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ISLAMISCHE SITTE - Hakikat Kitabevi

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eginnt.<br />

856) Es ist eine Voraussetzung, dass ein Gut vorhanden ist,<br />

damit man es spendet. Es muss nicht bereit sein, um gespendet zu<br />

werden.<br />

857) Ohne Genemigung des Besitzers darf man ein Eigentum<br />

nicht spenden.<br />

858) Um zu spenden, muss es ein bekanntes und bestimmtes<br />

Gut geben.<br />

859) Ein Spender bzw. Spenderin muss vernünftig und<br />

heiratsfähig sein. [Deswegen darf ein Kind, bei der Übertragung<br />

der Eigentümer den Armen, zum Fallenlassen der Schulden von<br />

Verstorbenen, nicht dabei sein.] Aber man darf einem Kind<br />

spenden.<br />

860) Eine Spende durch Zwang und Drohung gilt nicht.<br />

861) Nach Abnahme der Spende wird sie zu Eigentum des<br />

Abnehmers. Ein verkauftes Gut wird nach der Zustimmung zum<br />

Eigentum des Käufers, bevor es übergeben wird.<br />

862) Eine Spende, die noch nicht übergeben worden ist, darf<br />

man zurücknehmen.<br />

873) Jemand, der dem Schuldner oder einem anderen sein<br />

Guthaben spendet, darf nicht darauf verzichten.<br />

876) Bei Geschenken, die bei einer Hochzeit gegeben wurden<br />

und deren Besitzer nicht bekannt ist, verhaltet man sich nach Sitten<br />

der Bevölkerung.<br />

879) Einer, der im Sterbebett liegt, darf nicht nur einem Teil<br />

seiner Erben sein Eigentum spenden. Er darf ein Drittel seines<br />

Eigentums einem anderen außer seinen Erben spenden oder<br />

testamentarisch vermachen.<br />

Man darf durch Losziehen einem, unter einigen Menschen<br />

spenden. Allein muss ein anderer das Los ziehen. Losziehen ist<br />

gültig, mit der Bedingung, dass man von den Teilnehmern keine<br />

Gegenleistung fordert. Wenn man trotzdem eine Gegenleistung<br />

von Teilnehmern verlangt und übernimmt, gelten Güter, die man<br />

übernommen hat, als anvertraute Eigentümer. In diesem Fall gilt<br />

das Losziehen nicht. Es ist verboten, über anvertraute Güter zu<br />

verfügen.<br />

215 — Hinsichtlich der ungültigen Geschäfte steht in dem Buch<br />

Se’âdet-i Ebedijje, dass es nicht gestattet ist, im Verkaufsvertrag<br />

eine Bedingung zu stellen, dass der Verkäufer dem Kunden ein<br />

Geschenk macht. Wenn der Verkäufer im Voraus Bescheid sagt,<br />

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