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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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(a) Fundierte Schuldverschreibungen begründen direkte, unbedingte und nichtnachrangige<br />

Verpflichtungen der Emittentin und haben untereinander den gleichen<br />

Rang.<br />

(b) Fundierte Schuldverschreibungen werden durch gesonderte Deckungswerte besichert,<br />

welche zur vorzugsweisen Deckung der Schuldverschreibungen gemäß dem<br />

Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (BGBl 1905/213 in der<br />

geltenden Fassung) bestimmt sind und welche, wie gesetzlich festgelegt, unter anderem<br />

Forderungen gegen inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts, andere<br />

Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen<br />

die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften,<br />

für welche die zuständigen Behörden nach Art 43 Abs 1 lit b Z 5 der<br />

Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder<br />

Forderungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften garantiert werden,<br />

oder Wertpapiere, wenn sie von einer der vorstehend genannten Körperschaften<br />

begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt,<br />

oder Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeldern<br />

geeignet sind (§ 230b ABGB), oder Forderungen und Wertpapiere, wenn ein<br />

Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist, oder Sicherungsgeschäfte<br />

(Derivativgeschäfte), die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-,<br />

Währungs- oder Schuldnerrisiken dienen, enthalten.<br />

(c) Die Deckungswerte haben zu jeder Zeit zumindest den Rückzahlungsbetrag und die<br />

Zinsen der ausgegebenen fundierten Schuldverschreibungen sowie die voraussichtlichen<br />

Verwaltungskosten im Falle eines Konkurses der Emittentin zu decken.<br />

§ 3<br />

(Zinsen)<br />

Teil A - Fixe Verzinsung<br />

Bei Schuldverschreibungen mit fixer Verzinsung (EB Punkt 12) gilt folgendes:<br />

(1) Zinssatz und Festzinsbetrag. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren<br />

Nennbetrag oder pro Stück jährlich (wenn in Punkt 19(ii) der Endgültigen Bedingungen<br />

nichts anderes bestimmt ist) mit dem in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 19(i)) bestimmten<br />

Zinssatz oder, falls ein solcher in den Endgültigen Bedingungen angeführt ist,<br />

mit dem jährlichen Festzinsbetrag (Punkt 19(i)) ab dem Verzinsungsbeginn (siehe EB<br />

Punkt 19(ii)) (einschließlich) (der Verzinsungsbeginn) bis zum Verzinsungsende (siehe<br />

EB Punkt 19(ii)) (einschließlich) verzinst. Bei unterjährigen Käufen und/oder Verkäufen<br />

sind Stückzinsen zahlbar, ausgenommen, die Endgültigen Bedingungen (Punkt 19(v)) sehen<br />

etwas anderes vor.<br />

(2) Fälligkeit. Der Zinsbetrag (wie in § 3 Teil G Absatz 1 definiert) ist an jedem Zinszahlungstag<br />

(wie in § 3 Teil G Absatz 5 definiert) zahlbar.<br />

Teil B - Variable Verzinsung<br />

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