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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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(3) Stückelung. Die Zertifikate weisen den in den Endgültigen Bedingungen festgelegten<br />

Gesamtnennbetrag (Punkt 9) auf oder werden in der in den Endgültigen Bedingungen<br />

(Punkt 9) genannten Anzahl an Stücken ausgegeben und sind eingeteilt in Stückelungen<br />

mit dem in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 10) bestimmten Nennbetrag (oder den<br />

Nennbeträgen) (jeweils ein Nennbetrag).<br />

(4) Verbriefung. Die Zertifikate werden in einer Dauerglobalurkunde (die Dauerglobalurkunde)<br />

verbrieft. Jede Dauerglobalurkunde trägt die eigenhändigen oder faksimilierten<br />

Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin oder deren Bevollmächtigten.<br />

Einzelurkunden werden nicht ausgegeben.<br />

(5) Verwahrung. Jede Dauerglobalurkunde wird nach Maßgabe der Endgültigen Bedingungen<br />

solange entweder von der Emittentin (Eigenverwahrung, Punkt 25) oder von einem<br />

oder im Namen eines Clearing-Systems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der<br />

Emittentin aus den Zertifikaten erfüllt sind. Clearing System bedeutet das in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 25) genannte Clearing System (oder die Clearing Systeme) und<br />

jeder Funktionsnachfolger.<br />

§ 2<br />

(Rang)<br />

Die Zertifikate begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht-nachrangige Verpflichtungen<br />

der Emittentin und haben untereinander den gleichen Rang.<br />

§ 3<br />

(Zinsen)<br />

Wenn in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 12) nicht ausdrücklich anders geregelt, erfolgt<br />

keine laufende Verzinsung der Zertifikate. Zur Ausschüttung gelangt in letzterem<br />

Fall nur der gemäß § 6 Absatz 2 berechnete Tilgungsbetrag.<br />

§ 4<br />

(Laufzeit)<br />

Die Ausgabe und Laufzeit der Zertifikate beginnt am Laufzeitbeginn (gemäß Angebotsblatt<br />

und EB Punkt 6(i)) (der Laufzeitbeginn) und endet mit Ablauf des Laufzeitendes<br />

(gemäß Angebotsblatt und EB Punkt 6(ii)) (das Laufzeitende). Die Zertifikate können<br />

auch keine vorbestimmte Laufzeit aufweisen ("open-end-Zertifikate") und durch Kündigung<br />

gemäß § 10 fällig gestellt werden.<br />

§ 5<br />

(Basiswert)<br />

(1) Basiswert. Der Basiswert der Zertifikate ist der im Angebotsblatt und in den EB in Punkt<br />

14(i) beschriebene Basiswert oder Basiswertkorb (der Basiswert oder Basiswertkorb).<br />

Eine Beschreibung des Basiswertes (inklusive der Wertpapierkennnummern und/oder der<br />

"International Security Identification Numbers – ISIN" Nummern, falls vorhanden), so-<br />

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