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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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Tilgungsbetrag = (Ausübungskurs - Schlusskurs des Basiswertes) x Bezugsverhältnis<br />

Der Ausübungskurs wird von der Emittentin festgesetzt und entspricht dem im Angebotsblatt<br />

und in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 14(xi)) angeführten Ausübungskurs.<br />

(3) Mindesttilgungsbetrag ("Floor") und Höchsttilgungsbetrag ("Cap"). In den Endgültigen<br />

Bedingungen kann ein Mindesttilgungsbetrag (Punkt 14(viii)) und/oder ein Höchsttilgungsbetrag<br />

(Punkt 14(ix)) festgesetzt sein. Wenn der wie in § 6 Absatz 2 berechnete<br />

Tilgungsbetrag niedriger als der Mindesttilgungsbetrag oder höher als der Höchsttilgungsbetrag<br />

ist, gelangen im ersten Fall der Mindesttilgungsbetrag und im zweiten Fall<br />

der Höchsttilgungsbetrag zur Auszahlung. Im Falle von Anpassungen gemäß § 9 kann es<br />

zu einer Anpassung des Mindesttilgungsbetrages und/oder des Höchsttilgungsbetrages<br />

durch die Emittentin kommen.<br />

(4) Bezugsverhältnis. Das Bezugsverhältnis entspricht dem im Angebotsblatt und in den<br />

Endgültigen Bedingungen (Punkt 14(xii)) dargestellten und als Dezimalzahl ausgedrückten<br />

Bezugsverhältnis (das Bezugsverhältnis).<br />

§ 7<br />

(Schlusskurs. Ersatzkurs)<br />

(1) Schlusskurs. Der Schlusskurs entspricht dem Kurs des Basiswertes, wie er von der Referenzbörse<br />

oder Referenzstelle des Basiswertes (beide wie unten in § 7 Absatz 3 definiert)<br />

oder soweit hiervon abweichend, von der Berechnungsstelle (wie unten in § 14 definiert)<br />

festgestellt wird, und zwar (i) im Falle von Zertifikaten, die nicht open-end-Zertifikate<br />

sind, am Feststellungstag (EB Punkt 14(vi)), und (ii) bei open-end-Zertifikaten am Kündigungstag.<br />

Der Schlusskurs wird, wenn erforderlich, auf fünf Nachkommastellen kaufmännisch<br />

gerundet, es sei denn, die Endgültigen Bedingungen (Punkt 14(iv)) sehen eine<br />

andere Rundungsregelung vor. Wenn der Feststellungstag nicht auf einen Geschäftstag<br />

(siehe § 11 Absatz 2) fällt, wird der Feststellungstag gemäß der Folgenden-Geschäftstag-<br />

Konvention (wie in § 11 Absatz 2 definiert) verschoben, ausgenommen die Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 14(vi)) sehen etwas anderes vor.<br />

(2) Ersatzkurs. Wird am Feststellungstag der Schlusskurs des Basiswertes oder eines in<br />

einem Basiswertkorb enthaltenen Basiswertes nicht festgestellt oder liegt nach Auffassung<br />

der Emittentin an diesem Tag eine Marktstörung gemäß § 8 dieser Zertifikatsbedingungen<br />

vor, wird die Feststellung auf den nächstfolgenden Geschäftstag (wie unten definiert),<br />

an dem der Wert festgestellt werden kann oder an dem keine Marktstörung mehr<br />

vorliegt, verschoben. Kann der Wert auch am achten Geschäftstag nicht festgestellt werden<br />

oder dauert die Marktstörung auch am achten Geschäftstag an, gilt folgendes:<br />

Basiswert ist kein Index. Wenn der Basiswert der Zertifikate kein Index ist, wird die<br />

Berechnungsstelle den Schlusskurs auf der Basis eines Ersatzkurses für den betreffenden<br />

Basiswert festlegen. Ersatzkurs ist, soweit erhältlich, der von der Referenzbörse oder Referenzstelle<br />

des Basiswertes oder der Berechnungsstelle festgestellte Kurs des betreffen-<br />

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