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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Grund auch immer die Fondsanteile nicht eingelöst oder im Rahmen eines vergleichbaren<br />

Vorgangs zurückgereicht werden können, (iii) ein Fonds geschlossen<br />

wird, mit einem anderen Fonds oder einer anderen Rechtseinheit zusammengelegt<br />

wird oder insolvent wird, oder (iv) sonstige Umstände eintreten, die eine Berechnung<br />

des Net Asset Value der Fondsanteile nicht zulassen.<br />

Bei Marktstörungen, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen auftreten,<br />

hat die Emittentin das Recht, den Wert des von der Marktstörung betroffenen<br />

Basiswertes so festzulegen, dass dieser nach Einschätzung der Berechnungsstelle<br />

den an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten entspricht.<br />

Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet,<br />

gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten<br />

Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht.<br />

Eine im Laufe eines Handelstages eintretende Beschränkung im Handel aufgrund<br />

von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur<br />

dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an<br />

dem betreffenden Tag fortdauert.<br />

Dauert die Marktstörung auch am achten Handelstag an der jeweiligen Referenzbörse<br />

an oder kann aus anderen Gründen der Wert des maßgeblichen Basiswertes<br />

nicht festgestellt werden, kann die Emittentin in ihrem billigem Ermessen einen<br />

maßgeblichen Wert des von der Marktstörung betroffenen Basiswertes bestimmen,<br />

der nach ihrer Beurteilung den an diesem Handelstag herrschenden Marktgegebenheiten<br />

entspricht. Weitere Marktstörungsereignisse und/oder Änderungen der<br />

Marktstörungsereignisse können in den Endgültigen Bedingungen enthalten sein<br />

(Punkt 20b(xi)).<br />

(e) Sonstige Regelungen. In den Endgültigen Bedingungen können weitere Einzelheiten<br />

zur basiswertabhängigen Verzinsung enthalten sein, insbesondere Regelungen<br />

über die Zusammensetzung des Basiswertes (oder des Basiswertkorbes), den Beobachtungszeitraum,<br />

den Startwert, die Barriere und Feststellungstage. Die Anzahl<br />

der Nachkommastellen, auf die der Zinssatz und der Basiswert gerundet werden,<br />

bestimmt sich gemäß der Regelung in den Endgültigen Bedingungen (Punkt<br />

20b(ix)), oder, wenn nicht anders angegeben, entspricht die Anzahl der Nachkommastellen<br />

der von der Referenzbörse oder Bildschirmseite für diesen Basiswert angegebenen<br />

Anzahl.<br />

Teil C - Stufenzins<br />

Bei Schuldverschreibungen mit Stufenzins (EB Punkt 12) gilt folgendes:<br />

(1) Zinssatz und Festzinsbetrag. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren<br />

Nennbetrag oder pro Stück mit den in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 21) bestimmten<br />

Zinssätzen jeweils ab den in den Endgültigen Bedingungen genannten Verzinsungsbeginndaten<br />

(siehe EB Punkt 21) (einschließlich) (jeweils ein Verzinsungsbeginn) bis zu<br />

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