ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi
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gilt, muss sie nicht einer juristischen sondern einer natürlichen<br />
Person übergeben werden. Man darf ein Eigentum zwei Armen als<br />
Almosen geben. Die Spenden, die den Armen gegeben werden,<br />
gelten als Almosen. Das Almosen, das einem Reichen gegeben<br />
wird, gilt als Spende. Es ist gestattet, ein Eigentum<br />
zurückzufordern, das einem nicht nahen Verwandten gespendet<br />
wurde. Aber wenn dieses Eigentum übernommen oder gekauft<br />
oder wenn einer von beiden gestorben ist, darf man die Spende<br />
nicht zurücknehmen. Altwerden der Tiere, Wachsen der Pflanzen,<br />
Färbung bzw. Schneidung der Stoffe und Vermehrung der<br />
Spenden gelten. Es ist kein Hindernis, eine Spende<br />
zurückzuverlangen, wenn sich ihr Wert vermindert hat. Den<br />
Gegenwert einer Spende darf auch ein anderer zahlen. Wenn man<br />
eine Ware gibt, ohne von deren Gegenwert zusprechen, gilt sie<br />
nicht als Gegenwert. Ein Gegenwert darf weniger oder mehr sein.<br />
[Die Quittung des Übernehmers gilt als Gegenwert der Spende.] Es<br />
ist gestattet, etwas zu spenden, in der Voraussetzung, dass man<br />
einen Gegenwert anbietet. Vor der Übernahme darf man darauf<br />
verzichten, eine Spende nicht zu übergeben bzw. nicht zu<br />
übernehmen. Nach der Übernahme der Spende darf man mit<br />
Zustimmung von beiden Seiten darauf verzichten. Man darf<br />
jemandem sagen: “Solange du lebst, darfst du in meinem Haus<br />
wohnen!” Wenn er auch gestorben ist, soll man es seinem Erbe<br />
zurückgegeben. Man darf nicht so etwas sagen: “Du darfst in<br />
meiner Wohnung wohnen! Wenn einer von uns stirbt, soll sie dem<br />
lebenden gehören!” Das ist ungültig. Denn in solchem Fall würde<br />
einer darauf warten, dass der andere stirbt. Das wird Rukbî<br />
genannt. Es ist nicht gültig, todesbedingte oder riskante<br />
Bedingungen zu stellen, um etwas zu haben. [Es versteht sich,<br />
dass Todesfall-, Feuer- Unfallversicherung und dergleichen<br />
ungültig sind. Da diese ebenfalls als Glücksspiel gelten, sind sie<br />
unerlaubt.] Ein abgegebenes Almosen darf man niemals<br />
zurückverlangen. Wenn man gelobt hat, Almosen zu geben, darf<br />
man es in Handelswaren zahlen. [Wenn man keine Handelswaren<br />
hat, zahlt man es in Gold oder Silber, falls es zahlungsfähig ist.] In<br />
andere Waren darf man nicht zahlen. Wenn man keine bestimmte<br />
Menge versprochen hat, darf man in diesem Fall in allerlei Waren<br />
zahlen, die man zugleich als Armensteuer abgeben darf.<br />
[Geldscheine und Metallgelder sind keine Sekatwaren. Statt<br />
dessen zahlt man von gleichem Wert in Gold bzw. Silber.] Wenn<br />
man gelobt hat, sein Haus [ein bestimmtes Gut] als Almosen zu<br />
geben, darf man entweder das versprochene Gut oder von<br />
gleichem Wert in Gold oder Silber zahlen. Die Übersetzung aus<br />
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