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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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(4) Basiswertabhängige Verzinsung. Die Endgültigen Bedingungen (Punkt 20b) können<br />

Bestimmungen zur basiswertabhängigen Verzinsung der Schuldverschreibungen enthalten.<br />

In diesem Fall ist die Verzinsung abhängig von der Entwicklung des in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 20b(i)) benannten und beschriebenen Basiswertes oder Korbes<br />

von Basiswerten (der Basiswert oder Basiswertkorb).<br />

(a) Anpassung. Der Basiswert oder Basiswertkorb wird allenfalls angepasst wie folgt:<br />

(i) Basiswert ist kein Index. Wenn bei Schuldverschreibungen, deren Basiswerte<br />

nicht aus einem Index (oder einem Korb von Indices) bestehen, während<br />

der Laufzeit ein Anpassungsereignis (wie nachstehend definiert) hinsichtlich<br />

des Basiswertes oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb<br />

enthaltener Basiswerte eintritt, wird die Emittentin entweder (i) eine Anpassung<br />

der anwendbaren Bedingungen nach eigenem Ermessen in einer Weise<br />

vornehmen (zB durch Ersetzung eines Basiswertes durch einen anderen<br />

nach Ansicht der Emittentin vergleichbaren oder möglichst gleichwertigen<br />

Wert), dass die Inhaber der Schuldverschreibungen wirtschaftlich möglichst<br />

so gestellt werden, wie sie ohne das entsprechende Anpassungsereignis<br />

(wie nachstehend definiert) stehen würden, oder (ii) in sinngemäßer Anwendung<br />

der entsprechenden Maßnahmen, welche die Maßgebliche Optionenbörse<br />

(wie nachstehend definiert) für auf den betreffenden Basiswert<br />

gehandelte Optionskontrakte zur Anwendung bringt, vornehmen, oder,<br />

wenn an der Maßgeblichen Optionenbörse keine Optionskontrakte auf den<br />

betreffenden Basiswert gehandelt werden, wie sie die Maßgebliche Optionenbörse<br />

nach Ansicht der Emittentin vornehmen würde, wenn entsprechende<br />

Optionskontrakte dort gehandelt würden.<br />

Die Emittentin ist in jedem Fall berechtigt, gegebenenfalls von den von der<br />

Maßgeblichen Optionenbörse vorgenommenen oder vorzunehmenden Anpassungen<br />

abzuweichen, sofern sie dies sachlich für gerechtfertigt hält und<br />

eine solche Anpassung in der Weise durchgeführt wird, dass die Inhaber der<br />

Schuldverschreibungen wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie sie<br />

ohne das entsprechende Anpassungsereignis (wie nachstehend definiert)<br />

stehen würden. Dabei ist insbesondere auf die von Optionskontrakten abweichenden<br />

Bedingungen dieser Schuldverschreibungen Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

Anpassungsereignis ist jedes Ereignis in Bezug auf den betreffenden Basiswert<br />

(i) bei dessen Eintritt nach Ansicht der Emittentin die Maßgebliche<br />

Optionenbörse eine Anpassung des Basispreises, des Basiswertes, der Kontraktgröße<br />

oder der Anzahl der auf den betreffenden Basiswert gehandelten<br />

Optionskontrakte vornimmt oder vornehmen würde, wenn Optionskontrakte<br />

auf den betreffenden Basiswert an der Maßgeblichen Optionenbörse gehandelt<br />

würden, oder (ii) eines der folgenden Ereignisse, je nach Art des<br />

Basiswertes:<br />

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