hier - Herbert Bruhn
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Kapitel 4: „Alle sind verschieden“- Auf dem Weg zur Inklusion in der Schule (Jutta Schöler)<br />
4. „Alle sind verschieden“- Auf dem Weg zur Inklusion in der<br />
Schule (Jutta Schöler)<br />
Die ehemalige Professorin der Technischen Universität Berlin Jutta Schöler lehrte<br />
von 1980-2006 Erziehungswissenschaften. In dem im Juli 2009 erschienenen Buch<br />
„Alle sind verschieden“ setzt sie sich intensiv mit verschiedensten Fällen und<br />
Beispielen in der inklusiven Pädagogik auseinander. Sie geht auf jeden spezifischen<br />
Bereich der Behinderung ein und überlegt, wie man <strong>hier</strong> die Kinder besonders gut<br />
fördern könnte. Jedoch behält sie immer im Hinterkopf, dass man selbst in einem<br />
spezifischen Bereich, wie zum Beispiel bei Menschen mit Hörschädigungen, nicht<br />
alle über einen Kamm scheren darf und die Menschen immer individuell betrachten<br />
sollte.<br />
Die Autorin beabsichtigt, allen Lehrern und besonders den Eltern von<br />
beeinträchtigten Kindern Mut zu machen. Sie ermutigt alle Eltern, die ihr Kind<br />
gerne an einer Regelschule unterrichtet haben wollen, dafür zu kämpfen. Sie haben<br />
das Recht auf eine inklusive Beschulung ihres Kindes, welche sie im Notfall sogar<br />
einklagen können.<br />
In Deutschland werden Anfang des 21. Jahrhunderts nur 15 Prozent aller Kinder mit<br />
„sonderpädagogischem Förderbedarf“ in allgemeinbildenden Regelschulen<br />
unterrichtet. Im Gegensatz zur Gesetzgebung in anderen inklusiv ausgerichteten<br />
Ländern ist es in Deutschland möglich, Kinder gegen ihren Willen und den der<br />
Eltern auf eine Förderschule zu überweisen (S. 168). Dies beruht noch heute auf<br />
dem Reichspflichtschulgesetz von 1938:<br />
„Für Kinder, die wegen geistiger Schwäche oder wegen körperlicher Mängel dem<br />
allgemeinen Bildungsweg der Volksschule nicht oder nicht mit genügendem Erfolge<br />
zu folgen vermögen, besteht die Pflicht zum Besuch der für sie geeigneten<br />
Sonderschulen oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts (Hilfsschulen, Schulen<br />
für Krüppel, Blinde, Taubstumme und Ähnliches)“. 23<br />
Noch heute sind Eltern oft nicht an jedem Gespräch und dementsprechend auch<br />
nicht an jeder Entscheidung beteiligt und zudem lassen sich noch Einschränkungen<br />
zum Elternwahlrecht finden. Zum Beispiel heißt es im „Gesetz zur Regelung der<br />
sonderpädagogischen Förderung in der Schule des Landes Hessen §1, Absatz 2:<br />
„Den […] sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen die Sonderschulen […]<br />
oder die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, an denen eine angemessene<br />
personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen<br />
werden kann.“<br />
Im Saarland lautet der zweite Satz des §4 ähnlich:<br />
“Daher sind im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und<br />
sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von<br />
Behinderten und Nichtbehinderten zu entwickeln.“<br />
23 Reichsgesetzblatt Teil 1 1938, S. 102<br />
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