VGB POWERTECH 11 (2019)
VGB PowerTech - International Journal for Generation and Storage of Electricity and Heat. Issue 11 (2019). Technical Journal of the VGB PowerTech Association. Energy is us! Power plant operation: legal & technology. Pumped hydro storage. Latent heat storages.
VGB PowerTech - International Journal for Generation and Storage of Electricity and Heat. Issue 11 (2019).
Technical Journal of the VGB PowerTech Association. Energy is us!
Power plant operation: legal & technology. Pumped hydro storage. Latent heat storages.
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Der Grundsatz der Technologieoffenheit als Rechtsprinzip <strong>VGB</strong> PowerTech <strong>11</strong> l <strong>2019</strong><br />
führen und dieses dem Kraftfahrzeug, soweit<br />
technisch möglich, beimischen. Da E-<br />
Methanol sehr viel preiswerter herstellbar<br />
ist als Wasserstoff und da man E-Methanol<br />
dem traditionellen Kraftstoff ohne Weiteres<br />
beimischen kann (chemisch entspricht<br />
E-Methanol dem herkömmlichen Bioethanol),<br />
sollte der Gesetzgeber dem Vorbild<br />
der Schweiz folgen und so schnell es geht<br />
die Beimischung von E-Methanol ins Gesetz<br />
schreiben. Art. 194 AEUV erlaubt dies<br />
– insoweit ist die VO (EU) <strong>2019</strong>/631 nicht<br />
bindend. Denn in Art. 194 Abs. 2 AEUV ist<br />
den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten<br />
die Art und Weise ihres Energiemixes allein<br />
und unabhängig von der EU zu bestimmen<br />
– anders formuliert: diese Regelung verdrängt<br />
die VO (EU) <strong>2019</strong>/631.<br />
Erwähnt werden sollte bei der Gelegenheit,<br />
dass E-Mobile große Vorteile von einem<br />
Hybridantrieb hätten – das heißt, es<br />
wäre möglich die schlechte CO 2 -Bilanz des<br />
E-Mobiles durch einen Hybridantrieb aufzubessern.<br />
Marktreif sind heute schon Range-Extender.<br />
Dies sind kleine (meist Wanckel-)Motoren,<br />
die im Auto eingebaut werden<br />
und die E-Methanol (beispielsweise<br />
aus einem 5 Liter Cube) in Strom umwandeln.<br />
Der Range-Extender belädt somit die<br />
Batterie im Fahrbetrieb und sorgt auf diese<br />
Weise dafür, dass das Reichweitenproblem<br />
(sehr preiswert) gelöst ist und, dass das<br />
Netz durch das Betanken einer großen<br />
Zahl von E-Mobilen nicht überlastet ist und<br />
zusammenbricht. Eine solche Kombinationstechnik,<br />
die heute schon am Markt erworben<br />
werden kann, würde also die<br />
Durchsetzung der E-Mobilität erheblich<br />
unterstützen und fördern und zugleich den<br />
alternativen Netzausbau, insbesondere im<br />
Verteilnetz, deutlich vermindern und damit<br />
preiswerter machen. Damit wiederum<br />
wären CO 2 -Reduktionen verbunden. Der<br />
Range-Extender selbst spart ebenfalls CO 2<br />
– das heißt die Gesamtbilanz für das E-Mobile<br />
verbessert sich.<br />
Speicher<br />
Mit Blick auf die Batteriespeicher wurde<br />
oben bereits erwähnt, dass diese CO 2 -frei<br />
arbeiten und deshalb, insbesondere prädestiniert<br />
dafür wären, jenen grünen Strom<br />
aufzunehmen, der derzeit bei uns abgeregelt.<br />
Das Stichwort heißt zuschaltbare<br />
Lasten. Der Gedanke ist bereits in § 13 Abs.<br />
