ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi
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zu lassen, Misswak zu benutzen, den Mund zu spülen, das<br />
Wasser in die Nase zu ziehen, die Nagel zu schneiden,<br />
Fingergelenke abzuwaschen, das Haar in der Leistenbeuge<br />
und Achselhöle abzunehmen und Harnrest zu beseitigen. Bei<br />
der Erläuterung der unentbehrlichen Vorschiften der rituellen<br />
Ganzwaschung schreibt İbni Nudsihejm im Buch Bahr-ür-râik und<br />
St. Imam-ı Seylâî’im Buch Tebjn-ül-hakâyık, daß das Wort “Natur<br />
des Menschen” in dieser heiligen Hadith als erforderliche<br />
Verpflichtung gilt. Diese heilige Hadith zeigt offenbar, dass es nicht<br />
nur eine Handlung der Religion des heiligen Propheten<br />
Muhammed, Friede sei mit ihm, sondern auch die der anderen<br />
Propheten ist, den Bart wachsen zu lassen. Sich einen Bart<br />
wachsen zu lassen gilt als erforderliche Verpflichtung. Diese<br />
erforderlichen Vorschriften stehen im Buch namens Schir’at-ül<br />
Islam (Gesetz des Islam). Es gibt unterschiedliche Arten von<br />
Bärten. Z.B.: jüdidischer, christlicher, schiitischer, wahhabitischer,<br />
komunistischer und islamischer Bart. Es ist erforderlich, sich nur<br />
einen islamischen Bart stehen zu lassen. Das ist ein Vollbart, der<br />
eine Handvoll lang ist. Ist ein Bart nicht so, so gilt er nicht als<br />
erforderliche Verpflichtung sondern als religiöse Abweichung. St.<br />
Muhammed Hâdimî schreibt in dem Buch Berîka: (Eine heilige<br />
Hadith lautet: Schneidet den Schnurbart kurz ab, laßt den Bart<br />
wachsen! Daher ist es nicht zulässig, den Bart zu rasieren oder zu<br />
kurz abzuschneiden. Es ist erforderliche Vorschrift, sich den Bart<br />
eine Handvoll wachsen zu lassen. Es ist ebenfalls nicht zulässig,<br />
den Bart kürzer als eine Handvoll abzuschneiden. Aber es ist<br />
erforderlich, einen langen Bart bis eine Handvoll lang abzukürzen.)<br />
Befielt der Sultan, eine erforderliche bzw. zulässige Handlung<br />
durchzuführen, so gilt es als nötige Verpflichtung. So müssen der<br />
Sultan und die muslimische Bevölkerung diese Verpflichtung<br />
erfüllen. Wenn der Sultan befielt, sich eine Handvoll Bart stehen zu<br />
lassen, soll jeder es als eine nötige Vorschrift einhalten. Man soll<br />
eine Handvoll Bart haben und nicht kürzer. Einen kürzeren Bart zu<br />
haben gilt als eine unerwünschte Handlung. Ein solcher darf kein<br />
Vorbeter sein. Wenn man gezwungen ist, in nicht-islamischen<br />
Ländern keinen Bart zu haben, darf man sich den Bart abrasieren,<br />
um seinen Lebensunterhalt zu beschaffen und sich zu schützen<br />
und dem Islam zu dienen. Unentschuldigt den Bart abrasieren, ist<br />
eine unerwünschte Handlung. Einen Bart länger als eine Faustvoll<br />
zu haben, gilt als eine religiöse Abweichung, wenn man glaubt,<br />
eine erforderliche Verpflichtung erfüllt zu haben. Es ist eine<br />
schwere Sünde, die schwerer als die Sünde gilt, einen Mord<br />
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