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Rechtsprechungsübersicht - FFH-RL und Vogelschutz-RL<br />

BVerwG, Beschluss v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 (OVG Koblenz) - FFH-Richtlinie Art. 3-6, Anhang III,<br />

Nationale Vorschlagsliste für FFH-Gebiete: Auswahlentsche<strong>id</strong>ung<br />

1. Den Mitgliedstaaten steht bei der Aufnahme der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im<br />

Sinne der FFH-Richtlinie in die nationale Vorschlagsliste ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum<br />

zu.<br />

2. Das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen oder Arten zwingt nicht ohne Ausnahme<br />

zur Aufnahme des Gebiets in die nationale Vorschlagsliste.<br />

BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 - Fernstraßenplanung (hier: A 71); naturschutzrechtliche<br />

Eingriffsregelung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Anforderungen an Ausgleichsbilanz;<br />

ergänzendes Verfahren<br />

1. Das Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 -<br />

BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1) wird grundsätzlich nicht durch Art. 6 FFH-RL, sondern durch die<br />

gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen bestimmt, durch die verhindert wird, dass Gebiete, deren<br />

Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt<br />

werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.<br />

2. Überwiegen bei der nach Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 3 BNatSchG) gebotenen<br />

Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so ist der Eingriff zwingend zu<br />

untersagen.<br />

3. Bei der Bilanzierung im Rahmen des Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG dürfen nur Kompensationsmaßnahmen<br />

berücksichtigt werden, die den Charakter von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art.<br />

6a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) haben. Ersatzmaßnahmen sind außer<br />

Acht zu lassen.<br />

4. Genügt die Abwägung nicht den Anforderungen des Art. 6a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, so kommt im<br />

Straßenplanungsrecht ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG in Betracht,<br />

wenn der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass die Planung als Ganzes von vornherein<br />

in Frage gestellt erscheint.<br />

VG Frankfurt a.M., Beschluss v. 02.03.2001 - 3 G 501/01(1) - Zur Untersagung der Meldung eines<br />

FFH-Gebietes<br />

1. Durch die nach naturschutzfachlichen Kriterien und ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher und<br />

anderer Belange ermittelten Vorschläge der Mitgliedstaaten soll in einem ersten Verfahrensschritt ein<br />

umfassendes Verzeichnis aller für ein kohärentes Netz NATURA 2000 in Betracht kommenden Gebiete<br />

erreicht werden. Das vor der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste herzustellende Einvernehmen ist der<br />

Verfahrensabschnitt, andere Belange, insbesondere der Eigentümer zu berücksichtigen, auch in verfahrensmäßiger<br />

Hinsicht.<br />

2. Eine Beeinträchtigung der Eigentümer betroffener Grundstücke, die vor der Meldung zu berücksichtigen<br />

wäre, kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die gemeldeten Gebiete potenzielle FFH-<br />

Gebiete sein können: Ob ein solches vorliegt, folgt nicht aus der Meldung, sondern aus den richtliniengemäßen<br />

Voraussetzungen. Die Meldung ist nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch.<br />

3. Eine vorherige Anhörung ist nicht vorgesehen und auch nicht geboten, weil von der Meldung noch<br />

keine unmittelbaren und auch keine mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen ausgehen und die Anhörungsargumente<br />

wegen der allein maßgebenden naturschutzfachlichen Kriterien in die Meldungskriterien<br />

nicht einfließen können.<br />

4. Durch eine im einstweiligen Rechtschutzverfahren bewirkte Untersagung der Meldung kann die<br />

Rechtsstellung des Eigentümers bis zum Hauptsacheverfahren nicht verbessert werden, weil die<br />

Behörden die potenzielle FFH-Qualität eines Gebietes zu berücksichtigen haben.5. Für betroffene<br />

Eigentümer besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der nationalen Meldung eines Gebietes und<br />

deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch eine vorherige Nichtigkeitsklage überprüfen zulassen.<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 21

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