ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi
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des Wucherers, des Zuschauers des Glückspiels, desjenigen, der<br />
auf die Straße harnt, desjenigen, der auf der Straße gehend etwas<br />
isst, desjenigen, der einen Muslim offensichtlich verachtet, gelten<br />
nicht. Denn sie sind ungerecht.)<br />
[Manche Anhänger der Irrlehren nennen die Anhänger der<br />
Sunna ungläubig. Und manche Anhänger der Irrlehren verachten<br />
die meisten Gefährten des heiligen Propheten, die drei Kalifen und<br />
St. Aische, Friede sei mit ihnen, offenkundig. Deswegen gelten ihre<br />
Zeugenaussagen nicht.] Wer offensichtlich eine schwere Sünde<br />
begeht oder auf leichten Sünden beharrt, darf nicht gerecht sein.<br />
Dessen Zeugenaussagen sind ungültig. Wessen Sünde verborgen<br />
ist, dessen Aussage gilt als gerecht. Es ist schwere Sünde, einer<br />
der Anhänger der zweiundsiebzig Irrlehren zu sein. In der<br />
Erläuterung Tachtawî des Buches Dürr-ül muchtar steht: (Die<br />
Anhänger der zweiundsiebzig Irrlehren, die nicht ungläubig sind,<br />
gelten als Zeugen, da ihre schwere Sünden in ihren Herzen<br />
verborgen sind. Aber die Zeugenaussagen der Verirrten, die<br />
versuchen, ihre Irrlehren zu verbreiten, sind ungültig.)<br />
Hat ein Gebetsrufer einmal schwere Sünde begangen oder<br />
beharrt auf leichteren Sünden, so gilt sein Gebetsruf nicht. So<br />
gelten die Ankündigungen der Gebetszeiten und des Beginns des<br />
Monats Ramadan von Wehhabiten, Schiiten, Reformatoren und<br />
von Anhängern der Irrlehren nicht.<br />
Nach den Büchern des islamischen Rechts gelten Gebetsrufe<br />
und Aussprechen der rituellen Formel beim Gebetsverrichten durch<br />
Rundfunk und Lautsprecher nicht. Denn die durch Rundfunk bzw.<br />
Lautsprecher erzeugten Stimmen sind nicht die Stimmen des<br />
Gebetsrufers und des Vorbeters sondern deren Echos, die durch<br />
betreffende elektromagnetische Schaltung erzeugt werden. St. Ibni<br />
Âbidîn, Friede sei mit ihm, schreibt im Zusammenhang mit der<br />
rituellen Niederwerfung, die aufgrund der Niederwerfung<br />
erwähnenden heiligen Versen erforderlich ist, wie folgt: Damit das<br />
Rezitieren der heiligen Versen gilt, muss der Koranrezitierer sich<br />
seinem Aussprechen bewusst sein. Aus diesem Grund gelten das<br />
Aussprechen des kleinen Kindes, des Schlafenden, des<br />
Wahnsinnigen und das Echo des Aussprechens nicht. [Das<br />
Rezitieren heißt nämlich das rituelle Aussprechen derer, deren<br />
Gebete gelten.] Unter diesen Voraussetzungen muss man die<br />
rituelle Niederwerfung erfüllen, wenn man von einem Muslim, wie<br />
oben erwähnt, diese heiligen Verse gehört hat.<br />
St. Tahtâwî, Friede sei mit ihm, schreibt in seiner Erläuterung<br />
für das Buch Merâk-il-felâch folgendes: (Das Aussprechen der<br />
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