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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Zahlstelle:<br />

Eine (oder mehrere) in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Zahlstelle(n) (siehe EB<br />

Punkt 33).<br />

Optionsstelle:<br />

Die in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Optionsstelle(n) (siehe EB Punkt 34).<br />

Feststellungsstelle:<br />

Eine (oder mehrere) in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Feststellungsstelle(n)<br />

(siehe EB Punkt 34).<br />

Die Bezeichnungen "Zahlstellen" und "Zahlstelle" schließen, soweit der Zusammenhang<br />

nichts anderes verlangt, die Hauptzahlstelle ein.<br />

(2) Ersetzung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Ernennung der Hauptzahlstelle,<br />

der Zahlstellen, der Optionsstellen und Feststellungsstellen jederzeit anders zu regeln<br />

oder zu beenden und eine andere Hauptzahlstelle oder zusätzliche oder andere Zahlstellen<br />

oder Optionsstellen oder Feststellungsstellen zu ernennen. Sie wird sicherstellen, dass jederzeit<br />

(i) eine Hauptzahlstelle, eine Optionsstelle oder eine Feststellungsstelle, und (ii)<br />

so lange die Optionsscheine an einer Börse notiert werden, eine Zahlstelle (die die Hauptzahlstelle<br />

sein kann) mit einer benannten Geschäftsstelle an dem von der betreffenden<br />

Börse vorgeschriebenen Ort bestellt ist. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen, die Optionsstellen<br />

und die Feststellungsstellen behalten sich das Recht vor, jederzeit anstelle ihrer<br />

jeweils benannten Geschäftsstelle eine andere Geschäftsstelle in derselben Stadt oder<br />

demselben Land zu bestimmen, Bekanntmachungen hinsichtlich aller Veränderungen im<br />

Hinblick auf die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen, die Optionsstellen und die Feststellungsstellen<br />

erfolgen unverzüglich durch die Emittentin gemäß § 17.<br />

(3) Keine Auftrags- oder Treuepflichten. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen, die Optionsstellen<br />

und die Feststellungsstellen handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin<br />

und übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber den Optionsscheininhabern; es wird<br />

dadurch kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Optionsscheininhabern<br />

begründet.<br />

(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,<br />

Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emittentin,<br />

der Hauptzahlstelle, Zahlstelle(n), Optionsstelle(n) und Feststellungsstelle(n) für die<br />

Zwecke dieser Optionsscheinbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt<br />

werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die<br />

Hauptzahlstellen, die Zahlstelle(n), die Optionsstelle(n), die Feststellungsstelle(n) und die<br />

Optionsscheininhaber bindend.<br />

(5) Haftungsausschluss. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen weder die Hauptzahlstelle,<br />

noch die Feststellungsstelle noch die Zahlstelle(n) eine Haftung für irgendeinen Irrtum<br />

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