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VGB POWERTECH 11 (2019)

VGB PowerTech - International Journal for Generation and Storage of Electricity and Heat. Issue 11 (2019). Technical Journal of the VGB PowerTech Association. Energy is us! Power plant operation: legal & technology. Pumped hydro storage. Latent heat storages.

VGB PowerTech - International Journal for Generation and Storage of Electricity and Heat. Issue 11 (2019).
Technical Journal of the VGB PowerTech Association. Energy is us!
Power plant operation: legal & technology. Pumped hydro storage. Latent heat storages.

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Der Grundsatz der Technologieoffenheit als Rechtsprinzip <strong>VGB</strong> PowerTech <strong>11</strong> l <strong>2019</strong><br />

führen und dieses dem Kraftfahrzeug, soweit<br />

technisch möglich, beimischen. Da E-<br />

Methanol sehr viel preiswerter herstellbar<br />

ist als Wasserstoff und da man E-Methanol<br />

dem traditionellen Kraftstoff ohne Weiteres<br />

beimischen kann (chemisch entspricht<br />

E-Methanol dem herkömmlichen Bioethanol),<br />

sollte der Gesetzgeber dem Vorbild<br />

der Schweiz folgen und so schnell es geht<br />

die Beimischung von E-Methanol ins Gesetz<br />

schreiben. Art. 194 AEUV erlaubt dies<br />

– insoweit ist die VO (EU) <strong>2019</strong>/631 nicht<br />

bindend. Denn in Art. 194 Abs. 2 AEUV ist<br />

den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten<br />

die Art und Weise ihres Energiemixes allein<br />

und unabhängig von der EU zu bestimmen<br />

– anders formuliert: diese Regelung verdrängt<br />

die VO (EU) <strong>2019</strong>/631.<br />

Erwähnt werden sollte bei der Gelegenheit,<br />

dass E-Mobile große Vorteile von einem<br />

Hybridantrieb hätten – das heißt, es<br />

wäre möglich die schlechte CO 2 -Bilanz des<br />

E-Mobiles durch einen Hybridantrieb aufzubessern.<br />

Marktreif sind heute schon Range-Extender.<br />

Dies sind kleine (meist Wanckel-)Motoren,<br />

die im Auto eingebaut werden<br />

und die E-Methanol (beispielsweise<br />

aus einem 5 Liter Cube) in Strom umwandeln.<br />

Der Range-Extender belädt somit die<br />

Batterie im Fahrbetrieb und sorgt auf diese<br />

Weise dafür, dass das Reichweitenproblem<br />

(sehr preiswert) gelöst ist und, dass das<br />

Netz durch das Betanken einer großen<br />

Zahl von E-Mobilen nicht überlastet ist und<br />

zusammenbricht. Eine solche Kombinationstechnik,<br />

die heute schon am Markt erworben<br />

werden kann, würde also die<br />

Durchsetzung der E-Mobilität erheblich<br />

unterstützen und fördern und zugleich den<br />

alternativen Netzausbau, insbesondere im<br />

Verteilnetz, deutlich vermindern und damit<br />

preiswerter machen. Damit wiederum<br />

wären CO 2 -Reduktionen verbunden. Der<br />

Range-Extender selbst spart ebenfalls CO 2<br />

– das heißt die Gesamtbilanz für das E-Mobile<br />

verbessert sich.<br />

Speicher<br />

Mit Blick auf die Batteriespeicher wurde<br />

oben bereits erwähnt, dass diese CO 2 -frei<br />

arbeiten und deshalb, insbesondere prädestiniert<br />

dafür wären, jenen grünen Strom<br />

aufzunehmen, der derzeit bei uns abgeregelt.<br />

Das Stichwort heißt zuschaltbare<br />

Lasten. Der Gedanke ist bereits in § 13 Abs.<br />

