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A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

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1. Nachwahlen<br />

1.2 Nachwahlen Aufsichtsrat Energie <strong>Ried</strong><br />

Der Vorsitzende, Bürgermeister Albert Ortig, führt aus:<br />

„Herr Mag. Dr. Stefan Schober hat mit Mail vom 14.12.2011 sein Aufsichtsratsmandat <strong>im</strong><br />

Aufsichtsrat der Energie <strong>Ried</strong> GmbH niedergelegt, sodass dieses frei ist und neu besetzt<br />

werden kann.<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, der sich <strong>im</strong> Rahmen des § 30 b Abs. 2 GmbH-<br />

Gesetz bewegt, lautet:<br />

„ <strong>Die</strong> Mitglieder des Aufsichtsrates werden für drei Jahre gewählt; die Funktionsperiode<br />

endet mit der Beschlussfassung über den dritten, auf die Bestellung folgenden<br />

Rechnungsabschluss. Wiederholte Bestellung als Aufsichtsrat ist zulässig“<br />

<strong>Die</strong> letzte Wahl fand in der Generalversammlung vom 15.6.2009 nach<br />

Gemeinderatsbeschluss vom 03.06.2009 statt.<br />

<strong>Die</strong> nächste Generalversammlung der Energie <strong>Ried</strong> GmbH, bei der die neuen<br />

Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, findet voraussichtlich <strong>im</strong> Juni 2012 statt, sodass<br />

gem. Sitzungsplan der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 22.3.2012 die Neuwahlen<br />

für die Aufsichtsratsmitglieder durchzuführen hat.<br />

Bisher war es üblich, dass eine Nachbesetzung auf Basis der Mandatsverteilung zum<br />

Zeitpunkt der Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt.<br />

Herr Mag. Dr. Schober wurde auf Grund der damaligen Mandatsstärke von der SPÖ-<br />

Gemeinderatsfraktion bestellt und liegt daher ein entsprechender Wahlvorschlag der SPÖ-<br />

Fraktion vom 15.12.2011 lautend auf GR Rudolf Holzinger vor.<br />

Gemäß § 33a iVm § 28f der OÖ. GemO 1990 sind die Best<strong>im</strong>mungen über die Wahl der<br />

Stadtratsmitglieder für die Wahl der Vertreter in Organe außerhalb der Gemeinde sinngemäß<br />

anzuwenden, sofern der Gemeinderat einst<strong>im</strong>mig nicht etwas anderes beschließt.<br />

Das bedeutet, dass die von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder in Fraktionswahl und<br />

gehe<strong>im</strong> zu wählen sind und dass das d`Hondtsche Verfahren anzuwenden ist.<br />

Gemäß § 52 gilt grundsätzlich gehe<strong>im</strong>e Abst<strong>im</strong>mung, wenn nicht der Gemeinderat<br />

einst<strong>im</strong>mig etwas anderes beschließt. Zur Beschleunigung des Verfahrens war es nun bisher<br />

üblich, bei den Fraktionsabst<strong>im</strong>mungen zu bleiben, aber offen abzust<strong>im</strong>men.“<br />

Der Vorsitzende eröffnet hierüber die Debatte.<br />

Da keine Wortmeldung erfolgt, stellt er folgenden<br />

A n t r a g Nr. 1:<br />

<strong>Die</strong>jenigen Damen und Herren des Gemeinderates, die damit<br />

einverstanden sind, dass die Wahl in offener Fraktionswahl<br />

durchgeführt wird, wollen zum Zeichen der Zust<strong>im</strong>mung die<br />

Hand erheben.<br />

<strong>Die</strong> Abst<strong>im</strong>mung ergibt die einst<strong>im</strong>mige<br />

Annahme des A<strong>ntrag</strong>es.

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