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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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che Irrtümer zu berichtigen, widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen zu ändern<br />

bzw zu ergänzen, wobei nur solche Änderungen bzw Ergänzungen zulässig sind, die unter<br />

Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind,<br />

dh deren finanzielle Situation nicht wesentlich verschlechtern. Eine Pflicht zur Bekanntmachung<br />

von Änderungen bzw Ergänzungen dieser Bedingungen besteht nicht, soweit<br />

die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht wesentlich verschlechtert wird.<br />

§ 18<br />

(Weitere Emissionen)<br />

Die Emittentin behält sich das Recht vor, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber weitere<br />

Zertifikate mit gleicher Ausstattung wie die vorliegenden Zertifikate zu begeben, so<br />

dass sie mit diesen eine Einheit bilden. Der Begriff "Zertifikate" umfasst im Fall einer<br />

weiteren Begebung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate.<br />

§ 19<br />

(Anwendbares Recht. Erfüllungsort. Gerichtsstand)<br />

(1) Anwendbares Recht. Erfüllungsort. Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle sich<br />

daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht<br />

der Republik Österreich unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts.<br />

Erfüllungsort ist Wien.<br />

(2) Gerichtsstand. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den in diesen Bedingungen<br />

geregelten Rechtsverhältnissen ergebenden Rechtsstreitigkeiten mit der Emittentin<br />

ist, soweit gesetzlich zulässig, Wien, Innere Stadt, Österreich.<br />

§ 20<br />

(Sprache)<br />

Wenn in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 31) Deutsch als bindende Sprache bestimmt<br />

ist, gilt für die betreffende Emission von Zertifikaten die deutsche Fassung der<br />

Zertifikatsbedingungen und der Endgültigen Bedingungen, wenn Englisch als bindende<br />

Sprache bestimmt ist, gilt die englische Fassung. Sofern dies in den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkt 31) vorgesehen ist, stellt die Fassung in der anderen Sprache eine unverbindliche<br />

Übersetzung dar.<br />

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