6 EnWG angelegt, dort aber auf KWK-Anlagen<br />

reduziert. Um die Vergeudung grünen<br />

Stroms durch schlichtes Abschalten und<br />

Zahlen von Härtefallentschädigung zu vermeiden,<br />

sollte der Gesetzgeber dafür sorgen,<br />

dass große Speicherbatterien bereitgestellt<br />

werden, um grünen Strom aufzunehmen.<br />

Das wäre über das Konzept der<br />

zuschaltbaren Last ohne Weiteres schnell<br />

und einfach möglich. Da der Strom, durch<br />

die Härtefallentschädigung ohnehin bereits<br />

bezahlt ist, sollte dafür gesorgt werden,<br />

dass die Direktleitungen zur Batterie<br />

mit Strom befüllt werden, der nahezu<br />

nichts kostet. Die Batteriebetreiber wiederum<br />

sollten verpflichtet werden den Strom,<br />

insbesondere zu Zwecken abzugeben, die<br />

ihrerseits CO 2 einsparend sind, wie etwa<br />

zur Herstellung von E-Methanol oder Wasserstoff.<br />

Denkbar wäre es aber auch, den überschüssigen<br />

Strom in moderne Wärmespeicher<br />

einzuspeisen, wie etwa in einen Latentwärmespeicher<br />

auf Salzclusterbasis.<br />

Wärmespeicher dieser Art wandeln Strom<br />

in Salzkristalle um. Die umgewandelte<br />

Wärme kann – später zu jeder Zeit – zu<br />

58,6 °C ausgespeist werden und ersetzt<br />

jede Öl- oder Gaswärmeversorgung. Der<br />

Wärmespeicher, der einfach zu installieren<br />

und preiswert ist, kann auch als Kältespeicher<br />

genutzt werden.<br />

Darüber hinaus lassen sich mithilfe von<br />

kleinen haushaltstauglichen Batteriespeichern<br />

große CO 2 -Mengen bei der Wärmeversorgung<br />

von Gebäuden einsparen,<br />

wenn man für eine Vernetzung dieser Speicher<br />

innerhalb von Wohnarealen sorgt.<br />

Primärenergiefaktor<br />

Eine ähnliche Technik ist diejenige, die zu<br />

einem Wärmevlies in Gebäuden führt, verbunden<br />

mit einem Kleinspeicher. Die wie<br />

eine Tapete verlegbaren Vliese sparen<br />

sämtliche Heizungsgeräte. Die Anlagen<br />

laufen auf der Grundlage intelligenter<br />

Messsysteme je nachdem, ob sich Menschen<br />

in den Räumen befinden und sparen<br />

auf diese Weise im Durchschnitt mehr als<br />

30 % der sonst üblichen Nutzenergie ein.<br />

Diskriminiert werden Anlagen dieser Art<br />

durch das Konzept des Primärenergiefaktors.<br />

[45] Derjenige, der wie das Wärmevlies,<br />

ausschließlich grüne Energie bezieht,<br />

müsste heute bereits einen Primärenergiefaktor<br />

von näherungsweise „0“<br />

erreichen. Stattdessen setzt die einschlägige<br />

DIN-Norm ihn auf den Faktor 1,8 fest.<br />

Als Folge hiervon werden die Hersteller<br />

dieser hochmodernen CO 2 einsparenden<br />

Technik durch eine Rechtsnorm diskriminiert<br />

– der Gesetzgeber müsste dies ändern.<br />

Ganz generell müsste der Primärenergiefaktor<br />

dynamisiert, das heißt aus<br />

der Perspektive der CO 2 -Minderungsmöglichkeiten,<br />

entwickelt und permanent angepasst<br />

werden. Zur Zeit führt der Primärenergiefaktor<br />

in einer Vielzahl von Fällen<br />

dazu, dass zum Beispiel Hausdämmtechniken<br />

oder Fernwärmesysteme durch den<br />

Faktor gefördert werden, obwohl durch<br />

diese Förderung mehr CO 2 emittiert wird<br />

als umgekehrt. Solche Fehlanreize dürfen<br />

aus der Perspektive des Grundsatzes der<br />

Technologieoffenheit nicht mehr hingenommen<br />

