31.01.2013 Views

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

§ 9<br />

(Beauftragte Stellen)<br />

(1) Bestellung. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstelle(n) und die Berechnungsstelle (zusammen<br />

die beauftragten Stellen) und ihre Geschäftsstellen lauten:<br />

Hauptzahlstelle:<br />

Die in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Hauptzahlstelle (siehe EB Punkt 50).<br />

Zahlstelle:<br />

Eine (oder mehrere) in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Zahlstelle(n) (siehe EB<br />

Punkt 51).<br />

Berechnungsstelle:<br />

Die in den Endgültigen Bedingungen bezeichnete Berechnungsstelle(n) (siehe EB Punkt<br />

52).<br />

Die Bezeichnungen "Zahlstellen" und "Zahlstelle" schließen, soweit der Zusammenhang<br />

nichts anderes verlangt, die Hauptzahlstelle ein.<br />

(2) Ersetzung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Ernennung der Hauptzahlstelle,<br />

der Zahlstellen und der Berechnungsstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und<br />

eine andere Hauptzahlstelle oder zusätzliche oder andere Zahlstellen oder Berechnungsstellen<br />

zu ernennen. Sie wird sicherstellen, dass jederzeit (i) eine Hauptzahlstelle und eine<br />

Berechnungsstelle, (ii) eine Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,<br />

sofern dies in irgendeinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich ist, die nicht<br />

gemäß der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen die Ergebnisse des Ministerrattreffens<br />

der Finanzminister der Europäischen Union vom 26.-27. November 2000<br />

umsetzenden Richtlinie der Europäischen Union bezüglich der Besteuerung von Kapitaleinkünften<br />

oder gemäß eines Gesetzes, das eine solche Umsetzung bezweckt, zur Einbehaltung<br />

oder zum Abzug von Quellensteuern oder sonstigen Abzügen verpflichtet ist, und<br />

(iii) so lange die Schuldverschreibungen an einer Börse notiert werden, eine Zahlstelle<br />

(die die Hauptzahlstelle sein kann) mit einer benannten Geschäftsstelle an dem von der<br />

betreffenden Börse vorgeschriebenen Ort bestellt ist. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen<br />

und die Berechnungsstelle behalten sich das Recht vor, jederzeit anstelle ihrer jeweils benannten<br />

Geschäftsstelle eine andere Geschäftsstelle in derselben Stadt oder demselben<br />

Land zu bestimmen, Bekanntmachungen hinsichtlich aller Veränderungen im Hinblick<br />

auf die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen oder die Berechnungsstelle erfolgen unverzüglich<br />

durch die Emittentin gemäß § 11.<br />

(3) Keine Auftrags- oder Treuepflichten. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle<br />

handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernehmen<br />

keine Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern; es wird dadurch kein Auftrags-<br />

oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Anleihegläubigern begründet. Die Emit-<br />

154

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!