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Rechtsprechung<br />

Mahnschreiben an sie, in dem sie ihr eine neue Frist gewährte, um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der<br />

Richtlinie nachzukommen.<br />

36. Außerdem wussten die Mitgliedstaaten mit Bekanntgabe der Richtlinie am 10. Juni 1992, welche<br />

Arten von Informationen sie zusammenstellen mussten, um sie innerhalb von drei Jahren nach der<br />

Bekanntgabe, also vor dem 11. Juni 1995, zu übermitteln. Sie wussten ferner, dass diese Informationen<br />

nach Erstellung des Formulars durch die Kommission mittels dieses Formulars zu übermitteln waren.<br />

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 bestimmt ausdrücklich, dass die Informationen, die mittels eines von<br />

der Kommission ausgearbeiteten Formulars zu übermitteln sind, eine kartographische Darstellung des<br />

Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus<br />

der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, umfassen.<br />

37. Daher ist die Frist, die die Kommission der deutschen Regierung für die Erfüllung der Verpflichtung<br />

eingeräumt hat, die Informationen über die Gebiete, die sie bereits vor dem 11. Juni 1995 besitzen<br />

musste, in das Formular zu übertragen, als angemessen anzusehen. Die deutsche Regierung hatte<br />

nämlich - vom 19. Dezember 1996, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Formulars, bis zum 19.<br />

Februar 1998, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme<br />

gesetzt worden war - über ein Jahr Zeit, um diesen speziellen Vorgang zu erledigen.<br />

38. Da die deutsche Regierung einräumt, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen<br />

Stellungnahme gesetzt worden war, der Kommission nicht mittels des Formulars die Informationen<br />

über die vorzuschlagenden Gebiete übermittelt hatte, ist festzustellen, dass die Bundesrepublik<br />

Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie der Kommission<br />

innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie<br />

die Informationen über die in der Liste nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung aufgeführten<br />

Gebiete übermittelt hat.<br />

Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 28

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