hier - Herbert Bruhn
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2.Kapitel: Zur aktuellen Diskussion und Umsetzung von „Integration“ und „Inklusion“<br />
könne auch eine lern- und sozialpsychologische Vereinsamung einzelner Schüler<br />
zur Folge haben. 10<br />
2.3 Geschichte und Entwicklung des Begriffes “Inklusion“<br />
Der Begriff „Inklusion“ tauchte 1967 in Nordamerika viel früher auf als in<br />
Deutschland, wo er zunächst mehr als Wegweiser zu einer offeneren Gesellschaft<br />
diente. „Full inclusion“ forderte im amerikanischen Raum mit härteren Maßnahmen<br />
bereits in den 80er Jahren die sofortige Abschaffung aller gesonderten Bereiche und<br />
die bedingungslose Eingliederung von Kindern in Regelschulen. 11 In Deutschland<br />
tauchte der Begriff erst vereinzelt in den 90er Jahren auf, findet allerdings erst seit<br />
Anfang des 21. Jahrhunderts mehr Verwendung. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts<br />
war es noch keine Selbstverständlichkeit, dass Jungen und Mädchen gemeinsam<br />
unterrichtet werden. Heute ist es nichts Ungewöhnliches, wenn altersgemischte<br />
Klassen und klassenübergreifende Unterrichtsangebote den pädagogischen Alltag in<br />
deutschen Schulen darstellen.<br />
Seit Jahren wird in Ländern wie Italien, Norwegen, Schweden und Dänemark die<br />
Integration von förderbedürftigen Kindern verwirklicht, und zwar bei einer<br />
Integrationsrate, die fast 100 Prozent der Kinder mit Behinderungen und<br />
Beeinträchtigungen abdeckt. 12<br />
1994 wurde auf dem UNESCO-Weltkongress in Salamanca folgendes formuliert:<br />
„Behinderungen des Lebens und Lernens erweisen sich, zeigen sich immer erst in<br />
den situativen Anforderungen und Bedingungen des Lebens und Lernens. Sie sind<br />
also individuell spezifisch, abhängig von den bisherigen Lebenserfahrungen und<br />
´Lebensformen` und dabei vor allem bedingt durch die Aufgaben und<br />
Anforderungen der Situationen und deren sachlicher Ausstattung bzw. den<br />
Erwartungen und Möglichkeiten der menschlichen Partner oder der Institutionen<br />
wie Schule“ 13<br />
Auch das bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz von 1994 und 2003, die<br />
Schulordnungen für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung 2005, das<br />
Benachteiligungsverbot, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes 1997 für<br />
das Schulrecht der Länder und der Begriff „sonderpädagogischer Förderbedarf“<br />
zeigten eine langsame Entwicklung eines Perspektivenwechsels.<br />
Trotz einer Entwicklung, die dazu tendiert, den behinderten Menschen als<br />
gleichwertiges Gegenüber mit Mitspracherecht anzusehen, finden sich viele<br />
Einschränkungen in den Gesetzten wieder. Zum Beispiel wird in dem Bayerischen<br />
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit dem Einschub „im Rahmen<br />
ihrer Möglichkeiten“ zum Ausdruck gebracht, dass den Schulen die Pflicht nur<br />
auferlegt werden kann, wenn sie die personellen, sächlichen, organisatorischen und<br />
didaktisch-methodischen Möglichkeiten aufweisen. Der österreichische Politiker,<br />
Johann Horvath, sieht in vielen Formulierungen der Gesetzesentwürfe eher<br />
10 Dederich et al. 2006, S. 39-39<br />
11 Markowetz 2005, S.17- 66<br />
12 Wocken 2000, S. 492 - 503<br />
13 Thoma, Rehle 2009, S. 72<br />
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