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Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft ... - Volksbank AG

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spätestens am fünften Geschäftstag nach dem Tag, an dem sie die betreffenden Optionsscheininhaber<br />

über ihre entsprechende Entscheidung informiert hat. Die Zahlung<br />

des Differenzbetrages bei Lieferungsstörung erfolgt auf die den Optionsscheininhabern<br />

gegebenenfalls mitgeteilte Art und Weise.<br />

Lieferstörung bezeichnet im Hinblick auf einen Basiswert ein Ereignis, welches<br />

außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt und welches dazu führt, dass das maßgebliche<br />

Clearing-System und/oder die depotführende Stelle die Übertragung des<br />

Basiswertes nicht abwickeln kann.<br />

(3) Steuern und Kosten. Alle im Zusammenhang mit der Ausübung und Erfüllung von Optionsrechten<br />

anfallenden Steuern, Gebühren, anderen Abgaben oder Kosten (insbesondere<br />

auch Depotgebühren, Abgaben, Beurkundungsgebühren, Registrierungsgebühren, Transaktionskosten<br />

oder Ausführungsgebühren) sind von dem Optionsscheininhaber zu tragen<br />

und zu zahlen. Die Emittentin und/oder die Optionsstelle sind berechtigt, von dem Abrechnungsbetrag<br />

etwaige Steuern, Gebühren, Abgaben oder Kosten einzubehalten, die<br />

von dem Optionsscheininhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. Die Emittentin<br />

kann die Erfüllung der Optionsrechte verweigern, solange der betreffende Optionsscheininhaber<br />

nicht alle Liefer-Aufwendungen zur Befriedigung der Emittentin geleistet hat.<br />

(4) Keine Verpflichtung. Weder die Emittentin noch die Zahl- oder Optionsstelle sind verpflichtet,<br />

den betreffenden Optionsscheininhaber oder eine andere Person vor oder nach<br />

einer Ausübung des Optionsrechtes als Aktionär in irgendeinem Register einzutragen, anzumelden,<br />

dem Emittenten der Aktie zu melden oder dafür Sorge zu tragen, dass dies geschieht.<br />

(5) Zahlungen an einem Geschäftstag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf<br />

die Optionsscheine auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, dann hat der Optionsscheininhaber<br />

keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Geschäftstag am jeweiligen Geschäftsort.<br />

Der Optionsscheininhaber ist nicht berechtigt, Zinsen oder sonstige Zahlungen<br />

aufgrund dieser Verschiebung zu verlangen.<br />

Geschäftstag ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das Clearing<br />

System in Betrieb ist, (ii) die Mehrzahl der Banken in Wien und am jeweiligen Geschäftsort<br />

für Geschäfte (einschließlich Devisenhandelsgeschäfte und Fremdwährungseinlagengeschäfte)<br />

geöffnet sind und, falls die festgelegte Währung (oder eine der festgelegten<br />

Währungen) Euro ist, (iii) alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen<br />

Teile des Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems<br />

("TARGET") in Betrieb sind.<br />

(6) Gerichtliche Hinterlegung. Die Emittentin ist berechtigt, beim zuständigen Gericht Beträge<br />

zu hinterlegen, die von den Optionsscheininhabern nicht innerhalb von zwölf Monaten<br />

nach dem maßgeblichen Fälligkeitstag beansprucht worden sind, auch wenn die Optionsscheininhaber<br />

sich nicht in Annahmeverzug befinden. Soweit eine solche Hinterlegung<br />

erfolgt, und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die Ansprüche<br />

der Optionsscheininhaber gegen die Emittentin.<br />

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