ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi
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Nase haben durfte. So wie es auch nur für St. Sübeyr und St.<br />
Abdurrahman erlaubt wurde, damit sie seidene Kleider anziehen<br />
durften. Aber, mit dem Rechtsgutachten von St. Imam-ı<br />
Muhammed darf man künstliche goldene Zähne, Nase und<br />
goldenes Ohr haben. Diese künstlichen Organe und Zahnbrücken<br />
zieht man bei der rituellen Waschung aus. Der Unterschied<br />
zwischen den Gelehrten liegt darin, ob diese aus Gold sein darf<br />
oder nicht. Sonst sind die Gelehrten mit dem Thema der rituellen<br />
Ganzwaschung einverstanden. Nämlich, wenn die Stellen unter<br />
den künstlichen Dingen nicht nass werden, wird die rituelle<br />
Ganzwaschung in der Rechtsschule Hanefî nicht gültig. Denn,<br />
nach den Gelehrten der Rechtsschule Hanefî ist die Mundhöhle,<br />
wie die Haut, die Aussenseite unseres Körpers. Weil es nötig ist,<br />
die ganze Außenseite des Körpers zu waschen, soll man auch die<br />
Mundhöhle spülen. Deswegen wird die rituelle Ganswaschung<br />
derer, die Nagelpolitur, Plombe und Zahnkrone haben, nicht gültig.<br />
So bleibt man rituell unrein. Auch die rituelle Waschung und das<br />
Gebetverrichten derer werden nicht gültig. [In dem Fetwa-Buch<br />
namens Medschmû’a-i dschedîde, das zum zweiten Mal 1329<br />
[1911 n.Chr.) gedruckt wurde, lautet das Rechtsgutachte von<br />
Hassen Hajrullah Effendi, Friede sei mit ihm: (Zahnplombe schadet<br />
der rituellen Ganzwaschung nicht.) Manche zeigen dieses als<br />
Beweis und behaupten, dass man mit einer Zahnplombe die rituelle<br />
Ganzwaschung vornehmen dürfte. Jedoch steht dieses<br />
Rechtsgutachten in der ersten Auflage des Buches nicht, das im<br />
Jahre 1299 durchgeführt wurde. Dieses Rechtsgutachten ist von<br />
Ungebildeten zu der Zeit der Partei İttihat we Terakki (Einheit und<br />
Fortschritt) erfunden und nachher diesem Buch hinzugefügt. Denn<br />
Hajrullah Effendi trat vom Amt des Scheichul-islam 1294 ab. Man<br />
darf sich nicht von solchen erfundenen Rechtsgutachten täuschen<br />
lassen. Im Buche Misâchul-felâch steht: (Wenn ein Körperteil oder<br />
eine Zahnhöhle mit Fett, Kauharz oder dergleichen bedeckt ist und<br />
wenn es dadurch kein Wasser durchlässt, gilt die rituelle<br />
Ganzwaschung nicht.) Im Buch “Medschmûa-i Süchdiyye”<br />
besagt es: Wenn ein Krümel zwischen den Zähnen, sei es klein<br />
oder groß, wie trockener Teig, kein Wassertropfen durchgehen<br />
lässt; wird die rituelle Ganzwaschung nicht gültig. Das besagt auch<br />
das Buch “Halebî”). St. Ibni Âbidîn erklärt: (Wenn ein Krümel<br />
zwischen den Zähnen trocken ist und kein Wasser durchgehen<br />
lässt, ist die rituelle Ganzwaschung ungültig). So sieht man dass,<br />
die rituelle Ganzwaschung gilt, wenn die Zähne und die Löcher in<br />
Zähnen nass werden.<br />
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