3009667 MukoInfo 01_07 Inhalt - Mukoviszidose e.V.
3009667 MukoInfo 01_07 Inhalt - Mukoviszidose e.V.
3009667 MukoInfo 01_07 Inhalt - Mukoviszidose e.V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6<br />
Unser Verein<br />
Unser Verein<br />
Neue Entwicklungen in der ambulan-<br />
ten medizinischen Versorgung der<br />
CF-Patienten<br />
Die finanzielle Absicherung der ambulanten Behandlung<br />
der <strong>Mukoviszidose</strong> in den Spezialeinrichtungen ist in<br />
Deutschland ein großes Problem. Eine Umfrage des<br />
Vorstandes 2003 unter allen CF-Einrichtungen ergab, dass<br />
nur knapp 50 % der durch die Behandlung entstehenden<br />
Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen<br />
werden. Die andere Hälfte muss durch Verschiebungen<br />
innerhalb des Krankenhausbudgets, durch Drittmittel,<br />
Spenden usw. aufgebracht werden.<br />
Ein Problem dabei ist, dass für die <strong>Mukoviszidose</strong> notwendige<br />
Behandlungsmaßnahmen nicht im Katalog der<br />
mit den Krankenkassen abrechenbaren Leistungen enthalten<br />
sind. Dies gilt z.B. für Beratungen der Patienten und<br />
ihrer Angehörigen, Ernährungstherapie, Schulungen im<br />
Umgang mit der häuslichen IV und die Eingabe der den<br />
Gesundheitszustand der Patienten beschreibenden Daten<br />
in die Qualitätssicherung <strong>Mukoviszidose</strong>. Vor allem aber<br />
war bisher nirgends durch eine gesetzliche Instanz des<br />
Gesundheitswesens definiert, wie eine fachgerechte CF-<br />
Behandlung eigentlich aussehen soll und welche<br />
Maßnahmen dazu gehören.<br />
So war der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
zur Konkretisierung der <strong>Mukoviszidose</strong> im<br />
August 2006 ein großer Schritt in Richtung Sicherung<br />
einer ausreichenden Finanzierung<br />
der ambulanten CF-<br />
Behandlung. Der Hintergrund:<br />
Die Gesundheitsreform 2003<br />
nahm den § 116 b Absatz 2<br />
neu ins SGB V auf. Danach<br />
können Krankenhäuser<br />
direkte Verträge mit Krankenkassen<br />
über die Behandlung<br />
u.a. bestimmter seltener<br />
Erkrankungen abschließen.<br />
Das Gesetz fordert jedoch, dass<br />
der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
Qualitätskriterien und Behandlungsmaßnahmen<br />
für die infrage<br />
kommenden Erkrankungen<br />
konkretisiert und festlegt. Dies<br />
war bisher nicht geschehen.<br />
Infolgedessen „blitzte“ der <strong>Mukoviszidose</strong><br />
e.V. bei den Krankenkassen<br />
ab. Es konnte kein Vertrag geschlossen<br />
werden, obwohl <strong>Mukoviszidose</strong> im Gesetz<br />
genannt war.<br />
Diese Situation hat sich durch den o.g. Beschluss des<br />
Gemeinsamen Bundesausschusses grundlegend geändert.