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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Bei Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung (EB Punkt 12) gilt folgendes:<br />

(1) Verzinsung. Fälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag<br />

oder pro Stück ab dem Verzinsungsbeginn (siehe EB Punkt 20(i)) (einschließlich)<br />

(der Verzinsungsbeginn) bis zu dem Kalendertag (einschließlich), der dem ersten Zinszahlungstag<br />

vorangeht, und anschließend von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis<br />

zu dem Kalendertag (einschließlich), der dem unmittelbar folgenden Zinszahlungstag vorangeht,<br />

mit dem Zinssatz (wie in § 3 Teil B Absatz 2 definiert) verzinst, längstens aber<br />

bis zu dem in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 20(i)) festgelegten Verzinsungsende<br />

(einschließlich) (das Verzinsungsende). Der Zinsbetrag (wie in § 3 Teil G Absatz 1 definiert)<br />

ist an jedem Zinszahlungstag (wie in § 3 Teil G Absatz 5 definiert) zahlbar. Stückzinsen<br />

sind immer zahlbar, es sei denn, die Zinsfestlegung erfolgt am Ende der Zinsperiode.<br />

In diesem Fall enthalten die Endgültigen Bedingungen (Punkt 20a(viii)) Bestimmungen<br />

über die Zahlung von Stückzinsen.<br />

(2) Zinssatz. Der Zinssatz (der Zinssatz) für jede Zinsberechnungsperiode (wie in § 3 Teil G<br />

Absatz 7 definiert) entspricht, sofern keine basiswertabhängige Verzinsung erfolgt und<br />

sofern nachstehend oder in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 20a(i)) nichts Abweichendes<br />

bestimmt wird, der Zinsberechnungsbasis (wie in § 3 Teil G Absatz 6 definiert),<br />

zuzüglich oder abzüglich (je nach Vorzeichen) der Marge (siehe EB Punkt 20a(ii)).<br />

(3) Bandbreiten. Referenzsätze. Sonstige Details der Verzinsung. Zinssammler/Range<br />

Accrual Schuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen werden, wenn dies in<br />

den Endgültigen Bedingungen vorgesehen ist, bezogen auf ihren Nennbetrag oder pro<br />

Stück ab dem Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zu dem Kalendertag (einschließlich),<br />

der dem ersten Zinszahlungstag vorangeht, und anschließend von jedem Zinszahlungstag<br />

(einschließlich) bis zu dem Kalendertag (einschließlich), der dem unmittelbar<br />

folgenden Zinszahlungstag vorangeht, mit dem Zinssatz verzinst, je nach dem, ob der in<br />

den Endgültigen Bedingungen (Punkt 20a(iii)) bestimmte Referenzsatz am Feststellungstag<br />

oder während eines Beobachtungszeitraumes (EB Punkt 20a(iv)) innerhalb oder außerhalb<br />

der in den Endgültigen Bedingungen definierten Bandbreiten (Punkt 20a(v))<br />

liegt. Eine Verzinsung erfolgt längstens bis zu dem Verzinsungsende (einschließlich). Die<br />

Endgültigen Bedingungen (Punkt 20a) können für die Schuldverschreibungen weitere Bestimmungen<br />

zur Verzinsung enthalten, insbesondere eine Formel oder sonstige Details<br />

zur Berechnung der Verzinsung vorsehen, die Anzahl der Nachkommastellen (welche,<br />

wenn in den Endgültigen Bedingungen in Punkt 20a(vii) nichts anderes angegeben ist, der<br />

von der Bildschirmseite für den zugrundeliegenden Referenzsatz angegebenen Anzahl an<br />

Nachkommastellen entspricht), Feststellungstage, Bonuszahlungen, Zielkupons, Wahlrechte<br />

der Emittentin oder der Inhaber der Schuldverschreibungen zur Änderung der Verzinsung<br />

und/oder zur Auswahl von Verzinsungsvarianten, eine Abhängigkeit des Zinssatzes<br />

von einem Wechselkurs und/oder sonstige Details zur Verzinsung festlegen. Die in §<br />

3 Teil B Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen über Anpassung, Marktstörungen und Kündigung<br />

gelten auch für Schuldverschreibungen mit nicht-basiswertabhängiger Verzinsung.<br />

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