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ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi

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Nase haben durfte. So wie es auch nur für St. Sübeyr und St.<br />

Abdurrahman erlaubt wurde, damit sie seidene Kleider anziehen<br />

durften. Aber, mit dem Rechtsgutachten von St. Imam-ı<br />

Muhammed darf man künstliche goldene Zähne, Nase und<br />

goldenes Ohr haben. Diese künstlichen Organe und Zahnbrücken<br />

zieht man bei der rituellen Waschung aus. Der Unterschied<br />

zwischen den Gelehrten liegt darin, ob diese aus Gold sein darf<br />

oder nicht. Sonst sind die Gelehrten mit dem Thema der rituellen<br />

Ganzwaschung einverstanden. Nämlich, wenn die Stellen unter<br />

den künstlichen Dingen nicht nass werden, wird die rituelle<br />

Ganzwaschung in der Rechtsschule Hanefî nicht gültig. Denn,<br />

nach den Gelehrten der Rechtsschule Hanefî ist die Mundhöhle,<br />

wie die Haut, die Aussenseite unseres Körpers. Weil es nötig ist,<br />

die ganze Außenseite des Körpers zu waschen, soll man auch die<br />

Mundhöhle spülen. Deswegen wird die rituelle Ganswaschung<br />

derer, die Nagelpolitur, Plombe und Zahnkrone haben, nicht gültig.<br />

So bleibt man rituell unrein. Auch die rituelle Waschung und das<br />

Gebetverrichten derer werden nicht gültig. [In dem Fetwa-Buch<br />

namens Medschmû’a-i dschedîde, das zum zweiten Mal 1329<br />

[1911 n.Chr.) gedruckt wurde, lautet das Rechtsgutachte von<br />

Hassen Hajrullah Effendi, Friede sei mit ihm: (Zahnplombe schadet<br />

der rituellen Ganzwaschung nicht.) Manche zeigen dieses als<br />

Beweis und behaupten, dass man mit einer Zahnplombe die rituelle<br />

Ganzwaschung vornehmen dürfte. Jedoch steht dieses<br />

Rechtsgutachten in der ersten Auflage des Buches nicht, das im<br />

Jahre 1299 durchgeführt wurde. Dieses Rechtsgutachten ist von<br />

Ungebildeten zu der Zeit der Partei İttihat we Terakki (Einheit und<br />

Fortschritt) erfunden und nachher diesem Buch hinzugefügt. Denn<br />

Hajrullah Effendi trat vom Amt des Scheichul-islam 1294 ab. Man<br />

darf sich nicht von solchen erfundenen Rechtsgutachten täuschen<br />

lassen. Im Buche Misâchul-felâch steht: (Wenn ein Körperteil oder<br />

eine Zahnhöhle mit Fett, Kauharz oder dergleichen bedeckt ist und<br />

wenn es dadurch kein Wasser durchlässt, gilt die rituelle<br />

Ganzwaschung nicht.) Im Buch “Medschmûa-i Süchdiyye”<br />

besagt es: Wenn ein Krümel zwischen den Zähnen, sei es klein<br />

oder groß, wie trockener Teig, kein Wassertropfen durchgehen<br />

lässt; wird die rituelle Ganzwaschung nicht gültig. Das besagt auch<br />

das Buch “Halebî”). St. Ibni Âbidîn erklärt: (Wenn ein Krümel<br />

zwischen den Zähnen trocken ist und kein Wasser durchgehen<br />

lässt, ist die rituelle Ganzwaschung ungültig). So sieht man dass,<br />

die rituelle Ganzwaschung gilt, wenn die Zähne und die Löcher in<br />

Zähnen nass werden.<br />

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