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3009667 MukoInfo 01_07 Inhalt - Mukoviszidose e.V.

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Jetzt liegen ein Katalog von Behandlungsmaßnahmen<br />

sowie die Qualitätskriterien fest, die Einrichtungen erfüllen<br />

müssen, wenn sie einen Vertrag nach § 116 b Abs. 2<br />

SGB V abschließen wollen. Der Gemeinsame Bundesausschuss<br />

führte dazu eine Literaturrecherche durch. Er<br />

stützte sich wesentlich auf Unterlagen, die von deutschen<br />

und internationalen <strong>Mukoviszidose</strong>-Experten erarbeitet<br />

wurden wie z.B. das Europäische Konsenspapier, Standards<br />

of Care for Patients with Cystic Fibrosis, das<br />

2005 in der Zeitschrift der wissenschaftlichen<br />

European CF Society (ECFS) veröffentlicht<br />

wurde.<br />

Auf diesem Konsens-Papier beruht die Bestimmung,<br />

die zurzeit für Aufregung unter<br />

den CF-Einrichtungen sorgt: Verträge nach § 116 b<br />

können nur die Einrichtungen abschließen, die<br />

mindestens 50 Kinder/Jugendliche oder 50<br />

Erwachsene regelmäßig behandeln. Diese<br />

Bestimmung folgt dem oben erwähnten<br />

europäischen „Standard of Care“, an dem<br />

auch deutsche Experten mitarbeiteten.<br />

In der zuständigen Arbeitsgruppe ließen<br />

sich die niedrigeren deutschen Patientenzahlen<br />

als Grundlage für eine Anerkennung<br />

nicht durchsetzen: Denn internationale Studien<br />

belegen, dass die Erfahrung in der Behandlung<br />

der CF-Patienten ein entscheidender<br />

Faktor bei der Erzielung guter Behandlungsergebnisse<br />

ist.<br />

Das heißt aber nicht, dass kleinere Kliniken<br />

nicht gut behandeln. Deshalb definierte die<br />

Strukturkommission im Dezember 2006 die<br />

Grundlagen für eine Zertifizierung der CF-Einrichtungen<br />

neu. Danach müssen Zentren mindestens 50 Patienten<br />

einer einzigen Altersstufe (Kinder/ Jugendliche oder<br />

Erwachsene) regelmäßig behandeln, Ambulanzen minde-<br />

stens 20 Patienten unabhängig von der Altersstufe.<br />

Ambulanzen und Zentren können sich regional zu<br />

Verbünden zusammenschließen, um so sowohl die hochspezialisierte<br />

Versorgung in Zentren als auch die wohnortnahe<br />

in Ambulanzen sicherzustellen.<br />

Der § 116 b Abs. 2 SGBV ist also eine weitere gesetzliche<br />

Grundlage für die Finanzierung der ambulanten<br />

Versorgung der <strong>Mukoviszidose</strong>. Entscheidend ist, dass er<br />

umgesetzt wird. Bisher zeigten die Krankenkassen kein<br />

Interesse. So hoffen wir auf die neue Gesundheitsreform.<br />

Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs<br />

in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />

– GKV-WSG) sieht vor, dass in<br />

Zukunft die in Frage kommenden Einrichtungen einen<br />

entsprechenden Antrag bei den Sozialministerien der<br />

Länder im Rahmen der Krankenhausplanung stellen können.<br />

Parallel dazu beauftragte der <strong>Mukoviszidose</strong> e.V. die<br />

Universität Hannover, die Kosten, die durch die<br />

Behandlung der <strong>Mukoviszidose</strong> entstehen, wissenschaftlich<br />

zu erheben. So besteht Hoffnung, dass in absehbarer<br />

Zeit die ambulante Versorgung weitgehend finanziell<br />

abgesichert werden kann. Dabei müssen wir berücksichtigen,<br />

dass die Mittel im Gesundheitssystem begrenzt sind<br />

und definitiv nicht ausgeweitet werden. Es ist illusionär zu<br />

glauben, dass alle CF-Einrichtungen, die größten und diejenigen,<br />

die die Grundlagen für eine Zertifizierung nicht<br />

erfüllen, auf Dauer gleichermaßen finanziert werden können.<br />

Aufgrund dieser Situation im Gesundheitswesen wird<br />

es auch in Deutschland zu einer Konzentration der CF-<br />

Einrichtungen kommen (müssen). Das oben beschriebene<br />

Verbundsystem der CF-Einrichtungen soll dabei die<br />

Verbindung zwischen Wohnortnähe und Behandlungskompetenz<br />

herstellen.<br />

Birgit Dembski<br />

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