werden.<br />

Mischung aus Grün- und Graustrom<br />

Das Gleiche gilt mit Blick auf Speicher, die<br />

sowohl mit grünem als auch mit grauem<br />

Strom befüllt werden. Der Grüne Strom<br />

verliert auf diese Weise seine Qualität und<br />

wird zu Graustrom, und zwar auch dann,<br />

wenn man durch ein intelligentes Messsystem<br />

am Speicher zeigen kann, wie viel<br />

Grünstrom und wieviel Graustrom eingespeist<br />

werden. [46] Konsequenz: Speicher<br />

werden auf diese Weise diskriminiert. CO 2 -<br />

freier Strom wird umdefiniert in grauen<br />

Strom, der CO 2 -reich sein kann. Damit<br />

wird der Anreiz, Speicher zu installieren,<br />

um Grünstrom nicht abzuschalten,<br />

verringert – erneut ein Beispiel für die Verletzung<br />

des Grundsatzes der Technologieoffenheit<br />

aus der Perspektive der CO 2 -<br />

Reduktion.<br />

Fazit<br />

––<br />

Der Grundsatz der Technologieoffenheit<br />

ist ein Rechtsprinzip, weil die Umsetzung<br />

und Durchsetzung der Klimaschutzziele<br />

nach dem Pariser Abkommen<br />

2015 völkerrechtlich verbindlich<br />

geschuldet ist. Das Rechtsstaatsprinzip<br />

verlangt die Erfüllung dieser verbindlichen<br />

Ziele und damit zugleich auch<br />

eine Überprüfung dahin, ob die Technologien,<br />

die dem CO 2 -Ziel dienen, gleich,<br />

diskriminierungsfrei und transparent in<br />

den Reduktionsprozess einbezogen<br />

werden.<br />

––<br />

Die Um- und Durchsetzung der Klimaschutzziele<br />

wird vom Staat verbindlich<br />

geschuldet – der Staat handelt insoweit<br />

nicht als gewährender, sondern als umsetzender<br />

und regulierender Staat. Er<br />

schuldet die diskriminierungsfreie, gleiche<br />

und transparente Behandlung aller<br />

Technologien, die dem Umsetzungsziel<br />

dienen.<br />

––<br />

Bei der Umsetzung ist eine technologische<br />

Differenzierung, je nach dem Wirkungs-<br />

und Effizienzgrad der CO 2 -Einsparung,<br />

möglich und mit dem Gleichheitssatz<br />

vereinbar. Entscheidend ist die<br />

Frage, welche Technik, in welcher Zeit,<br />

wie viel CO 2 einspart – andere Ziele sind<br />

bei dieser Frage irrelevant.<br />

––<br />

Der deutsche Gesetzgeber sollte dem<br />

Beispiel der Schweiz folgen und für neue<br />

Kraftfahrzeuge und für solche, die sich<br />

dafür eignen, vorschreiben, dass dem<br />

herkömmlichen Kraftstoff 20 % eines E-<br />

Fuels (sinnvoll wäre E-Methanol) beizumischen<br />

ist. Auf diese Weise würden<br />

sehr schnell und sehr nachhaltig große<br />

Mengen CO 2 im Kfz-Sektor eingespart<br />

werden. Ähnliche Anordnungen sollten<br />

für den Bereich der Binnenschifffahrt,<br />

der Hochseeschifffahrt und der Flugindustrie<br />

erwogen werden.<br />

––<br />

Der deutsche Gesetzgeber sollte an die<br />

Stelle des Abregelns von EE-Anlagen ein<br />

System der zuschaltbaren Lasten setzen.<br />

Der auf diese Weise abzuerntende grüne<br />

Strom kann entweder in E-Methanol umgeformt<br />

oder aber in moderne eingespeist<br />

oder in Latentwärmespeicher<br />

überführt werden.<br />

––<br />

Der Gesetzgeber müsste mit Blick auf<br />

moderne Gebäudetechniken, die CO 2<br />

sparen, dafür sorgen, dass der diskrimi-<br />

38

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