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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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(5) Verwahrung. Jede Vorläufige Globalurkunde (falls diese nicht ausgetauscht wird)<br />

und/oder jede Dauerglobalurkunde wird nach Maßgabe der Endgültigen Bedingungen solange<br />

entweder von der Emittentin (Eigenverwahrung, Punkt 49) oder von einem oder im<br />

Namen eines Clearing-Systems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin<br />

aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Clearing System bedeutet das in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 49) genannte Clearing System (oder die Clearing Systeme) und<br />

jeder Funktionsnachfolger.<br />

§ 2<br />

(Rang)<br />

(1) Rang. Die Schuldverschreibungen können nicht nachrangige (senior) Schuldverschreibungen,<br />

nachrangige Schuldverschreibungen oder fundierte Schuldverschreibungen sein,<br />

je nachdem, wie in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 15) festgelegt.<br />

(2) Nicht nachrangige Schuldverschreibungen. Wenn die Schuldverschreibungen in den<br />

Endgültigen Bedingungen (Punkt 15) als nicht nachrangig ("senior") bestimmt werden,<br />

begründen die Schuldverschreibungen direkte, unbedingte, unbesicherte und nichtnachrangige<br />

Verpflichtungen der Emittentin und haben untereinander den gleichen Rang.<br />

(3) Nachrangige Schuldverschreibungen. Wenn die Schuldverschreibungen in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 15) als nachrangig bestimmt werden (dh "Nachrangige<br />

Schuldverschreibungen", "Kurzfristige nachrangige Schuldverschreibungen", "Ergänzungskapital-Schuldverschreibungen"<br />

oder "Nachrang-Ergänzungskapital-<br />

Schuldverschreibungen"), begründen die Schuldverschreibungen nicht besicherte, nachrangige<br />

(gemäß § 45 Abs 4 Bankwesengesetz) Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander<br />

und mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin mit<br />

Ausnahme solcher nachrangiger Verbindlichkeiten, die im Rang über den Schuldverschreibungen<br />

stehen oder solcher nachrangiger Verbindlichkeiten, denen aufgrund gesetzlicher<br />

Bestimmungen ein Vorrecht eingeräumt wird, gleichrangig sind. Im Fall der Liquidation<br />

oder des Konkurses der Emittentin dürfen die Forderungen aus den Schuldverschreibungen<br />

erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Anleihegläubiger<br />

der Emittentin befriedigt werden, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen<br />

solange nicht erfolgen, wie die Ansprüche der anderen nicht nachrangigen Anleihegläubiger<br />

der Emittentin nicht vollständig befriedigt sind. Kein Anleihegläubiger ist berechtigt,<br />

mit Rückerstattungsansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Forderungen<br />

der Emittentin aufzurechnen. Für die Rechte der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen<br />

darf diesen keine vertragliche Sicherheit durch die Emittentin oder durch<br />

Dritte gestellt werden; eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden.<br />

Nachträglich können der Nachrang gemäß diesem § 2 nicht beschränkt sowie die<br />

Laufzeit dieser Schuldverschreibungen und eine allenfalls anwendbare Kündigungsfrist<br />

nicht verkürzt werden.<br />

(4) Fundierte Schuldverschreibungen. Wenn die Schuldverschreibungen laut den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 15) fundierte Schuldverschreibungen sind, gilt folgendes:<br />

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