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Rechtsprechung<br />
lungsbeschlusses ist, sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Es genügt für die Annahme<br />
der Klagebefugnis, dass eine naturfachlich erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist.<br />
Der Kläger macht auch eine Rechtsverletzung im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. geltend.<br />
Aus seinem Vorbringen ergibt sich, dass er eine Verletzung der sich aus der Richtlinie des Rates der<br />
Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/<br />
409/EWG) - Vogelschutz-RL (VRL) - (ABl EG Nr. L 103 S. 1 ff. vom 25. April 1979) und der Richtlinie<br />
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-<br />
RL) - (ABl EG Nr. L 206 S. 7 ff. vom 22. Juli 1992) ergebenden Anforderungen hinreichend substantiiert<br />
geltend macht. Auf weiteres kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dass die genannten EG-<br />
Richtlinien im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. den Belangen des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, ist im Hinblick auf §§ 33 ff. BNatSchG n.F. offenkundig.<br />
Die weiteren Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BNatSchG n.F. sind gegeben. Der Kläger<br />
handelt innerhalb seines Satzungszwecks. Er war im Aufstellungsverfahren zur Mitwirkung berechtigt.<br />
Er hat davon auch Gebrauch gemacht (vgl. auch § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG n.F.). Die näheren Voraussetzungen<br />
des § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. betreffen nicht die Zulässigkeit der Klage.<br />
2.4 Die Klage ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Klageform der Anfechtung ist zulässig.<br />
Die in § 17 Abs. 6c FStrG vorgesehenen Rechtsfolgen stellen dies nicht in Zweifel. Bedenken, die<br />
im Übrigen gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen könnten, sind nicht ersichtlich.<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 43