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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Mindestausübungsmenge teilbar ist, gilt als Ausübung der nächstkleineren Anzahl von<br />

Optionsscheinen, die durch die Mindestausübungsmenge teilbar ist.<br />

(2) Ausübungserklärung. Zur Ausübung des Optionsrechtes muss der jeweilige Inhaber der<br />

Optionsscheine eine schriftliche Erklärung (die Ausübungserklärung) bei der Optionsstelle<br />

gemäß § 15 einreichen. Die Ausübungserklärung ist bindend, unbedingt und unwiderruflich.<br />

Die Einreichung bei der Optionsstelle gilt als am Tag der Einreichung erfolgt,<br />

wenn sie bis 10:00 Uhr Ortszeit Wien vorgenommen wurde; ansonsten gilt sie als an dem<br />

der Einreichung folgenden Geschäftstag als erfolgt.<br />

(3) Lieferung der Optionsscheine. Der Optionsscheininhaber hat die entsprechende Anzahl<br />

an Optionsscheinen, mindestens aber die Mindestausübungsmenge spätestens mit Abgabe<br />

der Ausübungserklärung an die Optionsstelle liefern, und zwar entweder durch eine unwiderrufliche<br />

Anweisung an die Optionsstelle, die Optionsscheine aus dem bei der Optionsstelle<br />

gegebenenfalls unterhaltenen Wertpapierdepot zu entnehmen oder durch Lieferung<br />

der Optionsscheine auf das durch die Optionsstelle namhaft zu machenden Wertpapierdepot.<br />

(4) Gutschrift des Einlösungsbetrages. Nach wirksamer Ausübung der Optionsscheine wird<br />

die Emittentin den Einlösungsbetrag am Fälligkeitstag (wie nachstehend definiert) abzüglich<br />

anfallender Steuern und Abgaben auf das in der Ausübungserklärung namhaft gemachte<br />

Konto gutschreiben oder die Buchung durch die jeweils depotführende Stelle veranlassen.<br />

(5) Automatische Ausübung. Optionsrechte, die nicht oder nicht wirksam gemäß § 6 ausgeübt<br />

worden sind, gelten ohne weitere Voraussetzungen als an dem Verfallstag ausgeübt,<br />

falls der Einlösungsbetrag positiv ist (die Automatische Ausübung). Bei Optionsscheinen,<br />

die durch physische Lieferung erfüllt werden, findet keine Automatische Ausübung<br />

statt.<br />

§ 7<br />

(Basiswert)<br />

(1) Basiswert. Der Basiswert der Optionsscheine ist der im Angebotsblatt und in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 14) beschriebene Basiswert oder Basiswertkorb (der Basiswert<br />

oder Basiswertkorb). Eine Beschreibung des Basiswertes (inklusive der Wertpapierkennnummern<br />

und/oder der "International Security Identification Numbers – ISIN"<br />

Nummern, falls vorhanden), sowie im Falle von Basiswertkörben die prozentuelle Gewichtung<br />

der Bestandteile des Korbes, sind, soweit sich die Emittentin hierzu entschließt,<br />

dem Angebotsblatt und den Endgültigen Bedingungen (Punkt 14) zu entnehmen. Eine<br />

weitere Beschreibung des Basiswertes kann, falls dies die Emittentin für erforderlich erachtet,<br />

den Endgültigen Bedingungen angeschlossen werden.<br />

(2) Schutzrechte. Falls erforderlich, wurde der Emittentin die Genehmigung zur Verwendung<br />

der gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich des Basiswertes erteilt. Einzelheiten<br />

hierzu sind, soweit anwendbar, in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 14) angeführt.<br />

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