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2.Kapitel: Zur aktuellen Diskussion und Umsetzung von „Integration“ und „Inklusion“<br />

könne auch eine lern- und sozialpsychologische Vereinsamung einzelner Schüler<br />

zur Folge haben. 10<br />

2.3 Geschichte und Entwicklung des Begriffes “Inklusion“<br />

Der Begriff „Inklusion“ tauchte 1967 in Nordamerika viel früher auf als in<br />

Deutschland, wo er zunächst mehr als Wegweiser zu einer offeneren Gesellschaft<br />

diente. „Full inclusion“ forderte im amerikanischen Raum mit härteren Maßnahmen<br />

bereits in den 80er Jahren die sofortige Abschaffung aller gesonderten Bereiche und<br />

die bedingungslose Eingliederung von Kindern in Regelschulen. 11 In Deutschland<br />

tauchte der Begriff erst vereinzelt in den 90er Jahren auf, findet allerdings erst seit<br />

Anfang des 21. Jahrhunderts mehr Verwendung. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts<br />

war es noch keine Selbstverständlichkeit, dass Jungen und Mädchen gemeinsam<br />

unterrichtet werden. Heute ist es nichts Ungewöhnliches, wenn altersgemischte<br />

Klassen und klassenübergreifende Unterrichtsangebote den pädagogischen Alltag in<br />

deutschen Schulen darstellen.<br />

Seit Jahren wird in Ländern wie Italien, Norwegen, Schweden und Dänemark die<br />

Integration von förderbedürftigen Kindern verwirklicht, und zwar bei einer<br />

Integrationsrate, die fast 100 Prozent der Kinder mit Behinderungen und<br />

Beeinträchtigungen abdeckt. 12<br />

1994 wurde auf dem UNESCO-Weltkongress in Salamanca folgendes formuliert:<br />

„Behinderungen des Lebens und Lernens erweisen sich, zeigen sich immer erst in<br />

den situativen Anforderungen und Bedingungen des Lebens und Lernens. Sie sind<br />

also individuell spezifisch, abhängig von den bisherigen Lebenserfahrungen und<br />

´Lebensformen` und dabei vor allem bedingt durch die Aufgaben und<br />

Anforderungen der Situationen und deren sachlicher Ausstattung bzw. den<br />

Erwartungen und Möglichkeiten der menschlichen Partner oder der Institutionen<br />

wie Schule“ 13<br />

Auch das bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz von 1994 und 2003, die<br />

Schulordnungen für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung 2005, das<br />

Benachteiligungsverbot, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes 1997 für<br />

das Schulrecht der Länder und der Begriff „sonderpädagogischer Förderbedarf“<br />

zeigten eine langsame Entwicklung eines Perspektivenwechsels.<br />

Trotz einer Entwicklung, die dazu tendiert, den behinderten Menschen als<br />

gleichwertiges Gegenüber mit Mitspracherecht anzusehen, finden sich viele<br />

Einschränkungen in den Gesetzten wieder. Zum Beispiel wird in dem Bayerischen<br />

Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit dem Einschub „im Rahmen<br />

ihrer Möglichkeiten“ zum Ausdruck gebracht, dass den Schulen die Pflicht nur<br />

auferlegt werden kann, wenn sie die personellen, sächlichen, organisatorischen und<br />

didaktisch-methodischen Möglichkeiten aufweisen. Der österreichische Politiker,<br />

Johann Horvath, sieht in vielen Formulierungen der Gesetzesentwürfe eher<br />

10 Dederich et al. 2006, S. 39-39<br />

11 Markowetz 2005, S.17- 66<br />

12 Wocken 2000, S. 492 - 503<br />

13 Thoma, Rehle 2009, S. 72<br />

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