3009667 MukoInfo 01_07 Inhalt - Mukoviszidose e.V.
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Jetzt liegen ein Katalog von Behandlungsmaßnahmen<br />
sowie die Qualitätskriterien fest, die Einrichtungen erfüllen<br />
müssen, wenn sie einen Vertrag nach § 116 b Abs. 2<br />
SGB V abschließen wollen. Der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
führte dazu eine Literaturrecherche durch. Er<br />
stützte sich wesentlich auf Unterlagen, die von deutschen<br />
und internationalen <strong>Mukoviszidose</strong>-Experten erarbeitet<br />
wurden wie z.B. das Europäische Konsenspapier, Standards<br />
of Care for Patients with Cystic Fibrosis, das<br />
2005 in der Zeitschrift der wissenschaftlichen<br />
European CF Society (ECFS) veröffentlicht<br />
wurde.<br />
Auf diesem Konsens-Papier beruht die Bestimmung,<br />
die zurzeit für Aufregung unter<br />
den CF-Einrichtungen sorgt: Verträge nach § 116 b<br />
können nur die Einrichtungen abschließen, die<br />
mindestens 50 Kinder/Jugendliche oder 50<br />
Erwachsene regelmäßig behandeln. Diese<br />
Bestimmung folgt dem oben erwähnten<br />
europäischen „Standard of Care“, an dem<br />
auch deutsche Experten mitarbeiteten.<br />
In der zuständigen Arbeitsgruppe ließen<br />
sich die niedrigeren deutschen Patientenzahlen<br />
als Grundlage für eine Anerkennung<br />
nicht durchsetzen: Denn internationale Studien<br />
belegen, dass die Erfahrung in der Behandlung<br />
der CF-Patienten ein entscheidender<br />
Faktor bei der Erzielung guter Behandlungsergebnisse<br />
ist.<br />
Das heißt aber nicht, dass kleinere Kliniken<br />
nicht gut behandeln. Deshalb definierte die<br />
Strukturkommission im Dezember 2006 die<br />
Grundlagen für eine Zertifizierung der CF-Einrichtungen<br />
neu. Danach müssen Zentren mindestens 50 Patienten<br />
einer einzigen Altersstufe (Kinder/ Jugendliche oder<br />
Erwachsene) regelmäßig behandeln, Ambulanzen minde-<br />
stens 20 Patienten unabhängig von der Altersstufe.<br />
Ambulanzen und Zentren können sich regional zu<br />
Verbünden zusammenschließen, um so sowohl die hochspezialisierte<br />
Versorgung in Zentren als auch die wohnortnahe<br />
in Ambulanzen sicherzustellen.<br />
Der § 116 b Abs. 2 SGBV ist also eine weitere gesetzliche<br />
Grundlage für die Finanzierung der ambulanten<br />
Versorgung der <strong>Mukoviszidose</strong>. Entscheidend ist, dass er<br />
umgesetzt wird. Bisher zeigten die Krankenkassen kein<br />
Interesse. So hoffen wir auf die neue Gesundheitsreform.<br />
Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs<br />
in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />
– GKV-WSG) sieht vor, dass in<br />
Zukunft die in Frage kommenden Einrichtungen einen<br />
entsprechenden Antrag bei den Sozialministerien der<br />
Länder im Rahmen der Krankenhausplanung stellen können.<br />
Parallel dazu beauftragte der <strong>Mukoviszidose</strong> e.V. die<br />
Universität Hannover, die Kosten, die durch die<br />
Behandlung der <strong>Mukoviszidose</strong> entstehen, wissenschaftlich<br />
zu erheben. So besteht Hoffnung, dass in absehbarer<br />
Zeit die ambulante Versorgung weitgehend finanziell<br />
abgesichert werden kann. Dabei müssen wir berücksichtigen,<br />
dass die Mittel im Gesundheitssystem begrenzt sind<br />
und definitiv nicht ausgeweitet werden. Es ist illusionär zu<br />
glauben, dass alle CF-Einrichtungen, die größten und diejenigen,<br />
die die Grundlagen für eine Zertifizierung nicht<br />
erfüllen, auf Dauer gleichermaßen finanziert werden können.<br />
Aufgrund dieser Situation im Gesundheitswesen wird<br />
es auch in Deutschland zu einer Konzentration der CF-<br />
Einrichtungen kommen (müssen). Das oben beschriebene<br />
Verbundsystem der CF-Einrichtungen soll dabei die<br />
Verbindung zwischen Wohnortnähe und Behandlungskompetenz<br />
herstellen.<br />
Birgit Dembski<br />
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