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Technische Universität Berlin FAKULTÄT VI ...

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Fachsemester nachgewiesen haben, sind verpflichtet, erneut an einer besonderen<br />

Prüfungsberatung teilzunehmen.<br />

(8) Hat sich eine Studentin bzw. ein Student nicht spätestens nach Ablauf von zwei<br />

Fachsemestern des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit zur Diplom-<br />

Hauptprüfung angemeldet, so ist sie bzw. er verpflichtet, an einer besonderen<br />

Prüfungsberatung für die Diplom-Hauptprüfung teilzunehmen.<br />

(9) Die besondere Prüfungsberatung wird gemäß § 13a der Ordnung der <strong>Technische</strong>n<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Berlin</strong> über Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten durchgeführt.<br />

Studierende, die der Verpflichtung zur besonderen Prüfungsberatung nicht nachkommen,<br />

werden gemäß § 15 Satz 3 Nr. 1 BerlHG von Amts wegen exmatrikuliert.<br />

(10) Die Prüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden,<br />

sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.<br />

(11) Der Prüfungsanspruch bleibt bis Ende des 6. Semesters bestehen, das auf dasjenige folgt,<br />

indem die Exmatrikulation ausgesprochen wurde, sofern die für das jeweilige Fach<br />

erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht worden sind.<br />

§ 4 - Prüfungsausschuß<br />

(1) Der Fachbereichsrat bestellt den Prüfungsausschuß, der aus drei<br />

Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:<br />

2 Professoren<br />

1 Student<br />

Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses muß das Grundstudium abgeschlossen<br />

haben. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Prüfungsausschusses steht den Vertretern<br />

der jeweiligen Gruppe des Fachbereichsrates zu.<br />

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren einen zu<br />

seinem Vorsitzenden und einen zu dessen Vertreter. Der Prüfungsausschuß trifft seine<br />

Entscheidungen mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.<br />

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger<br />

gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fachbereichsrat kann mit der<br />

Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.<br />

(4) Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für<br />

1. die Organisation der Prüfungen<br />

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />

3. die Aufstellung der Prüfer- und Beisitzerlisten<br />

4. die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung<br />

5. die Gewährung von Studien- und Prüfungserleichterungen für<br />

Kandidaten mit ärztlich anerkannter körperlicher Behinderung.<br />

Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf seinen Vorsitzenden<br />

übertragen. Entscheidungen, die vom Vorsitzenden getroffen wurden, sind auf Antrag der<br />

Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.<br />

(5) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der<br />

Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der<br />

Prüfungsordnung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen<br />

beizuwohnen und sich von der Einhaltung der Prüfungsordnung zu überzeugen.<br />

(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden der zuständigen<br />

Stelle der Zentralen <strong>Universität</strong>sverwaltung mitgeteilt, soweit es für deren Arbeit erforderlich ist<br />

oder die Rechte Dritter berührt werden.<br />

(7) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen<br />

Gehör zu geben.<br />

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und Beisitzer<br />

unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie<br />

durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

§ 5 - Prüfer und Beisitzer<br />

(1) Prüfungsberechtigt sind die Professoren und die habilitierten akademischen Mitarbeiter<br />

sowie, nach Maßgabe des § 32 Absatz 3 BerIHG, nichthabilitierte akademische Mitarbeiter und<br />

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