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Rechtsprechungsübersicht - FFH-RL und Vogelschutz-RL<br />
Urt. v. 18.03.1999 - C-166/97 (Kommission / Frankreich), (Seine-Mündung) - Der französische<br />
Staat hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen, da er weder<br />
besondere Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume von Vögeln in der Seinemündung<br />
noch geeig<strong>net</strong>e Maßnahmen zur Verme<strong>id</strong>ung von Beeinträchtigungen dieser Lebensräume getroffen<br />
hat.<br />
Urt. v. 25.11.1999 - C-96/98 (Kommission / Frankreich), (Sumpfgebiet des Poitou) - Die Französische<br />
Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des<br />
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie nicht<br />
innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine ausreichend große Fläche im Sumpfgebiet des Poitou zum<br />
besonderen Schutzgebiet erklärt hat, dass sie keine Maßnahmen getroffen hat, um den im Sumpfgebiet<br />
des Poitou eingerichteten besonderen Schutzgebieten einen ausreichenden rechtlichen Schutzstatus<br />
zu verleihen, und dass sie keine geeig<strong>net</strong>en Maßnahmen getroffen hat, um die Beeinträchtigung<br />
der im Sumpfgebiet des Poitou zum besonderen Schutzgebiet erklärten Gebiete und eines Teils der<br />
Gebiete, die zu besonderen Schutzgebieten hätten erklärt werden müssen, zu verme<strong>id</strong>en.<br />
Urt. v. 06.04.2000 - C 256/98 (Kommission / Frankreich) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats;<br />
FFH- Richtlinie; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere<br />
und Pflanzen<br />
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des<br />
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und<br />
Pflanzen verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
erlassen hat, um Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen.<br />
Urt. v. 07.11.2000 - C-371/98 - (Kommission / Großbritannien) - Erhaltung der natürlichen<br />
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Abgrenzung von Gebieten, die als<br />
besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten; Ermessen der Mitgliedstaaten<br />
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen<br />
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen darf ein Mitgliedstaat den Anforderungen<br />
von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, wie<br />
sie in Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie genannt sind, nicht Rechnung tragen, wenn er über die Auswahl<br />
und Abgrenzung der Gebiete entsche<strong>id</strong>et, die der Kommission zur Bestimmung als Gebiete von<br />
gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen.<br />
Urt. v. 07.12.2000 - C-374/98 (Kommission / Frankreich) - Verhältnis der Richtlinien 79/409/EWG<br />
und 92/43/EWG; Erhaltung der wild lebenden Vogelarten; Besondere Schutzgebiete, (Basses<br />
Corbières).<br />
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie<br />
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen,<br />
dass sie keinen Teil des Gebietes Basses Corbières zum besonderen Schutzgebiet erklärt und es versäumt<br />
hat, für dieses Gebiet besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, die hinsichtlich ihrer geografischen<br />
Ausdehnung ausreichend sind.<br />
Urt. v. 11.09.2001 - C-71/99 (Kommission / Deutschland) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats<br />
- Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen<br />
- Artikel 4 Absatz 1 - Liste von Gebieten - Informationen über die Gebiete<br />
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG<br />
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere<br />
und Pflanzen verstoßen, dass sie der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die in<br />
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte Liste von Gebieten zusammen mit den in<br />
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen über diese Gebiete übermittelt<br />
hat.<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 16