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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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(4) Kosten. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung von Geldbeträgen oder der Tilgung der<br />

Zertifikate anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von den Zertifikatsinhabern<br />

zu tragen.<br />

(5) Verzugszinsen. Wenn die Emittentin aus irgendeinem Grund eine fällige Zahlung auf die<br />

Zertifikate nicht leistet, wird der ausstehende Betrag ab dem Tag der Fälligkeit (einschließlich)<br />

bis zum Tag der vollständigen Zahlung (ausschließlich) mit Verzugszinsen in<br />

Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz,<br />

der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.<br />

§ 12<br />

(Besteuerung)<br />

(1) Kein Steuerersatz. Sämtliche Zahlungen in Bezug auf die Zertifikate werden ohne Einbehalt<br />

oder Abzug von Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlichen Gebühren<br />

jedweder Art geleistet, die von der Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften<br />

oder Behörden mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern auferlegt, erhoben,<br />

eingezogen, einbehalten oder festgesetzt werden, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder<br />

Abzug ist bereits oder wird in Zukunft gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die<br />

Emittentin die betreffenden Quellensteuern einbehalten oder abziehen, und die einbehaltenen<br />

oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden zahlen.<br />

Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs zusätzliche<br />

Beträge an die Zertifikatsinhaber zu zahlen.<br />

(2) Steuerhinweis. Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Inhaber der Zertifikate sind<br />

dem Basisprospekt über das EUR 3.000.000.000 Angebotsprogramm vom 11. Juni 2007.,<br />

oder, wenn sich die Emittentin hierzu entschließt, den Endgültigen Bedingungen (Punkt<br />

20) zu entnehmen. Allfällige Angaben basieren auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen<br />

zum Zeitpunkt der ersten Ausgabe der Zertifikate. Änderungen in der Gesetzgebung,<br />

Rechtssprechung oder der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden gehen<br />

nicht zu Lasten der Emittentin, und die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Beschreibungen<br />

zu aktualisieren.<br />

§ 13<br />

(Verjährung)<br />

Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Zertifikate verjähren, sofern<br />

diese nicht innerhalb von zehn Jahren geltend gemacht werden.<br />

§ 14<br />

(Beauftragte Stellen)<br />

(1) Bestellung. Die Hauptzahlstelle, die Zahlstelle(n) und die Berechnungsstelle (zusammen<br />

die beauftragten Stellen) und ihre Geschäftsstellen lauten:<br />

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