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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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oder Maßgeblichen Optionenbörse an Wochentagen an solch einem Planmäßigen Handelstag,<br />

ohne Berücksichtigung von Überstunden oder einem Handel außerhalb der regulären Börsesitzungszeiten.<br />

Planmäßiger Handelstag bedeutet im Hinblick auf eine Aktie jeden Tag, an dem die Börse oder<br />

verbundene Börse planmäßig zum Handel in der jeweiligen regulären Börsesitzung geöffnet ist.<br />

Störungstag bedeutet in Bezug auf eine Aktie einen planmäßigen Handelstag, an dem eine betreffende<br />

Börse oder eine verbundene Börse während ihrer üblichen Geschäftszeiten nicht geöffnet<br />

hat oder eine Markstörung eingetreten ist.<br />

Tilgungswahlrecht bezeichnet das Recht der Emittentin, die Schuldverschreibungen entweder<br />

durch Lieferung der Basiswerte (physisch oder durch Cash-Settlement) oder durch Zahlung des<br />

Rückzahlungsbetrags zu tilgen.<br />

Verbundene Börse bedeutet, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, im Hinblick auf eine<br />

Aktie jede Börse oder jedes Handelssystem, welches als solche für diese Aktie bestimmt worden<br />

ist, jeden Rechtsnachfolger einer solchen Börse oder eines solchen Handelssystems und jede<br />

Ersatzbörse oder jedes Ersatzhandelssystem, auf welche der Handel in Futures- oder Optionskontrakten<br />

bezogen auf diese Aktie vorübergehend übertragen worden ist (vorausgesetzt, dass<br />

nach Feststellung der Berechnungsstelle an dieser Ersatzbörse oder an diesem Ersatzhandelssystem<br />

eine der ursprünglichen Börse vergleichbare Liquidität in den auf diese Aktien bezogenen<br />

Futures- oder Optionskontrakten vorhanden ist); falls "alle Börsen" als verbundene Börse angegeben<br />

sind, bedeutet "verbundene Börse" jede Börse oder jedes Handelssystem (wie von der<br />

Berechnungsstelle bestimmt), an der oder dem der Handel eine erhebliche Auswirkung auf den<br />

Gesamtmarkt in auf diese Aktie bezogenen Futures- oder Optionskontrakte hat (wie von der<br />

Berechnungsstelle bestimmt) oder, in jedem dieser Fälle, ein Übernehmer oder Rechtsnachfolger<br />

einer solchen Börse oder eines solchen Handelssystems.<br />

Wandlungsverhältnis ist in den Endgültigen Bedingungen (siehe EB Punkt 35(v)) bestimmt,<br />

vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 4d.<br />

§ 4b<br />

(Tilgungswahlrecht. Kündigung)<br />

(1) Tilgungswahlrecht. Die Emittentin hat das Recht, alle, jedoch nicht nur einige Schuldverschreibungen<br />

entweder (i) durch Lieferung der Basiswerte oder (ii) durch Zahlung des<br />

Rückzahlungsbetrags zu tilgen, in beiden Fällen zusammen mit bis zum Liefertag oder<br />

Fälligkeitstag aufgelaufenen Zinsen. Im Fall von (i) erfolgt die Lieferung am Liefertag<br />

gemäß den Bestimmungen des § 4c. Im Fall von (ii) erfolgt die Zahlung des Rückzahlungsbetrags<br />

am Fälligkeitstag (siehe EB Punkt 35(viii)) (der Fälligkeitstag). Die Emittentin<br />

kann in ihrem alleinigen Ermessen am Bewertungstag zum Bewertungszeitpunkt<br />

bestimmen, ob (i) oder (ii) die anwendbare Rückzahlungsmodalität für die Schuldverschreibungen<br />

ist. Wenn in den Endgültigen Bedingungen ausdrücklich eine Kapitalgarantie<br />

((siehe EB Punkt 35(xiii)) als anwendbar erklärt wird, erfolgt die Tilgung zumindest<br />

zum Betrag der Kapitalgarantie (oder nach Wahl der Emittentin durch Lieferung von der<br />

Kapitalgarantie entsprechenden Basiswerten). Unverzüglich nach Ausübung ihres Wahl-<br />

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