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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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den, wird der Feststellungstag gemäß der Folgenden-Geschäftstag-Konvention (wie<br />

in § 5 Absatz 4 definiert) verschoben, ausgenommen die Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkt 7) sehen etwas anderes vor. Handelstage im Sinne dieser Bedingungen sind<br />

jene Tage, an denen die jeweiligen Referenzbörsen zum Handel geöffnet sind. Der<br />

Schlusskurs ist der an der jeweiligen Referenzbörse als Schlusskurs festgestellte<br />

und veröffentlichte Wert. Stückzinsen sind immer zahlbar, es sei denn die Zinsfestlegung<br />

erfolgt am Ende der Zinsperiode. In diesem Fall enthalten die Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 20b(vii)) Bestimmungen über die Zahlung von Stückzinsen<br />

Wenn an einem Feststellungstag in Bezug auf den Basiswert oder einen in einem<br />

Basiswertkorb enthaltenen Basiswert eine Marktstörung (wie nachstehend definiert)<br />

eingetreten ist und fortbesteht und daher kein Wert ermittelt werden kann,<br />

verschiebt sich der Feststellungstag auf den ersten Geschäftstag, an dem die Marktstörung<br />

nicht mehr besteht und der relevante Zahlungstag verschiebt sich entsprechend.<br />

Eine Marktstörung bedeutet, soweit nicht die Endgültigen Bedingungen (Punkt<br />

20b(xi)) andere oder weitere Marktstörungsereignisse enthalten, (i) die Aussetzung<br />

oder Einschränkung des Handels des Basiswertes oder eines oder mehrerer in einem<br />

Basiswertkorb enthaltener Basiswerte, oder im Falle von Schuldverschreibungen,<br />

deren Basiswert aus einem oder mehreren Indices besteht, einer oder mehrerer<br />

der im relevanten Index enthaltenen Komponenten, an der Referenzbörse (siehe EB<br />

Punkt 20b(xii)), sofern eine solche Aussetzung oder Einschränkung nach Auffassung<br />

der Emittentin die Berechnung des betreffenden Basiswertes wesentlich beeinflusst,<br />

oder (ii) die Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den betreffenden<br />

Basiswert (oder im Falle von Schuldverschreibungen, deren Basiswert<br />

aus einem (oder mehreren) Index besteht, von auf eine oder mehrere der im relevanten<br />

Index enthaltenen Komponenten) bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten<br />

an der Maßgeblichen Optionenbörse, oder (iii) wenn die Referenzbörse<br />

(Punkt 20b(xii)) nicht öffnet oder (vor dem regulären Handelsschluss)<br />

schließt, (iv) wenn ein Kurs oder ein für die Berechnung des Basiswertes anderer<br />

maßgeblicher Wert (einschließlich Zinssätze) nicht veröffentlicht wird oder nicht<br />

erhältlich ist, oder (v) eine nach Ansicht der Emittentin sonstige wesentliche Störung<br />

oder Beeinträchtigung der Berechnung oder Veröffentlichung des Wertes des<br />

Basiswertes oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb enthaltener Basiswerte.<br />

Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Rohstoffe sind, gilt<br />

zusätzlich zu den oben genannten Fällen als Marktstörung, wenn (i) sich wesentliche<br />

Änderungen in der Berechnungsformel oder -methode hinsichtlich des Rohstoffes<br />

ergeben, (ii) eine Steuer oder Abgabe auf den jeweiligen Rohstoff neu eingeführt,<br />

geändert oder aufgehoben wird, oder (iii) sonstige wesentliche Modifikationen<br />

hinsichtlich des jeweiligen Rohstoffes eintreten.<br />

Bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Fonds oder Fondsanteile<br />

sind, gilt zusätzlich zu den oben genannten Fällen als Marktstörung, wenn<br />

(i) kein Net Asset Value für die Fondsanteile berechnet wird, (ii) aus welchem<br />

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