04.01.2013 Aufrufe

Technische Universität Berlin FAKULTÄT VI ...

Technische Universität Berlin FAKULTÄT VI ...

Technische Universität Berlin FAKULTÄT VI ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ausgleichsprüfungen von der zuständigen Stelle der Zentralen <strong>Universität</strong>sverwaltung<br />

eine Bescheinigung darüber, daß er den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung<br />

(Diplom-Vorprüfung bzw. Diplom-Hauptprüfung) gleichgestellt wird. Die Bescheinigung wird vom<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Vertreter unterzeichnet.<br />

(11) Zu Ergänzungsprüfungen und Ausgleichsprüfungen hat sich der Student - wie zu regulären<br />

Prüfungen - bei der zuständigen Stelle der Zentralen <strong>Universität</strong>sverwaltung anzumelden; die<br />

Prüfungen sind mit Beisitzer und Protokoll gemäß § 7 Absatz 3 durchzuführen.<br />

Ergänzungsprüfungen können auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt<br />

werden.<br />

§ 10 - Zusatzfächer<br />

(1) Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Hauptprüfung<br />

außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der<br />

<strong>Technische</strong>n <strong>Universität</strong> <strong>Berlin</strong> angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächern) prüfen lassen.<br />

(2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten in das<br />

Zeugnis eingetragen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote gemäß § 11 nicht<br />

berücksichtigt. Eine Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluß der<br />

letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen.<br />

§ 11 - Bewertung- der Prüfungsleistungen, Gesamtnote und Gesamturteil<br />

(1) Die Bewertung der in den einzelnen Prüfungen (einschließlich Diplomarbeit) erbrachten<br />

Leistungen erfolgt durch folgende Noten, die vom Prüfer festgesetzt werden:<br />

Note Urteil Verbale Beschreibung<br />

1,0 1,3 sehr gut eine hervorragende Leistung<br />

1,7 2,0 2,3 gut eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt<br />

2,7 3,0 3,3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht<br />

3,7 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt<br />

5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt<br />

(2) Die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Hauptprüfung ist bestanden, wenn jede<br />

Einzelprüfung mindestens mit der Note 4,0 bewertet worden ist.<br />

(3) Wird in einem Fach nur eine einzige Prüfungsleistung erbracht, so ist die Note über diese<br />

Prüfungsleistung identisch mit der Note über das Fach (= Fachnote). Wird eine Prüfung mit<br />

„nicht ausreichend“ bewertet, so ist die Fachnote 5,0 (nicht ausreichend).<br />

(4) Setzt sich die Prüfung in einem Fach aus mehreren Teilprüfungen (z.B. Klausur und<br />

mündliche Prüfung) zusammen, so ist aus den Ergebnissen dieser Teilprüfungen, sofern sie<br />

mindestens mit 4,0 benotet wurden, das arithmetische Mittel, die Fachnote, zu bilden. Dabei<br />

wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden<br />

ohne Rundung gestrichen. Jeder so berechneten Fachnote wird ein entsprechendes Urteil nach<br />

folgender Tabelle zugeordnet:<br />

123

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!