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ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi

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Muslime oder Nichtmuslime im islamischen oder nicht islamischen<br />

Land, gilt es als Ehebruch. Ehebruch ist eine schwere Sünde.<br />

Obwohl man auf den Kopf, auf die Arme und Füße einer<br />

leibeigenen Dienerin von anderem blicken darf, ist der Beischlaf<br />

verboten. Nach dem islamischen Recht gibt es heute keine<br />

leibeigene Dienerin auf der Welt. Außer den achtzehn Frauen, die<br />

einem ewig verboten sind zu heiraten, darf man keine Körperteile<br />

der muslimischen oder nichtmuslimischen Frauen außer auf ihre<br />

Gesichter und Hände blicken, sei es sinnlich oder nicht. Es ist<br />

verboten, dass die Frauen in unangemessener Kleidung von den<br />

Männern gesehen werden, die nicht zur Familie bzw. engeren<br />

Verwandschaft gehören und dass sie mit denen plaudern und<br />

befreudet sind.<br />

Zum Thema “Gesicherte” des Buches Dürr-ül Muchtar steht:<br />

Es ist untersagt, den nichtmuslimischen Frauen der muslimischen<br />

Gefangenen, und der Gesicherten im nichtislamischen Land<br />

beizuwohnen. Es ist einem nicht erlaubt mit irgendeiner Frau außer<br />

seiner Frau bzw. leibeigenen Dienerin im islamischen Land<br />

geschlechtlich zu verkehren. Keine Frau im islamischen Land darf<br />

zur leibeigenen Dienerin gemacht werden. Nichtmuslimische<br />

Frauen im nichtislamischen Land dürfen auch zu keinen<br />

leibeigenen Dienerinnen gemacht werden, solange sie nicht in ein<br />

islamisches Land geholt werden.<br />

Der Text “Ehescheidung” im Buch Dürr-ül Muchtar lautet:<br />

Nach den vier Rechtsschulen darf ein Mann, der sich dreimal von<br />

seiner Frau geschieden oder dreimal das Wort zur Ehescheidung<br />

ausgesprochen hat, seine bisherige Frau nur dann wieder heiraten,<br />

wenn diese mit einem anderen Mann eine Ehe eingegangen und<br />

von diesem wieder geschieden worden ist. Diese Zwischenehe<br />

nennt man Hulle. Man darf den zweiten Mann nicht zwingen, sich<br />

von seiner Frau scheiden zu lassen. Und es ist unerlaubt, es<br />

vorzuschlagen, unter der Voraussetzung, dass der zweite Mann mit<br />

der Absicht, sich scheiden zu lassen, die Frau heiratet. Aber wenn<br />

der zweite Mann freiwillig beabsichtigt hat, die betreffende Frau<br />

erst zu heiraten, dann sich von ihr scheiden zu lassen, ist es nicht<br />

verboten. Es ist sogar eine gute Tat. Wenn die Trauung des ersten<br />

Mann nach vier Rechtsschulen ungültig ist, soll er nach dreimaliger<br />

Ehescheidung die Zwischenehe veranlassen. Wenn die<br />

Voraussetzungen für die Trauung des ersten Mannes nicht<br />

volkommen erfüllt worden sind, beispielsweise falls bei der<br />

Trauung der Vormund nicht dabei war und Zeugen Sünder waren,<br />

muss er sich nach dreimaligen Ehescheidung an einen Geistlichen<br />

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