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Mitgliederversammlung zu beschließenhat.(2) Der Vorstand setzt sich zusammenausder Vorsitzendender stellvertretenden Vorsitzendender Schriftführerinder Schatzmeisterindrei Beisitzerinnen(3) Die anschließende Wiederwahleines jeden Vorstandsmitglieds ist möglich.Für die Vorsitzende ist nur eineeinmalige Anschlusswiederwahl zulässig.(4) Zusammen mit dem Vorstandwerden für die Wahlperiode zweiKassenprüferinnen gewählt.(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.Die Beschlüsse desVorstands werden mit einfacher Mehrheitgefasst. Schriftliche und telefonischeStimmabgabe sind zulässig.(6) Auf Beschluss des Vorstandskönnen thematische Arbeitskreise eingerichtetwerden. Sie sollen aus nichtmehr als 8 Teilnehmerinnen bestehen,von denen mindestens die Hälfte Delegierteim Landesfrauenrat sein müssen.Die Teilnehmerinnen wählen aus ihrerMitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende.(7) Der Vorstand oder einzelne Mitgliederkönnen aus wichtigem Grundabgewählt werden. Ein solcher istinsbesondere grobe Pflichtverletzungoder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßenGeschäftsführung. Zur Abwahl ist eine2/3 Mehrheit erforderlich.(8) Die persönliche Haftung der einzelnenVorstandsmitglieder wird aufVorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.(9) Der Verein wird gerichtlich undaußergerichtlich gemäß §26 BGB durchdie Vorsitzende oder ihre Stellvertreterinvertreten. Jede von ihnen istallein vertretungsberechtigt. DieKassengeschäfte werden von derSchatzmeisterin geführt, die insoweitauch zeichnungsberechtigt ist.(10) Der Vorstand erstellt im letztenQuartal des Geschäftsjahrs einenHaushaltsplan und legt ihn derMitgliederversammlung zur Kenntnisnahmevor. Er beantragt Zuwendungenaus öffentlichen Mitteln.§ 12 RechenschaftAm Ende der Amtszeit des Vorstandslegt dieser vor der Mitgliederversammlungeinen Rechenschaftsbericht ab.Die Kassenprüferinnen legen das Ergebnisihrer Überprüfungen vor. Auf ihrenAntrag beschließt die Mitgliederversammlungüber die Entlastung desVorstands.§ 13 BeitragspflichtDie Mitglieder haben einen von derMitgliederversammlung festzusetzendenfinanziellen Beitrag zu leisten, derjeweils bis zu einer anderen Festsetzunggilt.Ein Mitglied, das innerhalb eines Monats,nachdem ihm die Beitragserhöhungmitgeteilt worden ist, seinen Austritterklärt, ist für die Restdauer seinerMitgliedschaft zur Zahlung des erhöhtenBeitrags nicht verpflichtet.§ 14 GerichtsstandDer Sitz des Vereins ist auch der Gerichtsstand.§ 15 Auflösung des VereinsBei Auflösung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zwecke fälltdas Vermögen des Vereins an eine juristischePerson des öffentlichenRechts oder eine andere steuerbegünstigteKörperschaft, die es ausschließlichund unmittelbar zur Förderungder Gleichberechtigung von Frauenund Männern zu verwenden hat.Satzung des LandesFrauenRates Berlin e.V. - Beschlossen am 13. Juni 2005

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