ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi
ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi
ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Muslime oder Nichtmuslime im islamischen oder nicht islamischen<br />
Land, gilt es als Ehebruch. Ehebruch ist eine schwere Sünde.<br />
Obwohl man auf den Kopf, auf die Arme und Füße einer<br />
leibeigenen Dienerin von anderem blicken darf, ist der Beischlaf<br />
verboten. Nach dem islamischen Recht gibt es heute keine<br />
leibeigene Dienerin auf der Welt. Außer den achtzehn Frauen, die<br />
einem ewig verboten sind zu heiraten, darf man keine Körperteile<br />
der muslimischen oder nichtmuslimischen Frauen außer auf ihre<br />
Gesichter und Hände blicken, sei es sinnlich oder nicht. Es ist<br />
verboten, dass die Frauen in unangemessener Kleidung von den<br />
Männern gesehen werden, die nicht zur Familie bzw. engeren<br />
Verwandschaft gehören und dass sie mit denen plaudern und<br />
befreudet sind.<br />
Zum Thema “Gesicherte” des Buches Dürr-ül Muchtar steht:<br />
Es ist untersagt, den nichtmuslimischen Frauen der muslimischen<br />
Gefangenen, und der Gesicherten im nichtislamischen Land<br />
beizuwohnen. Es ist einem nicht erlaubt mit irgendeiner Frau außer<br />
seiner Frau bzw. leibeigenen Dienerin im islamischen Land<br />
geschlechtlich zu verkehren. Keine Frau im islamischen Land darf<br />
zur leibeigenen Dienerin gemacht werden. Nichtmuslimische<br />
Frauen im nichtislamischen Land dürfen auch zu keinen<br />
leibeigenen Dienerinnen gemacht werden, solange sie nicht in ein<br />
islamisches Land geholt werden.<br />
Der Text “Ehescheidung” im Buch Dürr-ül Muchtar lautet:<br />
Nach den vier Rechtsschulen darf ein Mann, der sich dreimal von<br />
seiner Frau geschieden oder dreimal das Wort zur Ehescheidung<br />
ausgesprochen hat, seine bisherige Frau nur dann wieder heiraten,<br />
wenn diese mit einem anderen Mann eine Ehe eingegangen und<br />
von diesem wieder geschieden worden ist. Diese Zwischenehe<br />
nennt man Hulle. Man darf den zweiten Mann nicht zwingen, sich<br />
von seiner Frau scheiden zu lassen. Und es ist unerlaubt, es<br />
vorzuschlagen, unter der Voraussetzung, dass der zweite Mann mit<br />
der Absicht, sich scheiden zu lassen, die Frau heiratet. Aber wenn<br />
der zweite Mann freiwillig beabsichtigt hat, die betreffende Frau<br />
erst zu heiraten, dann sich von ihr scheiden zu lassen, ist es nicht<br />
verboten. Es ist sogar eine gute Tat. Wenn die Trauung des ersten<br />
Mann nach vier Rechtsschulen ungültig ist, soll er nach dreimaliger<br />
Ehescheidung die Zwischenehe veranlassen. Wenn die<br />
Voraussetzungen für die Trauung des ersten Mannes nicht<br />
volkommen erfüllt worden sind, beispielsweise falls bei der<br />
Trauung der Vormund nicht dabei war und Zeugen Sünder waren,<br />
muss er sich nach dreimaligen Ehescheidung an einen Geistlichen<br />
- 162 -