6 EnWG angelegt, dort aber auf KWK-Anlagen<br />
reduziert. Um die Vergeudung grünen<br />
Stroms durch schlichtes Abschalten und<br />
Zahlen von Härtefallentschädigung zu vermeiden,<br />
sollte der Gesetzgeber dafür sorgen,<br />
dass große Speicherbatterien bereitgestellt<br />
werden, um grünen Strom aufzunehmen.<br />
Das wäre über das Konzept der<br />
zuschaltbaren Last ohne Weiteres schnell<br />
und einfach möglich. Da der Strom, durch<br />
die Härtefallentschädigung ohnehin bereits<br />
bezahlt ist, sollte dafür gesorgt werden,<br />
dass die Direktleitungen zur Batterie<br />
mit Strom befüllt werden, der nahezu<br />
nichts kostet. Die Batteriebetreiber wiederum<br />
sollten verpflichtet werden den Strom,<br />
insbesondere zu Zwecken abzugeben, die<br />
ihrerseits CO 2 einsparend sind, wie etwa<br />
zur Herstellung von E-Methanol oder Wasserstoff.<br />
Denkbar wäre es aber auch, den überschüssigen<br />
Strom in moderne Wärmespeicher<br />
einzuspeisen, wie etwa in einen Latentwärmespeicher<br />
auf Salzclusterbasis.<br />
Wärmespeicher dieser Art wandeln Strom<br />
in Salzkristalle um. Die umgewandelte<br />
Wärme kann – später zu jeder Zeit – zu<br />
58,6 °C ausgespeist werden und ersetzt<br />
jede Öl- oder Gaswärmeversorgung. Der<br />
Wärmespeicher, der einfach zu installieren<br />
und preiswert ist, kann auch als Kältespeicher<br />
genutzt werden.<br />
Darüber hinaus lassen sich mithilfe von<br />
kleinen haushaltstauglichen Batteriespeichern<br />
große CO 2 -Mengen bei der Wärmeversorgung<br />
von Gebäuden einsparen,<br />
wenn man für eine Vernetzung dieser Speicher<br />
innerhalb von Wohnarealen sorgt.<br />
Primärenergiefaktor<br />
Eine ähnliche Technik ist diejenige, die zu<br />
einem Wärmevlies in Gebäuden führt, verbunden<br />
mit einem Kleinspeicher. Die wie<br />
eine Tapete verlegbaren Vliese sparen<br />
sämtliche Heizungsgeräte. Die Anlagen<br />
laufen auf der Grundlage intelligenter<br />
Messsysteme je nachdem, ob sich Menschen<br />
in den Räumen befinden und sparen<br />
auf diese Weise im Durchschnitt mehr als<br />
30 % der sonst üblichen Nutzenergie ein.<br />
Diskriminiert werden Anlagen dieser Art<br />
durch das Konzept des Primärenergiefaktors.<br />
[45] Derjenige, der wie das Wärmevlies,<br />
ausschließlich grüne Energie bezieht,<br />
müsste heute bereits einen Primärenergiefaktor<br />
von näherungsweise „0“<br />
erreichen. Stattdessen setzt die einschlägige<br />
DIN-Norm ihn auf den Faktor 1,8 fest.<br />
Als Folge hiervon werden die Hersteller<br />
dieser hochmodernen CO 2 einsparenden<br />
Technik durch eine Rechtsnorm diskriminiert<br />
– der Gesetzgeber müsste dies ändern.<br />
Ganz generell müsste der Primärenergiefaktor<br />
dynamisiert, das heißt aus<br />
der Perspektive der CO 2 -Minderungsmöglichkeiten,<br />
entwickelt und permanent angepasst<br />
werden. Zur Zeit führt der Primärenergiefaktor<br />
in einer Vielzahl von Fällen<br />
dazu, dass zum Beispiel Hausdämmtechniken<br />
oder Fernwärmesysteme durch den<br />
Faktor gefördert werden, obwohl durch<br />
diese Förderung mehr CO 2 emittiert wird<br />
als umgekehrt. Solche Fehlanreize dürfen<br />
aus der Perspektive des Grundsatzes der<br />
Technologieoffenheit nicht mehr hingenommen<br />
