A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis
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6. Angelegenheiten Rechts- und Baurechtsausschuss<br />
6.2 Berufung Zechmeister Bauvorhaben Innotech<br />
Der Vorsitzende, Vizebürgermeister Dr. Thomas Brückl, ersucht den Obmann des Rechts- und<br />
Baurechtsausschusses, Herrn Gemeinderat Dr. Heinz Lughofer, um Berichterstattung.<br />
<strong>Die</strong>ser führt aus:<br />
„Von der Bauabteilung wurde nachstehende Sachverhaltsdarstellung übermittelt:<br />
Auf dem unbebauten Grundstück 493/7 wird gemäß Baubewilligungsbescheid vom<br />
13.10.2011 von der Fa. Innotech GmbH eine Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten errichtet.<br />
Im Rahmen der zweistündigen Bauverhandlung wurde das Bauvorhaben eingehend erörtert<br />
und auf seine Übereinst<strong>im</strong>mung mit den maßgeblichen Vorschriften überprüft. <strong>Die</strong><br />
Überprüfung ergab, dass das Bauvorhaben den baurechtlichen Best<strong>im</strong>mungen entspricht<br />
und daher die Baubewilligung zu erteilen ist.<br />
Wie aus der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen ist, hat Frau Monika Zechmeister dem<br />
Bauvorhaben zugest<strong>im</strong>mt und keine Einwände erhoben. Zusätzlich hat der<br />
Verhandlungsleiter iSd § 32 OÖ Bauordnung, betreffend der Ausführung der Einfriedung,<br />
einen Vergleich vorgenommen. <strong>Die</strong>se privatrechtliche Vereinbarung wurde in der<br />
Verhandlungsniederschrift beurkundet. Weiters wurde Frau Monika Zechmeister bei der<br />
Bauverhandlung informiert, dass Nachbarn <strong>im</strong> Baubewilligungsverfahren nur insoweit als<br />
Parteien gelten, als sie spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen erheben und mit<br />
Abschluss der Bauverhandlung die Parteienstellung endet. <strong>Die</strong> Verhandlungsniederschrift<br />
wurde zur Gänze vorgelesen und von Frau Zechmeister unterzeichnet. Im Anschluss an die<br />
Bauverhandlung wurde Frau Zechmeister die Verhandlungsschrift in Kopie übergeben.<br />
Mit Posteingang vom 27.10.2011, also 14 Tage nach der Bauverhandlung, hat Frau<br />
Zechmeister eine Berufung gegen die Verhandlungsniederschrift der Bauverhandlung vom<br />
13.10.2011 be<strong>im</strong> Stadtamt eingebracht. <strong>Die</strong> Bauarbeiten für die Errichtung der Wohnanlage<br />
haben bereits begonnen.<br />
Erhebt eine Partei keine rechtzeitigen Einwendungen, verliert sie nach § 42 Abs 1 AVG ihre<br />
Parteistellung, und zwar mit dem Ende der mündlichen Verhandlung. Laut § 64a AVG ist<br />
daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen.<br />
Der Rechtsausschuss schlägt in seiner Sitzung am 05.12.2011 einst<strong>im</strong>mig dem Gemeinderat<br />
vor, die Berufung laut dem beigefügten Bescheidentwurf zurückzuweisen.<br />
Der Bescheidentwurf wird vom Berichterstatter vollinhaltlich verlesen und liegt der<br />
Originalverhandlungsschrift als wesentlicher Bestandteil bei.“<br />
Der Vorsitzende eröffnet hierüber die Debatte.<br />
Da keine Wortmeldung erfolgt, stellt er folgenden<br />
A n t r a g :