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ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi

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des Wucherers, des Zuschauers des Glückspiels, desjenigen, der<br />

auf die Straße harnt, desjenigen, der auf der Straße gehend etwas<br />

isst, desjenigen, der einen Muslim offensichtlich verachtet, gelten<br />

nicht. Denn sie sind ungerecht.)<br />

[Manche Anhänger der Irrlehren nennen die Anhänger der<br />

Sunna ungläubig. Und manche Anhänger der Irrlehren verachten<br />

die meisten Gefährten des heiligen Propheten, die drei Kalifen und<br />

St. Aische, Friede sei mit ihnen, offenkundig. Deswegen gelten ihre<br />

Zeugenaussagen nicht.] Wer offensichtlich eine schwere Sünde<br />

begeht oder auf leichten Sünden beharrt, darf nicht gerecht sein.<br />

Dessen Zeugenaussagen sind ungültig. Wessen Sünde verborgen<br />

ist, dessen Aussage gilt als gerecht. Es ist schwere Sünde, einer<br />

der Anhänger der zweiundsiebzig Irrlehren zu sein. In der<br />

Erläuterung Tachtawî des Buches Dürr-ül muchtar steht: (Die<br />

Anhänger der zweiundsiebzig Irrlehren, die nicht ungläubig sind,<br />

gelten als Zeugen, da ihre schwere Sünden in ihren Herzen<br />

verborgen sind. Aber die Zeugenaussagen der Verirrten, die<br />

versuchen, ihre Irrlehren zu verbreiten, sind ungültig.)<br />

Hat ein Gebetsrufer einmal schwere Sünde begangen oder<br />

beharrt auf leichteren Sünden, so gilt sein Gebetsruf nicht. So<br />

gelten die Ankündigungen der Gebetszeiten und des Beginns des<br />

Monats Ramadan von Wehhabiten, Schiiten, Reformatoren und<br />

von Anhängern der Irrlehren nicht.<br />

Nach den Büchern des islamischen Rechts gelten Gebetsrufe<br />

und Aussprechen der rituellen Formel beim Gebetsverrichten durch<br />

Rundfunk und Lautsprecher nicht. Denn die durch Rundfunk bzw.<br />

Lautsprecher erzeugten Stimmen sind nicht die Stimmen des<br />

Gebetsrufers und des Vorbeters sondern deren Echos, die durch<br />

betreffende elektromagnetische Schaltung erzeugt werden. St. Ibni<br />

Âbidîn, Friede sei mit ihm, schreibt im Zusammenhang mit der<br />

rituellen Niederwerfung, die aufgrund der Niederwerfung<br />

erwähnenden heiligen Versen erforderlich ist, wie folgt: Damit das<br />

Rezitieren der heiligen Versen gilt, muss der Koranrezitierer sich<br />

seinem Aussprechen bewusst sein. Aus diesem Grund gelten das<br />

Aussprechen des kleinen Kindes, des Schlafenden, des<br />

Wahnsinnigen und das Echo des Aussprechens nicht. [Das<br />

Rezitieren heißt nämlich das rituelle Aussprechen derer, deren<br />

Gebete gelten.] Unter diesen Voraussetzungen muss man die<br />

rituelle Niederwerfung erfüllen, wenn man von einem Muslim, wie<br />

oben erwähnt, diese heiligen Verse gehört hat.<br />

St. Tahtâwî, Friede sei mit ihm, schreibt in seiner Erläuterung<br />

für das Buch Merâk-il-felâch folgendes: (Das Aussprechen der<br />

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