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Rechtsprechung<br />
Höhenlage nicht beeinträchtigt. Die Verbindung zwischen den be<strong>id</strong>en durch die Trasse getrennten<br />
Bereichen lasse sich durch eine Grünbrücke mit Mähwiesencharkter auch für die Pfeifengraswiesen<br />
aufrechterhalten. Denn der Ameisenbläuling komme nicht nur in den Pfeifengraswiesen vor, er nutze<br />
auch die strukturell und kleinklimatisch verwandten Pflanzengesellschaften der Umgebung, wie etwa<br />
die Extensiven Mähwiesen. Im Übrigen würden die nachteiligen Wirkungen der Autobahn durch die<br />
Erweiterung des FFH-Gebiets „Lichtenauer Hochland“ im Bereich des Hasenbergs ausgeglichen.<br />
Aus den Gründen:<br />
A. Die Klage ist zulässig.<br />
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPB erstinstanzlich<br />
zuständig. Der Abschnitt, der den Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bildet,<br />
ist Teil der Autobahnverbindung „A 4/A 44 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der A 7 bei Kassel“,<br />
die durch Verordnung vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1678) unter der Nr. 22 in § 2 der<br />
Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I S. 1014) aufgenommen wurde.<br />
2. Der Kläger ist klagebefugt. Er ist ein anerkannter Naturschutzverein im Sinne des § 29 Abs. 2<br />
BNatschG a.F. An dieser Rechtsstellung hat sich durch das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März<br />
2002 (BGBl. I S. 1193) nichts geändert (vgl. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatschG n.F.). Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2<br />
BNatschG n.F. kann ein anerkannter Naturschutzverein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,<br />
Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben einlegen, die mit Eingriffen in Natur<br />
und Landschaft verbunden sind. Nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG n.F. gilt § 61 BNatschG n.F. auch für<br />
nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im<br />
vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der von den Ländern anerkannten Vereine<br />
gesetzlich vorgeschrieben war. Dies trifft hier zu. Dem Kläger war in dem für das Planvorhaben eingeleiteten<br />
Planfeststellungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatschG a.F. Gelegenheit zur Äußerung<br />
sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Ein Klagerecht eröff<strong>net</strong><br />
§ 61 Abs. 2 BNatschG n.F. freilich nur, wenn der Verein geltend macht, dass der Erlass des von ihm<br />
angefochtenen Verwaltungsakts Rechtsvorschriften w<strong>id</strong>erspricht, die zumindest auch den Belangen<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, und wenn der Verein sich im<br />
Planfeststellungsverfahren in der Sache geäußert hat oder ihm nicht in der rechtlich gebotenen Weise<br />
Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klage lediglich in<br />
einem Einzelpunkt nicht.<br />
Der Kläger hält dem Beklagten vor, den Anforderungen nicht gerecht geworden zu sein, die sich aus<br />
dem FFH-Recht ergeben. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom<br />
19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 -<br />
BVerwGE 110, 302), gehören die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992<br />
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL (Abl.<br />
EG Nr. L 206 S. 7) zu den Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
zu dienen bestimmt sind. Art. 6 FFH-RL, dessen Verletzung der Kläger rügt, macht hiervon<br />
keine Ausnahme. Das auf diese Vorschrift gestützte Klagevorbringen lässt sich nur in einem Randbereich<br />
als unbeachtlich qualifizieren. Der Auffassung des Beklagten, die vom Kläger angesprochenen<br />
Fragenkomplexe könnten im Klageverfahren durchweg schon deshalb keiner gerichtlichen Kontrolle<br />
mehr unterliegen, weil sie nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zum<br />
Gegenstand von Einwendungen gemacht worden seien, ist nicht zu folgen. Ihr liegt die Vorstellung zu<br />
Grunde, dass die Präklusionsvorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG auch auf anerkannte Naturschutzvereine<br />
anwendbar sei. Diese Ansicht war schon nach altem Recht fragwürdig; nach der neuen<br />
Rechtslage ist sie vollends nicht mehr haltbar. Im Übrigen übersieht der Beklagte, dass der Kläger<br />
selbst bei Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG mit seinem Hauptanliegen nicht präkludiert wäre.<br />
Denn die Grundlinien des Klagevorbringens lassen sich bereits im Schreiben vom 10. Februar 2000<br />
nachzeichnen, das vor Ablauf der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bei der Anhörungsbehörde<br />
eingegangen ist. Darin bemängelt der Kläger, dass die Bedeutung verschiedener im Untersuchungsgebiet<br />
vorhandener Biotope verkannt worden sei, die Alternativenprüfung nicht die notwendige<br />
Aufmerksamkeit gefunden habe und die Eignung der Grünbrücke für die Sicherung des Fortbestandes<br />
der von der Planung betroffenen besonders empfindlichen Lebensraumtypen überschätzt werde.<br />
Lediglich zum Absterben der Pfeifengraswiesen, zu dem sich der Kläger im Klageverfahren ausführlich<br />
geäußert hat, fehlen im Schreiben vom 10. Februar 2000 ebenso wie in der ergänzenden Stellungnahme<br />
vom 17. Juni 2000 jegliche Angaben. Nur insoweit ist der Kläger nach § 61 Abs. 3 BNatSchG<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 31