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Rechtsprechung<br />
Mahnschreiben an sie, in dem sie ihr eine neue Frist gewährte, um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der<br />
Richtlinie nachzukommen.<br />
36. Außerdem wussten die Mitgliedstaaten mit Bekanntgabe der Richtlinie am 10. Juni 1992, welche<br />
Arten von Informationen sie zusammenstellen mussten, um sie innerhalb von drei Jahren nach der<br />
Bekanntgabe, also vor dem 11. Juni 1995, zu übermitteln. Sie wussten ferner, dass diese Informationen<br />
nach Erstellung des Formulars durch die Kommission mittels dieses Formulars zu übermitteln waren.<br />
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 bestimmt ausdrücklich, dass die Informationen, die mittels eines von<br />
der Kommission ausgearbeiteten Formulars zu übermitteln sind, eine kartographische Darstellung des<br />
Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus<br />
der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, umfassen.<br />
37. Daher ist die Frist, die die Kommission der deutschen Regierung für die Erfüllung der Verpflichtung<br />
eingeräumt hat, die Informationen über die Gebiete, die sie bereits vor dem 11. Juni 1995 besitzen<br />
musste, in das Formular zu übertragen, als angemessen anzusehen. Die deutsche Regierung hatte<br />
nämlich - vom 19. Dezember 1996, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Formulars, bis zum 19.<br />
Februar 1998, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme<br />
gesetzt worden war - über ein Jahr Zeit, um diesen speziellen Vorgang zu erledigen.<br />
38. Da die deutsche Regierung einräumt, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen<br />
Stellungnahme gesetzt worden war, der Kommission nicht mittels des Formulars die Informationen<br />
über die vorzuschlagenden Gebiete übermittelt hatte, ist festzustellen, dass die Bundesrepublik<br />
Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie der Kommission<br />
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie<br />
die Informationen über die in der Liste nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung aufgeführten<br />
Gebiete übermittelt hat.<br />
Naturschutz in Recht und Praxis - online (2002) Heft 1, www.naturschutzrecht.<strong>net</strong> 28