31.01.2013 Views

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

nenten bestimmt wird. Sollte der Handel eines oder mehrerer der nach Auffassung der<br />

Berechnungsstelle für die Berechnung des Basiswertes maßgeblichen Indexkomponenten<br />

an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle<br />

den Wert dieser Indexkomponenten so bestimmen, dass er nach Einschätzung<br />

der Berechnungsstelle den an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten entspricht.<br />

Schlussabrechnungspreis. Wenn der Basiswert ein Index ist und in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 20) "Schlussabrechnungspreis" als Schlusskurs festgelegt ist, wird<br />

die Emittentin, sollte sie zur Auffassung kommen, dass ein Schlussabrechnungspreis an<br />

einem Bewertungstag nicht feststellbar ist, weil der Basiswert generell oder für den Maßgeblichen<br />

Zeitpunkt nicht berechnet und veröffentlicht wird, einen Ersatzkurs des<br />

Schlussabrechungspreises errechnen. Grundlage für die Berechnung des Schlussabrechnungspreises<br />

ist die Art und Weise der Berechnung des Schlussabrechnungspreises und<br />

die Zusammensetzung und Gewichtung der Komponenten des Basiswertes, wie sie zum<br />

Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung des Basiswertes bzw des Schlussabrechnungspreises<br />

maßgeblich war. Der auf dieser Grundlage berechnete Schlussabrechnungspreis wird<br />

ersatzweise für die Berechnung des Einlösungsbetrages herangezogen.<br />

(3) Definitionen.<br />

Börsegeschäftstage sind Tage, an denen (a) planmäßig der Schlusskurs des betreffenden<br />

Basiswertes berechnet und veröffentlicht wird, und (b) planmäßig ein Handel an der<br />

Maßgeblichen Optionenbörse vorgesehen ist.<br />

Maßgebliche Optionenbörse ist die Terminbörse mit dem größten Handelsvolumen von<br />

Optionskontrakten, die auf den Basiswert gehandelt werden oder die in den Endgültigen<br />

Bedingungen als solche bezeichnete Börse (Punkt 22).<br />

Referenzbörse ist die im Angebotsblatt und in den Endgültigen Bedingungen bestimmte<br />

Börse (Punkt 21).<br />

Referenzstelle ist die im Angebotsblatt und in den Endgültigen Bedingungen bestimmte<br />

Stelle (Punkt 21), und schließt die Indexberechnungsstelle (wie unten in § 10 Absatz 1<br />

(b) definiert) ein.<br />

(4) Spezielle Bedingungen für Optionsscheine deren Basiswert ein Termingeschäft ist.<br />

Im Falle, dass die Basiswerte der Optionsscheine ein oder mehrere Termingeschäfte sind,<br />

wird jeweils zum Stichtag des in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 19) definierten<br />

Roll-Over durch die Emittentin eine Anpassung dieser Optionsscheinbedingungen durchgeführt,<br />

soweit dies im Rahmen der Ersetzung des auslaufenden Termingeschäftes durch<br />

das nächste Termingeschäft als Basiswert erforderlich erscheint. Hierbei sind die Optionsscheininhaber<br />

so zu stellen, dass der wirtschaftliche Wert der Optionsscheine soweit<br />

wie möglich durch den Roll-Over nicht beeinträchtigt wird.<br />

297

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!