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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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echts wird die Emittentin die anwendbare Rückzahlungsmodalität der Berechnungsstelle<br />

und den Anleihegläubigern gemäß § 11 mitteilen.<br />

(2) Cash-Settlement. Die Emittentin behält sich, wenn dies in den Endgültigen Bedingungen<br />

bestimmt ist (siehe EB Punkt 35(xi)), das Recht vor, statt der Tilgung durch Lieferung der<br />

Basiswerte gemäß § 4b(1)(i) die Schuldverschreibungen durch Bezahlung eines (allenfalls<br />

in die festgelegte Währung konvertierten) Betrages, der dem Schlusskurs der Basiswerte<br />

am Bewertungstag entspricht, zu tilgen.<br />

(3) Kündigung und Zahlung. Wenn in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB Punkt<br />

35(xiv)) "Kündigung und Zahlung" bestimmt ist, kann im Fall eines Außerordentlichen<br />

Ereignisses die Emittentin alle oder nur einige der ausstehenden Schuldverschreibungen<br />

zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (siehe EB Punkt 34) oder einem anderen in den<br />

Endgültigen Bedingungen festgelegten Betrag (siehe EB Punkt 35) zusammen, falls anwendbar,<br />

mit bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurückzahlen,<br />

wenn die Emittentin die Anleihegläubiger spätestens fünf Geschäftstage vorher<br />

gemäß § 11 darüber unterrichtet hat.<br />

§ 4c<br />

(Lieferung von Basiswerten)<br />

(1) Lieferung von Basiswerten. Für jede Schuldverschreibung mit einer Stückelung in Höhe<br />

des Nennbetrages (siehe EB Punkt 10, oder einer anderen in den Endgültigen Bedingungen<br />

festgelegten Stückelung, siehe EB Punkt 35) wird die Emittentin am Liefertag eine<br />

dem Wandlungsverhältnis (siehe EB Punkt 35(v)) entsprechende Anzahl von Basiswerten<br />

liefern oder durch die Lieferstelle liefern lassen, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß §<br />

4d.<br />

(2) Liefermethode. Die Lieferung von Basiswerten gemäß § 4c Absatz 1 erfolgt an die Anleihegläubiger<br />

oder deren Order durch Gutschrift auf ein vom Anleihegläubiger am oder<br />

vor dem Liefertag zu benennendes Wertpapier-Depotkonto oder im Wege der depotführenden<br />

Stelle. Kein Anleihegläubiger hat Anspruch auf versprochene oder gezahlte Dividenden<br />

oder sonstige Rechte, die sich aus den Basiswerten ergeben, soweit der Termin,<br />

an dem die Basiswerte ex-Dividende notiert werden, vor dem Termin liegt, an dem die<br />

Basiswerte dem Wertpapier-Depotkonto des Anleihegläubigers gutgeschrieben werden.<br />

(3) Ausgleichsbetrag. Soweit Schuldverschreibungen gemäß dieser Bestimmung an denselben<br />

Anleihegläubiger zurückgezahlt werden, werden diese zum Zweck der Bestimmung<br />

der Anzahl der Basiswerte, deren Lieferung gemäß den Schuldverschreibungen verlangt<br />

werden kann, zusammengezählt (insbesondere gilt das auch für die in einem Korb enthaltene<br />

jeweilige Gattung von Basiswerten). Die Anleihegläubiger haben keinen Anspruch<br />

auf Zinsen oder sonstige Zahlungen oder Ausgleichsleistungen, falls die Basiswerte vor<br />

dem vorzeitigen Rückzahlungstermin oder dem Fälligkeitstag geliefert werden. Soweit<br />

die Anzahl der Basiswerte, die nach diesen Bedingungen berechnet worden sind, eine<br />

ganze Zahl ergibt, wird diese an den Anleihegläubiger geliefert. Der Anspruch auf die<br />

danach verbleibenden Bruchteile an Basiswerten wird durch Barauszahlung dieser Bruchteile<br />

erfüllt, die zu diesem Zweck auf zwei Dezimalstellen abgerundet werden, wie von<br />

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