleistung<br />

(max. 10 %) im Folgejahr neben <strong>der</strong><br />

überwiegenden, in einem Betrag gezahlten<br />

Leistung;– bei Entschädigungszusatzleistungen<br />

in Jahren nach <strong>der</strong> Hauptleistung<br />

aus Gründen <strong>der</strong> sozialen<br />

Fürsorge;– bei Festsetzung <strong>der</strong> Zahlung<br />

von vornherein in einer Summe und<br />

Verteilung <strong>der</strong> Zahlung auf zwei Jahre<br />

wegen ungewöhnlicher Höhe und beson<strong>der</strong>er<br />

Verhältnisse des Zahlungspflichtigen<br />

o<strong>der</strong> – wenn <strong>der</strong> Zahlungsempfänger<br />

dringend auf den Bezug von<br />

Vorauszahlungen angewiesen ist. (2)Erteilt<br />

eine GmbH ihrer langjährigen mitarbeitenden<br />

Gesellschafterin die Zusage,<br />

mit Erreichen des Pensionsalters ein<br />

einmaliges „Alterskapital“ statt einer regelmäßigen<br />

Altersrente zu zahlen,<br />

kommt bei Auszahlung des<br />

„Alterskapitals“ die ermäßigte Besteuerung<br />

für Vergütungen für mehrjährige<br />

Tätigkeiten in Betracht (sog. Fünftelregelung).<br />

Erfolgt die Auszahlung entgegen<br />

<strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarung jedoch<br />

nicht als Einmalzahlung, son<strong>der</strong>n<br />

in nicht nur geringfügigen Teilzahlungen<br />

über drei Kalen<strong>der</strong>jahre, greift die<br />

Tarifbegünstigung nicht. In diesem Fall<br />

fehlt es nach aktueller Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs (2) an einer zusammengeballten<br />

Arbeitslohnzahlung.<br />

Eine <strong>der</strong> vorgenannten Ausnahmen von<br />

dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse<br />

als außerordentliche Einkünfte<br />

anerkannt werden können, hielt <strong>der</strong><br />

Bundesfinanzhof im Urteilsfall für nicht<br />

gegeben. (1) Siehe § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.<br />

(2) BFH-Urteil vom 15.12.2022 VI R 19/21<br />

(NV).<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Kurzarbeitergeld:<br />

Korrekturen nach<br />

Abschlussprüfung und<br />

Sozialversicherungsentgelte<br />

Kurzarbeitergeld wird zunächst von <strong>der</strong><br />

Bundesagentur für Arbeit im Rahmen<br />

einer vorläufigen Entscheidung gewährt.<br />

38 www.bvg-menzel.de

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