werden.<br />
Mischung aus Grün- und Graustrom<br />
Das Gleiche gilt mit Blick auf Speicher, die<br />
sowohl mit grünem als auch mit grauem<br />
Strom befüllt werden. Der Grüne Strom<br />
verliert auf diese Weise seine Qualität und<br />
wird zu Graustrom, und zwar auch dann,<br />
wenn man durch ein intelligentes Messsystem<br />
am Speicher zeigen kann, wie viel<br />
Grünstrom und wieviel Graustrom eingespeist<br />
werden. [46] Konsequenz: Speicher<br />
werden auf diese Weise diskriminiert. CO 2 -<br />
freier Strom wird umdefiniert in grauen<br />
Strom, der CO 2 -reich sein kann. Damit<br />
wird der Anreiz, Speicher zu installieren,<br />
um Grünstrom nicht abzuschalten,<br />
verringert – erneut ein Beispiel für die Verletzung<br />
des Grundsatzes der Technologieoffenheit<br />
aus der Perspektive der CO 2 -<br />
Reduktion.<br />
Fazit<br />
––<br />
Der Grundsatz der Technologieoffenheit<br />
ist ein Rechtsprinzip, weil die Umsetzung<br />
und Durchsetzung der Klimaschutzziele<br />
nach dem Pariser Abkommen<br />
2015 völkerrechtlich verbindlich<br />
geschuldet ist. Das Rechtsstaatsprinzip<br />
verlangt die Erfüllung dieser verbindlichen<br />
Ziele und damit zugleich auch<br />
eine Überprüfung dahin, ob die Technologien,<br />
die dem CO 2 -Ziel dienen, gleich,<br />
diskriminierungsfrei und transparent in<br />
den Reduktionsprozess einbezogen<br />
werden.<br />
––<br />
Die Um- und Durchsetzung der Klimaschutzziele<br />
wird vom Staat verbindlich<br />
geschuldet – der Staat handelt insoweit<br />
nicht als gewährender, sondern als umsetzender<br />
und regulierender Staat. Er<br />
schuldet die diskriminierungsfreie, gleiche<br />
und transparente Behandlung aller<br />
Technologien, die dem Umsetzungsziel<br />
dienen.<br />
––<br />
Bei der Umsetzung ist eine technologische<br />
Differenzierung, je nach dem Wirkungs-<br />
und Effizienzgrad der CO 2 -Einsparung,<br />
möglich und mit dem Gleichheitssatz<br />
vereinbar. Entscheidend ist die<br />
Frage, welche Technik, in welcher Zeit,<br />
wie viel CO 2 einspart – andere Ziele sind<br />
bei dieser Frage irrelevant.<br />
––<br />
Der deutsche Gesetzgeber sollte dem<br />
Beispiel der Schweiz folgen und für neue<br />
Kraftfahrzeuge und für solche, die sich<br />
dafür eignen, vorschreiben, dass dem<br />
herkömmlichen Kraftstoff 20 % eines E-<br />
Fuels (sinnvoll wäre E-Methanol) beizumischen<br />
ist. Auf diese Weise würden<br />
sehr schnell und sehr nachhaltig große<br />
Mengen CO 2 im Kfz-Sektor eingespart<br />
werden. Ähnliche Anordnungen sollten<br />
für den Bereich der Binnenschifffahrt,<br />
der Hochseeschifffahrt und der Flugindustrie<br />
erwogen werden.<br />
––<br />
Der deutsche Gesetzgeber sollte an die<br />
Stelle des Abregelns von EE-Anlagen ein<br />
System der zuschaltbaren Lasten setzen.<br />
Der auf diese Weise abzuerntende grüne<br />
Strom kann entweder in E-Methanol umgeformt<br />
oder aber in moderne eingespeist<br />
oder in Latentwärmespeicher<br />
überführt werden.<br />
––<br />
Der Gesetzgeber müsste mit Blick auf<br />
moderne Gebäudetechniken, die CO 2<br />
sparen, dafür sorgen, dass der diskrimi-<br />
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