07.01.2013 Aufrufe

2. Gesundheitssymposiums der Arbeiterkammer ... - Arbeitsinspektion

2. Gesundheitssymposiums der Arbeiterkammer ... - Arbeitsinspektion

2. Gesundheitssymposiums der Arbeiterkammer ... - Arbeitsinspektion

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

d) Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

(mit Wie<strong>der</strong>einstellungszusage)<br />

• Einvernehmliche Vereinbarung zwischen DienstgeberIn und<br />

DienstnehmerIn<br />

• Beruflicher Ausstieg mit einer Wie<strong>der</strong>einstellungszusage<br />

• Meldung „an die Gebietskrankenkasse Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses als „Kündigung Dienstgeber“ bzw.<br />

„Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses“<br />

• Meldung beim AMS und Bezug des Arbeitslosengeldes<br />

• Wenn dabei <strong>der</strong> neuerliche Diensteintritt nach nur maximal 6 Wochen<br />

im gleichen Betrieb wie<strong>der</strong> erfolgt, kommt es zu keiner<br />

Stellenvermittlung.<br />

• Kein Auslandsaufenthalt möglich!<br />

• Während <strong>der</strong> 6 Wochen bleiben alle Ansprüche, die auf einen<br />

Vorrückungsstichtag bezogen sind im Betrieb bestehen, man bezieht<br />

aber natürlich kein Gehalt o<strong>der</strong> Lohn und <strong>der</strong> Urlaubsanspruch bzw.<br />

die Son<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubsremuneration und Weihnachtsgeld)<br />

erfahren eine Aliquotierung.<br />

• Allfällige Ansprüche nach „Abfertigung Alt“ bleiben bestehen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!