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A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

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6. Angelegenheiten Rechts- und Baurechtsausschuss<br />

6.2 Berufung Zechmeister Bauvorhaben Innotech<br />

Der Vorsitzende, Vizebürgermeister Dr. Thomas Brückl, ersucht den Obmann des Rechts- und<br />

Baurechtsausschusses, Herrn Gemeinderat Dr. Heinz Lughofer, um Berichterstattung.<br />

<strong>Die</strong>ser führt aus:<br />

„Von der Bauabteilung wurde nachstehende Sachverhaltsdarstellung übermittelt:<br />

Auf dem unbebauten Grundstück 493/7 wird gemäß Baubewilligungsbescheid vom<br />

13.10.2011 von der Fa. Innotech GmbH eine Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten errichtet.<br />

Im Rahmen der zweistündigen Bauverhandlung wurde das Bauvorhaben eingehend erörtert<br />

und auf seine Übereinst<strong>im</strong>mung mit den maßgeblichen Vorschriften überprüft. <strong>Die</strong><br />

Überprüfung ergab, dass das Bauvorhaben den baurechtlichen Best<strong>im</strong>mungen entspricht<br />

und daher die Baubewilligung zu erteilen ist.<br />

Wie aus der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen ist, hat Frau Monika Zechmeister dem<br />

Bauvorhaben zugest<strong>im</strong>mt und keine Einwände erhoben. Zusätzlich hat der<br />

Verhandlungsleiter iSd § 32 OÖ Bauordnung, betreffend der Ausführung der Einfriedung,<br />

einen Vergleich vorgenommen. <strong>Die</strong>se privatrechtliche Vereinbarung wurde in der<br />

Verhandlungsniederschrift beurkundet. Weiters wurde Frau Monika Zechmeister bei der<br />

Bauverhandlung informiert, dass Nachbarn <strong>im</strong> Baubewilligungsverfahren nur insoweit als<br />

Parteien gelten, als sie spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen erheben und mit<br />

Abschluss der Bauverhandlung die Parteienstellung endet. <strong>Die</strong> Verhandlungsniederschrift<br />

wurde zur Gänze vorgelesen und von Frau Zechmeister unterzeichnet. Im Anschluss an die<br />

Bauverhandlung wurde Frau Zechmeister die Verhandlungsschrift in Kopie übergeben.<br />

Mit Posteingang vom 27.10.2011, also 14 Tage nach der Bauverhandlung, hat Frau<br />

Zechmeister eine Berufung gegen die Verhandlungsniederschrift der Bauverhandlung vom<br />

13.10.2011 be<strong>im</strong> Stadtamt eingebracht. <strong>Die</strong> Bauarbeiten für die Errichtung der Wohnanlage<br />

haben bereits begonnen.<br />

Erhebt eine Partei keine rechtzeitigen Einwendungen, verliert sie nach § 42 Abs 1 AVG ihre<br />

Parteistellung, und zwar mit dem Ende der mündlichen Verhandlung. Laut § 64a AVG ist<br />

daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen.<br />

Der Rechtsausschuss schlägt in seiner Sitzung am 05.12.2011 einst<strong>im</strong>mig dem Gemeinderat<br />

vor, die Berufung laut dem beigefügten Bescheidentwurf zurückzuweisen.<br />

Der Bescheidentwurf wird vom Berichterstatter vollinhaltlich verlesen und liegt der<br />

Originalverhandlungsschrift als wesentlicher Bestandteil bei.“<br />

Der Vorsitzende eröffnet hierüber die Debatte.<br />

Da keine Wortmeldung erfolgt, stellt er folgenden<br />

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