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Rechtsprechung<br />

vorgesehene Liste nicht für beanstandenswert hält. Sie teilt mit, „in der Frage der Notwendigkeit, den<br />

durch die A 20-Querung betroffenen Teil der Wakenitz als Natura 2000 Gebiet auszuweisen, ... zu dem<br />

Ergebnis gekommen (zu sein), dass es sich um ein Gebiet handelt, dessen Ausweisung ... hinsichtlich<br />

der FFH-Richtlinie 92/43 in den Ermessensbereich des Mitgliedstaates fällt“. Bringt die Kommission<br />

zum Ausdruck, dass die Meldung der Wakenitzniederung von einer mitgliedstaatlichen „Ermessens“-<br />

Entsche<strong>id</strong>ung abhängt, so lässt sich hieraus folgern, dass das Land Schleswig-Holstein nach ihrer Einschätzung<br />

nicht in einer bestimmten Richtung festgelegt ist. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt<br />

die Annahme fern, dass die Äußerung vom 31. Oktober 2000 bei Kenntnis der Stellungnahme des<br />

LANU vom 4. März 1998 anders ausgefallen wäre. Wie durch den Gang des 1996 abgeschlossenen<br />

Beanstandungsverfahrens belegt wird, war die Kommission nicht nur unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes<br />

(s.o.), sondern auch unter FFH- Gesichtspunkten über das Ausstattungspotential der Wakenitz<br />

voll im Bilde.<br />

2.6 Weist die Wakenitz, gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1) der FFH-Richtlinie nicht<br />

die für ein potenzielles FFH-Gebiet charakteristischen ökologischen Merkmale auf, so sche<strong>id</strong>et das<br />

Gemeinschaftsrecht als Prüfungsmaßstab aus. Um den Zielsetzungen der Vogelschutz- und der FFH-<br />

Richtlinie gleichwohl gerecht zu werden, darf sich das Land Schleswig-Holstein der Mittel bedienen, die<br />

ihm hierfür geeig<strong>net</strong> erscheinen.<br />

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 VRL bemühen sich die Mitgliedstaaten, auch außerhalb förmlich ausgewiesener<br />

Vogelschutzgebiete eine Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu verme<strong>id</strong>en.<br />

Nach Art. 10 FFH-Richtlinie fördern sie unabhängig von den Schutzgebietsregelungen die Pflege von<br />

Landschaftsräumen, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z.B. Flüsse mit ihren Ufern<br />

oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Ver<strong>net</strong>zungsfunktion (z.B. Teiche oder Gehölze) für die<br />

Wanderung, die geografische Verbreitung und den ge<strong>net</strong>ischen Austausch wild lebender Arten wesentlich<br />

sind. Dem Auftrag, der sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist das Land Schleswig-Holstein<br />

dadurch nachgekommen, dass es die Wakenitz mit ihren angrenzenden Niederungsflächen durch Verordnung<br />

vom 20. April 1999 unter Naturschutz gestellt hat, um auf diese Weise das Gewässerökosystem<br />

mit seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu schützen.<br />

3. Das Planvorhaben w<strong>id</strong>erspricht keinen Vorschriften des nationalen Rechts, deren Verletzung die Kläger<br />

nach § 51 c Abs. 1 LNatSchG zu rügen berechtigt sind (vgl. zur Reichweite dieser Bestimmung:<br />

OVG Schleswig, Urteil vom 15. Februar 2001, - 4 L 92/99 -, NordÖR 2001, 486).<br />

3.1 Zwingendes Recht steht dem Bau der BAB A 20 in dem planfestgestellten Abschnitt nicht entgegen.<br />

Allerdings werden Flächen im räumlichen Geltungsbereich der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet<br />

„Wakenitz“ vom 20. April 1999 (GVOBl Schl.-H. S. 100) in Anspruch genommen, auf<br />

denen es nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Schutzverordnung u.a. verboten ist, Straßen anzulegen. § 6<br />

Abs. 4 der Schutzverordnung enthält zwar einen Ausnahmetatbestand. Danach gelten die Verbote der<br />

Verordnung nicht für die „nach Maßgabe des Linienbestimmungsverfahrens vom 26. Juli 1995 ... gestrichelt<br />

dargestellte Trasse der Bundesautobahn A 20, sofern diese planfestgestellt wird“.<br />

Die Trasse, die den Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Januar 2001 bildet, weicht<br />

allerdings von dem im Linienbestimmungsverfahren vorgesehenen Verlauf ab. Der nördliche Fahrbahnrand<br />

ragt im Bereich der Wakenitzquerung geringfügig über den für die BAB A 20 frei gehaltenen Korr<strong>id</strong>or<br />

hinaus. Insoweit hat der Beklagte indes auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Schutzverordnung<br />

eine Befreiung erteilt. Dies ist nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG unter der Voraussetzung möglich,<br />

dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Der Planfeststellungsbeschluss<br />

genügt diesem Erfordernis. In § 6 Abs. 4 der Schutzverordnung kommt zum Ausdruck, dass die seinerzeit<br />

bereits bis zur Linienbestimmung gediehene Planung der BAB A 20 Vorrang vor den Naturschutzbelangen<br />

genießt und dem Schutzzweck der Verordnung nicht entgegensteht, obwohl das Schutzgebiet<br />

durch den Bau der Autobahn durchschnitten wird. Eine Beeinträchtigung der mit der Ausweisung<br />

verfolgten Erhaltungsziele tritt nicht dadurch ein, dass die Trasse mit dem durch die Linienbestimmung<br />

vorgegebenen Korr<strong>id</strong>or nicht vollständig deckungsgleich ist.<br />

3.2 Das Planvorhaben genügt den Anforderungen des in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG verankerten Abwägungsgebots<br />

jedenfalls insoweit, als Belange betroffen sind, die von den Klägern geltend gemacht werden<br />

können.<br />

Der Beklagte hat nicht verkannt, dass Teil des Abwägungsprogramms auch die Alternativenprüfung ist.<br />

Er ist der Frage nachgegangen, ob Lübeck im Norden oder im Süden umfahren werden soll. Er hat<br />

mehrere Südvarianten miteinander verglichen. Schließlich hat er untersucht, ob als Wakenitzquerung<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 59

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