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Rechtsprechung<br />
73.82 - BVerwGE 71, 163, vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr.<br />
110 und vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159).<br />
Nach den Berechnungen der Beklagten würde ein Tunnel im Schildvortrieb einen Kostenaufwand von<br />
mindestens 350 Millionen DM verursachen. Hinzu kämen jährliche Unterhaltungskosten in Höhe von<br />
730 000 DM. Für einen Tunnel in offener Bauweise müssten mindestens 150 Millionen DM aufgewendet<br />
werden. Hier kämen jährlich 330 000 DM Unterhaltungskosten hinzu. Die Kosten für die Talraumbrücke<br />
einschließlich der Kosten für die im Bereich des Grenzstreifens geplante Grünbrücke beziffert<br />
der Beklagte demgegenüber auf weniger als 46 Millionen DM. Die Kostendifferenz, die in be<strong>id</strong>en Fällen<br />
einen dreistelligen Millionenbetrag ausmacht, übersteigt nach seiner Einschätzung jedes vernünftige<br />
Maß. Sie rechtfertigt es nach seiner Ansicht, der Brückenlösung den Vorzug zu geben. Die Kläger halten<br />
dem Beklagten vor, die Kostenrelation falsch eingeschätzt zu haben, da die Kosten für die Tunnelkonstruktion<br />
zu hoch angesetzt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso es für die Wakenitzquerung<br />
nicht mit einem finanziellen Aufwand sollte sein Bewenden haben können, der den üblichen<br />
Erfahrungssätzen entspreche. Auch wenn man zum Vergleich die Kosten heranziehe, die bei anderen<br />
Tunnelbauwerken entstanden seien, liege die Annahme nahe, dass der Beklagte von überhöhten Kostenansätzen<br />
ausgehe.<br />
Die für das konkrete Vorhaben angestellten Kostenberechnungen, in die eine Vielzahl von im Einzelnen<br />
ausgewiesenen Rechenposten eingestellt worden ist, lassen sich indes nicht allein mit dem Hinweis<br />
darauf erschüttern, dass ein geringerer Kostenaufwand dem Üblichen entspreche oder sich bei anderen<br />
Bauvorhaben zur Zweckerreichung als ausreichend erwiesen habe. Selbst wenn davon auszugehen<br />
wäre, dass die vom Beklagten genannten Zahlen zu hoch gegriffen sind, würde dies dem Vorhabenträger<br />
nicht als Fehlgewichtung angelastet werden können. Die Kläger zeigen nicht auf, dass<br />
Einsparungen in Betracht kommen, die die vom Beklagten in dreistelliger Millionenhöhe genannten<br />
Beträge als Kalkulationsgrundlage ungeeig<strong>net</strong> erscheinen lassen könnten. Stehen den für ein Brückenbauwerk<br />
veranschlagten 46 Millionen DM auch nach dem Vorbringen der Kläger Kosten gegenüber, die<br />
diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen, so durfte der Beklagte von der Tunnelvariante ohne Verstoß<br />
gegen das Abwägungsgebot Abstand nehmen.<br />
Die Senatsurteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - (a.a.O.) und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4<br />
C 2.99 - (a.a.O.) lassen sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht mit Erfolg gegen dieses Abwägungsergebnis<br />
ins Feld führen. Aus diesen Entsche<strong>id</strong>ungen erhellt, dass eine Alternativlösung im<br />
Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 FFH-RL mit finanziellen Erwägungen nur in den engen Grenzen<br />
verworfen werden darf, die durch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
gezogen werden. Die Wakenitzniederung unterfällt jedoch nicht dem besonderen Schutzregime, das<br />
durch das Gemeinschaftsrecht aufgerichtet wird. Maßgeblich sind vielmehr ausschließlich die im nationalen<br />
Recht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze. Der Planungsbehörde ist es daher nicht<br />
verwehrt, selbst gewichtige Naturschutzbelange in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen unter<br />
Einschluss von Kostengesichtspunkten hintanzustellen. Der Beklagte durfte sich bei der Wahl zwischen<br />
Brücke und Tunnel in offener Bauweise schon deshalb für eine Brücke entsche<strong>id</strong>en, weil die ökologischen<br />
Vorteile einer Tunnellösung nicht so eindeutig auf der Hand liegen, dass sie eine zusätzliche<br />
Kostenbelastung von mehr als 100 Millionen DM rechtfertigen. Bei einem Tunnel im Schildvortrieb wäre<br />
der Gewinn für Natur und Landschaft freilich beträchtlich. Allerdings würde auch die Kostenmehrbelastung<br />
noch weit erheblicher zu Buche schlagen als bei offener Bauweise. Eine solche Kostenbelastung<br />
wäre ein unvertretbar hoher Preis, zumal wenn berücksichtigt wird, dass dieses finanzielle Opfer für die<br />
Erhaltung eines Biotopverbundes zu erbringen wäre, der durch eine Brücke zwar beeinträchtigt, aber<br />
keineswegs ernstlich gefährdet oder gar zerstört wird. Die grundsätzliche Eignung, den Naturschutzbelangen<br />
angemessen Rechnung zu tragen, lässt sich jedenfalls auch der Brückenlösung nicht absprechen.<br />
3.3 Keinen rechtlichen Bedenken begeg<strong>net</strong>, dass der Beklagte den Abschnitt zwischen der L 92 im<br />
Westen und der Landesgrenze im Osten in die Unterabschnitte 2 a und 2 b unterteilt hat. Die Kläger<br />
sehen selbst keinen Anlass, diese Vorgehensweise als willkürliche Parzellierung zu kritisieren. Für die<br />
Unterabschnitte 2 a und 2 b wurden jeweils eigenständige Antragsunterlagen erstellt. Der Planfeststellungsbeschluss<br />
vom 19. Januar 2001 fasst diese Teilplanungen indes in einer Entsche<strong>id</strong>ung zusammen.<br />
Die Kläger machen nicht geltend, dass durch die Aufteilung in zwei Unterabschnitte Naturschutzbelange<br />
nicht mit dem Gewicht berücksichtigt worden seien, das ihnen hätte zukommen können, wenn<br />
der gesamte Streckenabschnitt von vornherein als planerische Einheit behandelt worden wäre. Die<br />
Aufspaltung trug im Gegenteil dazu bei, den Naturschutzbelangen in optimaler Weise Rechnung zu tragen.<br />
Die Bildung des Teilabschnitts 2 b, der die Wakenitzniederung umfasst, diente nämlich erklärter-<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 62